Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Bewilligungsverfahren. Frist. Belege. verspätet. nachgereicht. Prozesskostenhilfe: Nachreichung von PKH-Unterlagen in der Beschwerdeinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung erwächst nicht in Rechtskraft, sodass es einer mittellosen Partei unbenommen ist, im laufenden Verfahren einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag unter Beifügung eines vollständig ausgefüllten PKH-Antragsformulars sowie lückenloser Belege zu stellen.

2. Angesichts dessen hat das Arbeitsgericht trotz der zwingenden Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verspätet, d.h. nach Fristablauf, und erst mit der sofortigen Beschwerde eingereichte Prozesskostenhilfeunterlagen dann zugunsten der mittellosen Partei in der Abhilfeentscheidung zu berücksichtigen, wenn das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Falle wird (ratenfreie) Prozesskostenhilfe ab dem Zeitpunkt bewilligt, ab dem die Prozesskostenhilfeunterlagen vollständig vorgelegen haben.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 118 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 20.02.2009; Aktenzeichen 4 Ca 1648 c/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 20.02.2009, Az.: 4 Ca 1648 c/08, abgeändert und der Klägerin mit Wirkung ab dem 23.02.2009 Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ohne derzeitige Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Die Rechtsanwaltsbeiordnung bleibt bestehen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Am 17.12.2008 hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutz- und Zahlungsklage erhoben und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts B. gestellt. Dem Antrag war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt sowie eine Gehaltsabrechnung und ein Kontoauszug, aus dem sich die Mietzahlung an U. W.-K. über EUR 550,00 ergibt. In der Güteverhandlung am 26.01.2009 hat das Arbeitsgericht die Klägerin aufgefordert, binnen zwei Wochen die im Antrag angegebenen Mietzahlungen zu belegen, insbesondere den Mietvertrag vorzulegen und zu belegen, dass sie selbst die Miete zahlt. Nachdem die Frist erfolglos abgelaufen war, hat das Arbeitsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 20.02.2009 Prozesskostenhilfe für das noch laufende Verfahren bewilligt und zugleich monatliche Ratenzahlungen in Höhe von EUR 95,00 angeordnet. Mit Schriftsatz vom 20.02.2009 – beim Arbeitsgericht eingegangen am 23.02.2009 – hat die Klägerin die angeforderten Prozesskostenhilfeunterlagen (Mietvertrag, Überweisungsaufträge bzgl. der Mietzahlungen, Berechnung der E. … über die Abschlagszahlungen für die Gasversorgung) nachgereicht.

Am 25.02.2009 hat die Klägerin sodann gegen den ihr am 24.02.2009 zugestellten Prozesskostenhilfebeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Selbst wenn man die Kosten der Kaltmiete nur zur Hälfte in Abzug bringen würde, ergebe sich nur ein zugrunde zu legendes verbleibendes Einkommen von EUR 14,92.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.02.2009 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die gesetzte Zweiwochenfrist sei am 09.02.2009 abgelaufen. Im Beschwerdeverfahren nachgereichte PKH-Unterlagen könnten nach der ständigen Rechtssprechung des hiesigen Landesarbeitsgerichts (1 Ta 32/06) nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Hauptsacheverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Kammertermin ist anberaumt auf den 07.05.2009.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 127 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO.

Sie ist auch in der Sache überwiegend begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung liegen seit Einreichung der vollständigen PKH-Unterlagen, insbesondere der Vorlage des Mietvertrages sowie dem belegten Dauerauftrag für Mietzahlungen über EUR 550,00, vor.

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung lagen am 23.02.2009 vor.

a) Prozesskostenhilfe kann gemäß § 114 ZPO nur bewilligt werden, wenn sie hinreichende Erfolgsaussicht hat und die Partei nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise selbst aufzubringen. Mit dem Prozesskostenhilfeantrag hat die Partei ihre persönliche und wirtschaftliche Situation offen zu legen, indem sie bis zum Abschluss der Instanz einen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) sowie entsprechende Einkommens- und Ausgabennachweise zum PKH-Heft reicht. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung in Betracht, § 114 ZPO, sodass die erforderlichen PKH-Unterlagen (Antragsformular und entsprechende Belege) noch während des laufenden Hauptsacheverfahrens eingereicht werden müssen. Die antragstellende Partei trifft hier bewusst und auch zumutbar eine Mitwirkungspflicht. Über einen rech...

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