Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Übung durch wiederholte Vergütungsanpassungen an entsprechende Tarifsteigerungen des TVöD ohne Vorbehalt und ohne Bezugnahme auf einen Haustarifvertrag
Leitsatz (redaktionell)
Gibt die Arbeitgeberin nach Abschluss eines Haustarifvertrages in einem Zeitraum von rund sechs Jahren acht Tariflohnerhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD jeweils pünktlich an die Beschäftigten ihres Klinikums weiter, entsteht eine entsprechende Anpassungspraxis aufgrund betrieblicher Übung; acht Vergütungsanpassungen in sechs Jahren ohne jeden Vorbehalt und ohne jedwede Bezugnahme auf den Haustarifvertrag zeugen von einer eindeutig gelebten und geübten Vertragspraxis und stellen hinreichende Anhaltspunkte dafür dar, dass die Arbeitgeberin die Tariflohnerhöhungen des TVöD dauerhaft übernehmen will.
Normenkette
BGB §§ 133, 151, 157, 242, 611a
Verfahrensgang
ArbG Magdeburg (Entscheidung vom 10.03.2016; Aktenzeichen 6 Ca 3437/14 HBS) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.03.2016 - 6 Ca 3437/14 HBS - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.03.2014 bis 28.02.2015 916,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf
90,00 Euro seit dem 01.05.2014
90,00 Euro seit dem 01.06.2014
90,00 Euro seit dem 01.07.2014
90,00 Euro seit dem 01.08.2014
90,00 Euro seit dem 01.09.2014
90,00 Euro seit dem 01.10.2014
90,00 Euro seit dem 01.11.2014
90,00 Euro seit dem 01.12.2014
90,00 Euro seit dem 01.01.2015 und auf
90,00,00 Euro seit dem 01.02.2015
zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die klagende Partei trotz des bestehenden Haustarifvertrages nach wie vor dynamisch Entgelterhöhungen gemäß den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10. März 2016 - 6 Ca 3437/14 HBS - auf den Seiten 2 bis 3 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage durch sein vorgenanntes Urteil vom 10.03. 2016 abgewiesen. Wegen des Tenors und der Gründe der vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.03.2016 wird auf dessen Seite 1 und auf dessen Seiten 3 bis 5 verwiesen.
Das vollständig abgefasste und mit Rechtsmittelbelehrung versehene vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg wurde der Klägerin am 16.03.2016 zugestellt. Deren Berufungsschrift ist am 12.04.2016 und deren Berufungsbegründung - am 10.05.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen.
Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 10.05.2016 und deren Schriftsatz vom 07.10.2016 Bezug genommen.
Hinsichtlich der von den Parteien in der Berufungsverhandlung am 23. Oktober 2017 gestellten Anträge wird auf die Seite 2 des diesbezüglichen Protokolls (Bl. 154 d. A.) verwiesen.
Bezüglich des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungserwiderung vom 18. Juli 2016 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte, nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist ohne weiteres zulässig. Sie setzt sich hinreichend mit dem angegriffenen Urteil auseinander.
II.
Die Berufung der Klägerin gegen das oben im Tenor näher bezeichnete Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 10.03.2016 - 6 Ca 3437/14 HBS - ist auch begründet. Demgemäß war dieses Urteil gemäß dem obigen Tenor abzuändern und neu zu fassen. Der Beklagten waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Revision war zuzulassen. Diese Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kurz zusammengefasst auf folgenden Erwägungen:
1.
Unter Beteiligung von A-Kliniken im Lande Sachsen-Anhalt ist es in letzter Zeit bereits zu Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt gekommen, bei denen es um verschiedene Tarifwerke, deren Geltung und deren jeweilige Auslegung ging, nämlich u.a. die Urteile des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt
- vom 17. Mai 2016 - 6 Sa 66/15
- vom 17. Januar 2017 - 3 Sa 270/14
- vom 14. August 2017 - 6 Sa 216/15 und
- vom 14. August 2017 - 6 Sa 221/15.
Im vorliegenden Streitfall geht es aufgrund streitiger Auslegung des Haustarifvertrages um die Frage, ob eine dynamische Erhöhung der Vergütung vorzunehmen ist.
Die Klägerin (geb. am 01.06.1986) hat eine Beschäftigungszeit seit dem 01.09.2003. Sie ist nunmehr beschäftigt bei der beklagten "A Klinikum H GmbH".
2.
Die Klägerin hat zunächst eine Vergütung gemäß dem BAT und anschließend nach dem TVöD erhalten. Das vorliegende Arbeitsverhältnis ist jedenfalls zuletzt auf die A Klinikum H GmbH übergegangen.
a)
In der Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Monat Ok...