REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte (Flug- u. Mietwagenkosten)
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 21.06.1993; Aktenzeichen 2a Ca 654/92) |
Tenor
wird die Beschwerde (Erinnerungsbeschwerde) des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.06.1993 auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vom Arbeitsgericht Elmshorn festgesetzten Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten.
Zwischen den Parteien war ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger beantragt hat festzustellen, daß
- das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche, fristlose Kündigung seitens der Beklagten vom 9. Juli 1992 nicht aufgelöst ist, sondern über den Ablauf des 9. Juli 1992 hinaus fortbesteht,
- das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung seitens der Beklagten vom 9. Juli 1992 nicht zum Ablauf des 31. Dezember 1992 aufgelöst ist, sondern über den 31. Dezember 1992 hinaus unverändert fortbesteht,
- das Arbeitsvertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche, fristlose Kündigung vom 17. Juli 1992 aufgelöst worden ist, sondern über den 17. Juli 1992 hinaus unverändert fortbesteht,
- das Arbeitsvertragsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 17. Juli 1992 zum Ablauf des 31. Dezember 1992 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den Ablauf des 31. Dezember 1992 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit seinem Urteil vom 26. August 1992 hat das Arbeitsgericht Elmshorn der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Die Beklagte hat mit der Berufung das erstinstanzliche Urteil angegriffen und Klagabweisung begehrt sowie im Wege der Widerklage beantragt, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 57.300,– DM als Ersatz wegen von dem Kläger veruntreuter Räder zu zahlen. Darüber hinaus sind Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse geltend gemacht worden. In ihrer Berufungsbegründungsschrift hat die Beklagte weitere Gründe für die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen und die mit der Widerklage verfolgten Schadensersatzansprüche dargelegt.
Der Kläger hat beantragt,
die Berufung gegen das Urteil zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.
Zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ist das persönliche Erscheinen des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten angeordnet worden. Die in Mannheim ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und Berufungsklägerin haben daraufhin mitgeteilt, daß das persönliche Erscheinen ihres Mandanten nicht erforderlich sei.
Die Parteien haben den Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 10. März 1993 durch Abschluß eines Vergleichs beendet, in dem die Kostenregelung wie folgt lautet:
4. Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.
Die Parteien haben jeweils Kostenfestsetzungsgesuche eingereicht und beantragt. Kostenausgleich durchzuführen. Der Beklagtenvertreter hat dabei mit seinem Schreiben vom 17. Mai 1993 hinsichtlich seiner Reisekosten am 10. März 1993
Flugkosten in Höhe von |
652,– DM und |
Kraftfahrzeugkosten in Höhe von |
362,– DM |
geltend gemacht und die Richtigkeit seiner angegebenen Ausgaben versichert.
Der Rechtspfleger hat am 21. Juni 1993 auf den Antrag des Beklagtenvertreters vom 17. Mai 1993 einen Kostenfestsetzungsbeschluß erlassen. In diesem Kostenfestsetzungsbeschluß hat er unter Einbeziehung der Terminsreisekosten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und Berufungsklägerin gegen den Kläger Kosten in Höhe von 2.956,31 DM nebst Zinsen seit dem 17.05.1993 festgesetzt mit der Begründung, die Rechtsanwälte seien „regional richtige Anwälte” i. S. der Rechtsprechung zu § 91 II ZPO.
Gegen diesen ihm am 24. Juni 1993 zugestellten Beschluß hat der Klägervertreter am 08. Juli 1993 Erinnerung eingelegt und hierzu vorgetragen, daß die Reisekosten der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht erstattungsfähig seien. Jedenfalls könne der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nicht die Kombination der teuersten Reisemittel, hier Flugzeug und Mietwagen, wählen.
Die Beklagte vertritt in ihrem Schriftsatz vom 07. Juni 1993 die Ansicht, daß es in Anbetracht des besonderen Umfanges der Angelegenheit der Beklagten nicht zuzumuten gewesen sei, einen Rechtsanwalt in Kiel zu beauftragen. Für das sachgerechte Führen des Rechtsstreits seien zahlreiche Hintergrundinformationen notwendig gewesen, die lediglich dem die Beklagte ständig betreuenden Rechtsanwalt zugänglich gewesen seien. Durch Terminswahrnehmung des betreuenden Rechtsanwalts seien die Kosten insoweit beschränkt worden, als nicht der Geschäftsführer der Beklagten selbst zu dem Termin habe mitreisen müssen. Diese Reisekosten wären nämlich auch bei d...