Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsratsschulung. Erforderlichkeit. Grundlagenseminar. Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung für ein Betriebsratsmitglied
Leitsatz (amtlich)
Die Teilnahme an einem Grundlagenseminar ist nicht von vornherein als erforderlich anzusehen, wenn das zu schulende Betriebsratsmitglied bereits über einschlägige Kenntnisse verfügt. Zu den persönlichen Vorkenntnissen gehört auch das durch (langjährige) Tätigkeit im Betriebsrat erworbene Erfahrungswissen. Im Einzelfall muss festgestellt werden, ob das betreffende Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit die zu vermittelnden Kenntnisse bereits erlangt hat.
Normenkette
BetrVG § 37 Abs. 6, § 40 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 24.09.2009; Aktenzeichen 3 BV 17 d/08) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners (Arbeitgebers) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.09.2008 – 3 BV 17 d/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber (Antragsgegner) die durch die Teilnahme des Beteiligten zu 3) (Beteiligter) an einer Schulungsveranstaltung entstandenen Kosten zu tragen hat.
Der Arbeitgeber betreibt im Kreis … mit etwa 500 Arbeitnehmern unter anderem den Rettungsdienst, Alten- und Pflegeheime, Sozialstationen sowie Kindergärten und Kindertagesstätten. Der Antragsteller ist der bei dem Arbeitgeber gewählte 11-köpfige Betriebsrat (Betriebsrat). Der Beteiligte war vom 06.05.2002 bis April 2006 ordentliches Betriebsratsmitglied. Von Mai 2006 bis zum 10.01.2007 war er Ersatzmitglied. Seit dem 11.01.2007 gehört der Beteiligte dem Betriebsrat (wieder) als ordentliches Mitglied an. Während der ersten Zeit seiner Zugehörigkeit zum Betriebsrat nahm der Beteiligte vom 08.12. bis zum 13.12.2002 an der Schulung „Betriebsverfassungsgesetz – Einführung und Überblick (Grundlagenseminar)” sowie in der Zeit vom 19.05. bis 23.05.2003 an der Schulung „Betriebsverfassungsgesetz – Personelle Angelegenheiten (Grundlagenseminar)” teil.
Vom 25.05. bis zum 30.05.2008 besuchte der Beteiligte die Schulungsveranstaltung „Betriebsräte – Grundqualifizierung: Soziale Angelegenheiten”. Wegen der auf der Veranstaltung behandelten Themen wird auf Anlage Ast 3 (Blatt 7 der Akte) verwiesen. Die v… gGmbH macht gegenüber dem Beteiligten Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 442,44 EUR und Seminargebühren in Höhe von 743,85 EUR geltend. Der Arbeitgeber hat die Übernahme dieser Kosten abgelehnt, weil er die Schulung für nicht erforderlich hält.
Der Betriebsrat und der Beteiligte haben die Auffassung vertreten, dass die Teilnahme schon deshalb erforderlich gewesen sei, weil die Schulung Grundwissen vermittelt habe, das jedes Betriebsratsmitglied benötige. Der Beteiligte gehöre zudem dem Betriebs- und Personalausschuss an. Während seiner bisherigen Betriebsratstätigkeit sei er nur eingeschränkt mit sozialen Angelegenheiten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in Berührung gekommen und benötige daher für seine Tätigkeit die in der Schulung vermittelten Kenntnisse.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, den Beteiligten zu 3) von den Verbindlichkeiten in Höhe von 1.186,09 Euro gegenüber der v… Gemeinnützige GmbH,…, freizustellen.
Der Arbeitgeber hat beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Arbeitgeber hat die Ansicht vertreten, der Beteiligte verfüge aufgrund seiner langjährigen Betriebsratszugehörigkeit über umfangreiche Vorkenntnisse gerade auch in sozialen Angelegenheiten und über ein Erfahrungswissen, das die Wissensvermittlung in einer Grundlagenschulung weit übersteige. So habe der Beteiligte als Betriebsratsmitglied am Zustandekommen von Betriebsvereinbarungen, insbesondere der zentralen Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Dienstplangestaltung im Rettungsdienst im Jahre 2004 mitgewirkt. Weil ein Betriebs- und Personalausschuss erstmals im Mai 2006 eingerichtet worden sei, seien damals Vorbereitungen und Verhandlungen zum Inhalt und Abschluss dieser Betriebsvereinbarung direkt mit dem Betriebsrat und somit auch mit dem Beteiligten als Betriebsratsmitglied geführt worden. Der Beteiligte könne aufgrund seiner erworbenen Kenntnisse und seines Vorwissens sowohl seinen gegenwärtigen als auch zukünftigen Aufgaben als Mitglied im Betriebsrat und im Betriebs- und Personalausschuss in vollem Umfang nachkommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es handele sich um eine Grundlagenschulung. Der Beteiligte habe noch keine Schulung über soziale Angelegenheiten besucht. Es sei nicht erkennbar, dass er entsprechende Kenntnisse durch praktische Tätigkeit erworben habe.
Gegen diesen ihm am 28.11.2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Arbeitgeber am 23.12.2008 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 27.02.2009 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 27.02.2009 begründet.
Der Arbeitgeber meint, die Teilnahme an einem Grundlagenseminar sei nicht von vornherei...