Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Urteil vom 03.05.1994; Aktenzeichen 10 Ca 432/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 03.05.1994 – 10 Ca 432/93 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, und zwar darüber, ob der Kläger richtigerweise in die Vergütungsgruppe III BAT-O oder Vergütungsgruppe IV a BAT-O einzugruppieren und zu bezahlen war und ist.
Der am 26.07.1940 geborene Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft.
Er absolvierte von September 1963 bis Juli 1968 ein Fernstudium an der Deutschen Hochschule für Körperkultur (DHfK) in Leipzig in der Studienrichtung Körpererziehung. In der Zeit seiner Ausbildung galt die Prüfungsordnung vom 15.03.1966. Ausweislich des Studienbuches hat der Kläger nach dem 3. Studienjahr eine Abschlußprüfung in Psychologie abgelegt, nach dem 4. Studienjahr eine Abschlußprüfung in Theorie der Körpererziehung, nach dem 5. Studienjahr in Pädagogik und hat ebenfalls nach dem 5. Studienjahr eine Prüfung in Lehrpraxis abgelegt.
Am 26.07.1968 wurde ihm der akademische Grad eines Diplomsportlehrers zuerkannt. Seine Gesamtnote setzt sich unter anderem aus folgenden Einzelnoten zusammen:
- Pädagogik,
- Sportpsychologie,
- Lehrpraktische Ausbildung,
- Theorie der Körpererziehung.
Das Thema seiner Diplomarbeit war „Untersuchungen zum Zusammenhang von Motivation und sportlicher Leistung bei Kindern verschiedenen Alters”.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Diploms wird auf Blatt 13/14 der Akten verwiesen.
Anschließend an das Studium absolvierte der Kläger ein 2jähriges Überleitungspraktikum mit 2 Wochenstunden in einer Sportgruppe.
Von 1963 bis zum 31.07.1966 war der Kläger an der Polytechnischen Oberschule … und vom 01.08.1966 bis zum 30.06.1991 an der … Oberschule in … als Sport- bzw. Diplomsportlehrer tätig.
Anschließend war der Kläger an der Sekundarschule Drei leben und ab 01.08.1993 an der Sekundarschule … als Diplomsportlehrer vorwiegend im Fach Sport in den Klassen 5–10 eingesetzt.
Unter dem Datum vom 25.11.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien unter anderem:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarif rechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
§ 4
Für die Eingruppierung gilt Abschnitt E… der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1 a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24.06.1991 in der jeweiligen Fassung. Die Vergütungsgruppe ergibt sich aus einer dem Arbeitnehmer gesondert zugehenden Mitteilung.
Wegen der Regelungen des Arbeitsvertrages im einzelnen wird auf Blatt 29 bis 31 der Akten Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 07.01.1992 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß er mit Wirkung vom 01.02.1992 in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert werde, nachdem er im Zeitraum vom 01.07.1991 bis zum 31.01.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O erhalten hatte.
Mit Schreiben vom 30.01.1993 machte der Kläger seinen Anspruch auf tarifgemäße Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT-O geltend. Mit Schreiben vom 03.03.1993 hat das beklagte Land den Anspruch abgelehnt.
Mit der am 17.12.1993 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.
Der Kläger ist der Auffassung, gemäß Nr. 3 a der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte seien diese nach § 11 S. 2 BAT-O in die Vergütungsgruppe einzugruppieren, die sich bei Anwendung der 2. Besoldungsübergangsverordnung ergebe. Danach seien Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5–10 an einer allgemeinbildenden Schule mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulbildung in die Besoldungsgruppe A 12, die der Vergütungsgruppe III BAT-O entspreche, einzugruppieren. Das von ihm absolvierte Studium an der DHfK sei einem solchen an einer pädagogischen Hochschule gleichzustellen. Die Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) könnten infolge seiner Tarifgebundenheit keinerlei abweichende Regelungen treffen, da es sich nur um einseitige Empfehlungen einer Tarifvertragspartei an ihre Mitglieder handle.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.02.1992 Vergütung nach Vergütungsgruppe III des BAT-O zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ist der Auffassung, daß der Kläger zutreffend in die Vergütungsgruppe IV a BAT-O eingruppiert sei. Für den K...