Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert für Beschlussverfahren um Zustimmungsersetzung zu personeller Einzelmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gegenstandswert in einem Zustimmungsersetzungsverfahrene zu einer personellen Einzelmaßnahme (hier: Einstellung) ist nach § 99 BetrVG regelmäßig mit dem Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und damit in Höhe von 4.000,00 € festzusetzen

 

Normenkette

RVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Entscheidung vom 04.06.2013; Aktenzeichen 1 BV 91/12)

 

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 04.06.2013, 1 BV 91/12, wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist Festsetzung des Gegenstandswertes für ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG.

Im Hauptsacheverfahren beantragte die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung eines neuen Mitarbeiters. Das Beschlussverfahren fand durch Prozessvergleich vom 02.05.2013 seine Erledigung.

Mit Beschluss vom 04.06.2013 setzte das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Wert des Verfahrensgegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf € 4.000,00 fest. Das Gehalt des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers spiele keine Rolle.

Gegen diesen ihm am 05.06.2013 zustellten Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrates beim Arbeitsgericht mit Schriftsatz vom 14.06.2013 - bei Gericht eingegangen am 17.06.2013 - sofortige Beschwerde ein.

Der Prozessbevollmächtigte des Betriebsrats meint,

bei einem Zustimmungsersetzungsantrag zur Einstellung nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei für die Wertfestsetzung das arbeitgeberseitige Interesse an der tatsächlichen Beschäftigung und Eingliederung des einzustellenden Arbeitnehmers maßgebend. Das wirtschaftliche Interesse zeige sich an der Höhe des vereinbarten Gehalts. Mit einem Teil der Rechtsprechung sei dieses Interesse mithin in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, vorliegend mithin in Höhe von € 6.600,00.

Mit Beschluss vom 26.06.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Bei dem Verfahren nach § 99 BetrVG sei auf den Hilfswert abzustellen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele. Gegenstand des Verfahrens sei, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu der personellen Einzelmaßnahme rechtswirksam verweigert habe oder ob sie durch das Gericht zu ersetzen sei. Es fehle damit an einem Bezug zu dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Es gehe gerade nicht um dessen individuelles Arbeitsverhältnis, sondern um das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.

II.

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 33 Abs. 3 S. 3 RVG) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache selbst ist die Beschwerde indessen unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 04.06.2013 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.06.2013 den Gegenstandswert zu Recht in Höhe des Hilfswertes gemäß § 23 Abs. 3 RVG, d. h. in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Einwände des Prozessbevollmächtigten des Betriebsrates rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

1. Nach der Rechtsprechung aller Kammern des hiesigen Beschwerdegerichts ist der Gegenstandswert in einem Zustimmungsersetzungsverfahren zu einer personellen Einzelmaßnahme (hier: Einstellung) nach § 99 BetrVG regelmäßig mit dem Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und damit in Höhe von € 4.000,00 festzusetzen (LAG Schl.-H., Beschl. v. 26.03.2012 - 1 Ta 81/12 -; LAG Schl.-H., Beschl. v. 07.03.2013 - 1 Ta 31/13 -; LAG Schl.-H. Beschl. v. 13.05.2005 - 1 Ta 263/05 -, [...];.so auch: LAG Nürnberg, Beschl. v. 15.05.2012 - 6 TaBV 60/11 -, [...]; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2010 - 5 Ta 116/10 -, [...]; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.11.2011 - 1 Ta 208/11 -, [...]; LAG Köln, Beschl. v. 02.02.2009 - 7 Ta 364/08 -, [...]; a. A.: LAG Hamburg, Beschl. v. 17.05.2013 - 2 Ta 8/13 -, [...]; LAG Hamm, Beschl. v. 17.09.2012 - 10 Ta 259/12 -, [...]; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.08.2008 - 6 Ta 324/08 -, [...])

In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung sowie bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 RVG mit € 4.000,00, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über € 500.000,00 EUR, anzunehmen. Da der Gesetzgeber es bislang unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von € 4.000,00 nach § 23 Abs. 3 S. 2 HS 2 RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Gründe, die zu einer Ermäßigung oder Erhöhung führen, sin...

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