Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Bewilligung der PKH, Umfang. Weiterbeschäftigungsantrag. Mutwilligkeit. Hilfsantrag, unechter
Leitsatz (redaktionell)
Es ist i.d.R. mutwillig, bereits vor Abschluss des Gütetermins einen kostenerhöhenden Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 31.08.2009; Aktenzeichen 2 Ca 1931/09) |
Tenor
wird die Beschwerde des Klägers vom 8. September 2009 gegen den Prozesskostenhilfe teilweise zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 31. August 2009 – 2 Ca 1931/09 – auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger erhob durch seine prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin am 6. Juli Klage mit den Anträgen:
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 30. Juni 2009 nicht mit Ablauf des 31. August 2009 endet und
- die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.
Für diese beiden Anträge beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits in der Klage Prozesskostenhilfe für den Kläger unter ihrer Beiordnung.
Im Gütetermin vom 17. August 2009 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2009.
Das Arbeitsgericht beabsichtigt, den Wert für den Feststellungsantrag auf drei Bruttomonatsgehälter und für den Weiterbeschäftigungsantrag auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen.
Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger mit Beschluss vom 31. August 2009 Prozesskostenhilfe für den Feststellungsantrag und den Mehrwert des Vergleiches unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe beziehungsweise Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG für den Weiterbeschäftigungsantrag wies das Arbeitsgericht zurück und führte zur Begründung aus, die gewählte Antragstellung sei mutwillig und entspreche nicht dem Grundsatz sparsamer Prozessführung, denn kostenreduzierend hätte der Weiterbeschäftigungsantrag als sogenannter unechter Hilfsantrag gestellt werden müssen.
Der Kläger hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegen diesen ihm am 3. September 2009 zugestellten Beschluss am 8. September 2009 Beschwerde eingelegt und ist der Auffassung des Arbeitsgerichts entgegengetreten, der unbedingt gestellte Weiterbeschäftigungsantrag sei mutwillig erhoben worden. Es sei zu beachten, dass der Kläger habe dafür Vorsorge treffen müssen, dass der Arbeitgeber im Gütetermin säumig wird. Mutwillig handele derjenige, der davon abweiche, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleichliegenden Fall tun würde. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag von jeder verständigen Partei bereits in der Klagschrift unbedingt angekündigt werde. Im Übrigen gebe es keine empirischen Untersuchungen darüber, ob nichthilfsbedürftige Parteien den Weiterbeschäftigungsantrag nicht stellen würden. Andere Kammern des Arbeitsgerichts Lübeck (Kammern 1 und 5) hätten in verschiedenen Verfahren Prozesskostenhilfe auch für den Weiterbeschäftigungsantrag gewährt. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung für eine abweichende Handhabung.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, der Hinweis auf eine mögliche Säumnis des Arbeitgebers sei zwar grundsätzlich zutreffend, es sei aber zu berücksichtigen, dass in einem solchen Fall es möglich sein müsse, den Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung gegebenenfalls durch einstweilige Verfügung geltend zu machen und dafür Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn keine freiwillige Weiterbeschäftigung erfolge.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Es kann dabei offen bleiben, ob – wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat – der Kläger den Antrag aus Kostengründen als sogenannten unechten Hilfsantrag hätte stellen müssen (vgl. zur Wertberechnung insoweit mit eingehender Begründung Germelmann, ArbGG § 12 Rn. 118). Denn die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsantrages – ob als echter Antrag oder unechter Hilfsantrag – bereits in der Klagschrift vor dem Gütetermin erweist sich in diesem konkreten Fall als mutwillig. Jede verständige Partei, die die Kosten des Prozesses selbst hätte tragen müssen, hätte jedenfalls in diesem Fall mit der Erhebung des Weiterbeschäftigungsantrages bis zum Scheitern des Gütetermins gewartet.
1. Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe unter anderem nur dann zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. In § 114 Abs. 1 Satz 2 a. F. ZPO war der wichtigste Fall des Mutwillens definiert: „Die Rechtsverfolgung ist auch dann als mutwillig anzusehen, wenn mit Rücksicht auf die für die Betreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten eine nicht das A...