Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Bewilligung der PKH. Umfang. Weiterbeschäftigungsantrag. Mutwilligkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG hinweisen. Auf diese Weise soll der Partei Gelegenheit gegeben werden, zu entscheiden, ob sie sich selbst vor dem Arbeitsgericht vertreten will, oder ob sie sich vertreten lassen möchte und welche Anträge sie stellen will. Die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts entfällt bei Gewährung von Prozesskostenhilfe oder einer Beiordnung nach § 11a ArbGG nicht.
2. Wird eine verständige Partei darüber belehrt, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags bereits zum Gütetermin kostenerhöhende Auswirkungen hat, liegt es nahe, dass sie den Antrag nicht zu diesem frühen Zeitpunkt stellt. Deshalb wird eine vernünftige Partei sich nur dann bereits vor dem Scheitern des Gütetermins zur Erhebung des Weiterbeschäftigungsantrags entschließen, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Gegenseite im Gütetermin säumig sein wird.
Normenkette
ArbGG § 12a; ZPO § 114
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen 3 Ca 1358/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 07.10.2009 – 3 Ca 1358/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für den mit Erhebung der Kündigungsschutzklage geltend gemachten Weiterbeschäftigungsanspruch.
Die Klägerin erhob durch ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt am 05.05.2009 Klage mit den Anträgen:
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 14. April 2009, der Klägerin zugegangen am 15. April 2009, nicht zum 31. Juli 2009 aufgelöst wurde,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch durch die von der Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung vom 16. April 2009, der Klägerin zugegangen am 17. April 2009, nicht zum 31. Mai 2009 aufgelöst wurde und die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom 16. April 2009, der Klägerin zugegangen am 17. April 2009, unwirksam ist,
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31. Juli 2009 hinaus fortbesteht,
die Beklagte für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. bis 3. zu verurteilen, die Klägerin entsprechend ihrem Arbeitsvertrag vom 2. März 2005 zu unveränderten Bedingungen als Gebäudereinigerin
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsanträge zu 1. bis 3. weiterzubeschäftigen,
- die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt und das als Eintrittsdatum den 22. November 2001 ausweist.
Für diese Anträge beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bereits in der Klage Prozesskostenhilfe für die Klägerin unter seiner Beiordnung. Im Gütetermin vom 15.09.2009 schlossen die Parteien ein Abfindungsvergleich. Danach endete das Arbeitsverhältnis am 22.06.2009.
Das Arbeitsgericht bewilligte der Klägerin mit Beschluss vom 07.10.2009 Prozesskostenhilfe für die Klaganträge zu 1., 5. und den klageerweiternd geltend gemachten Verzugslohnanspruch (Antrag zu 6.) unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Ferner ordnete das Arbeitsgericht die Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 30,00 EUR an. Den weitergehenden Antrag auf Prozesskostenhilfe wies das Arbeitsgericht zurück.
Die Klägerin hat gegen diesen ihr am 15.10.2009 zugestellten Beschluss am 03.11.2009 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Ratenzahlungsanordnung sowie die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 2. und 4. gewandt. Der Weiterbeschäftigungsantrag sei nicht mutwillig gewesen. Das Unterlassen eines solchen Antrags stelle aus anwaltlicher Sicht regelmäßig einen Haftungsfall dar.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.11.2009 teilweise abgeholfen. Die Anordnung der Ratenzahlungen hat es aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe auch für den Klageantrag zu 2. bewilligt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es nicht notwendig sei, den Weiterbeschäftigungsantrag vor dem Scheitern des Gütetermins zu stellen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1. Gemäß § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe unter anderem nur dann zu bewilli...