Verfahrensgang

ArbG Dessau (Urteil vom 28.06.1994; Aktenzeichen 4 Ca 72/94 E)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.11.1997; Aktenzeichen 6 AZR 278/96)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 28.06.1994 – 4 Ca 72/94 – abgeändert und festgestellt, daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.07.1991 Vergütung nach der Verg.Gr. III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab 29.03.1994 zu zahlen.

Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, und zwar insbesondere darüber, ob der Kläger richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist.

Der am 08.06.1940 geborene Kläger studierte vom 01.09.1959 bis zum 31.07.1963 an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (im folgenden: DHfK) Leipzig im Studiengang „Sportwissenschaft”.

Er ist nach der Prüfungsordnung vom 01. Januar 1957 geprüft worden und hat am 31.07.1963 den akademischen Grad eines Diplom-Sportlehrers zuerkannt erhalten. Dabei hat er unter anderem Prüfungen abgeleistet in Pädagogik, Psychologie und Theorie der Körpererziehung. Seine Diplomarbeit befaßte sich mit dem Thema „Dokumentation und Bibliographie der deutschsprachigen Fachliteratur im Boxen von 1933 bis 1945”.

Auf die Zweitschriften seines Zeugnisses Blatt 24/25 der Akten wird hingewiesen.

Der Kläger hat darüber hinaus ein siebenwöchiges Schulpraktikum absolviert und ein laufendes Praktikum von 16 Semesterwochenstunden.

Von 1963 bis 1966 war der Kläger nach Beendigung seines Studiums zunächst als Kreissportlehrer beim Sportbund tätig. Ab 1966 unterrichtete der Kläger in den Klassen 5–10 an der Sekundarschule

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.

Unter dem Datum vom 15.04.1992 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag.

In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter anderem:

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.

§ 3

Die Eingruppierung und die Vergütung richtet sich nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung. Der Angestellte ist danach eingruppiert in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O).

Auf die Regelungen des Arbeitsvertrags im einzelnen wird auf Blatt 26 der Akten Bezug genommen.

Mit der am 16.03.1994 beim Arbeitsgericht Dessau eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O.

Er ist der Auffassung, er verfüge „über ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium, wie sich aus der Bestätigung der Universität Leipzig vom 20.12.1993 (Bl. 34 d.A.) ergebe.

Die Eingruppierung sei nach der 2. Besoldungsübergangsverordnung vorzunehmen. Gemäß § 11 BAT-O i.V.m. der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) würden Lehrkräfte nach § 11 S. 2 in die Vergütungsgruppe eingruppiert, die sich aus der Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung ergeben. Die TdL-Richtlinien würden insoweit zurücktreten, da sie keinen tariflichen Charakter hätten.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe III BAT-O ab 01.07.1991 zuzustimmen,
  2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab 01.07.1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 9.740,13 brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, die Eingruppierung des Klägers richte sich nach den TdL-Richtlinien, denn die Parteien hätten im Arbeitsvertrag vom 15.04.1992 die Anwendbarkeit des Eingruppierungserlasses des MBWK in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Aus dem Zeugnis des Klägers ergebe sich, daß der Kläger keine schulmethodische Ausbildung erhalten habe. Es habe an der DHfK zur Ausbildungszeit des Klägers verschiedene Ausbildungszweige gegeben. Und zwar sei bis 1976 die Ausbildung sowohl von Trainern und Sportfunktionären als auch von Diplom-Sportlehrern für den Schuldienst erfolgt. Da in dem Zeugnis die Bewertung des Faches „Methodik” fehle sei davon auszugehen, daß der Kläger keine Ausbildung als Diplom-Sportlehrer für den Schuldienst erhalten habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.06.1994 die Klage abgewiesen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf DM 4.070,88 festgesetzt.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß zwar vorliege...

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