Verfahrensgang
ArbG Dessau (Urteil vom 13.02.1997; Aktenzeichen 4 Ca 439/96 E) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau vom 13.02.1997 – 4 Ca 439/96 E – abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin tragt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, und zwar insbesondere darüber, ob die Klägerin ab 01.02.1997 nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu vergüten ist oder nicht.
Die am 18.01.1947 geborene Klägerin ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.
1965 legte die Klägerin das Abitur an der EOS in … ab.
Von 1965 bis 1969 studierte die Klägerin an der Pädagogischen Hochschule in Potsdam in der Fachrichtung Werken/Polytechnik. Unter dem Datum vom 03.07.1969 wurde der Klägerin der akademische Grad „Diplomlehrer” erteilt (Bl. 17/18 d.A.). In der Urkunde über den Abschluß des Staatsexamens vom 03.07.1969 (Kopien Bl. 19/20 d.A.) sind als Prüfungsergebnisse aufgeführt:
Grundlagen des Marxismus/Leninismus
Pädagogik…
Psychologie…
1. Fach Polytechnik…
Methodik Polytechnik…
2. Fach –
Methodik –
Mit dem Staatsexamen erlangte die Klägerin die Lehrbefähigung in Polytechnik für die Klassen 5–10 (Kopie Bl. 21 d.A.).
Vom 01. August 1969 bis 1971 war die Klägerin als Lehrer für Polytechnik beim Rat des Kreises … in der Abteilung Volksbildung beschäftigt. Von 1971 bis 1975 als Lehrer für Polytechnik beim Rat des Kreises in der Abteilung Volksbildung an der Oberschule … Von 1975–1991 als Lehrer für Polytechnik beim Rat des Kreises … Abteilung Volksbildung an der Oberschule
Seit 1991 ist die Klägerin an der Sekundärschule … in … … beschäftigt. Unter dem Datum vom 15.11.1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. In diesem ist unter anderem vereinbart:
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge und die Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 L I BAT-O) Anwendung.
§ 3
Die Eingruppierung und die Vergütung richtet sich nach dem Eingruppierungserlaß des MBWK in der jeweils geltenden Fassung. Die Angestellte ist danach eingruppiert in Vergütungsgruppe IV a BAT-O (§ 22 Abs. 3 BAT-O).
Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 22 der Akten verwiesen. Mit Änderungsvertrag vom 18.08.1992 wurde die Klägerin auf ihre Geltendmachung hin mit Wirkung vom 01.01.1992 von der Vergütungsgruppe IV a in die Vergütungsgruppe III eingruppiert (Bl. 25 d.A.). Mit Schreiben vom 16.07.1996 (Bl. 6 d.A.) machte die Klägerin ihren Anspruch auf Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O geltend. Mit Schreiben vom 23.07.1996 (Bl. 7 d.A.) lehnte das Regierungspräsidium … den geltend gemachten Einspruch ab.
Mit der beim Arbeitsgericht am 10. Oktober 1996 eingereichten Klage verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren weiter.
Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, daß sie Sekundarschullehrerin mit Lehrbefähigung für zwei Fächer sei. Sie verfüge nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium als Fachlehrer für Polytechnik über Lehrbefähigungen in den Fächern
- Einführung in die Sozialistische Produktion/Einführung in die Landwirtschaftliche Produktion (ESP/ELP),
- Technisches Zeichnen (TZ) und
- Werkunterricht.
Da das Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt den Fachlehrern für Polytechnik aufgrund der Lehrbefähigung für die Fächer ESP/ELP und TZ die Lehrbefähigung für das neue Fach Wirtschaft-Technik zuerkannt habe und das Fach Werkunterricht weiterhin eigenständig unterrichtet werde, sei davon auszugehen, daß sie die Lehrbefähigung für zwei Fächer der aktuellen Stundentafel besitze und daher in die Besoldungsgruppe A 13 Landesbesoldungsordnung A einzugruppieren und zu vergüten sei. Ihre Auffassung werde bestätigt durch ein Schreiben der Universität Potsdam vom 16.11.1996 (Bl. 47 d.A.) in der ihr bestätigt werde, daß sie die Lehrbefähigung für die Unterrichtsfächer Werken Klassen 4–6, ESP Klassen 7–10 und Technisches Zeichnen Klassen 7–8 erworben habe. Weiter sei der Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Darüber hinaus verstoße die Eingruppierung der Klägerin auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da ein vergleichbarer Kollege, Herr Horst Storch, in die Vergütungsgruppe II a BAT-O höhergruppiert worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in die Vergütungsgruppe II a des 1. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (Bundesangestelltentarifvertrag-Ost) i.V.m. der 1. ÄndTV zum BAT-O vom 08.05.1991, einzugruppieren und ab 01.02.1997 Vergütung nach der o. g. Vergütungsgruppe zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land ...