Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsgebühr. Schriftlicher Vergleich. Kostenerstattung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird über einen rechtshängigen Anspruch ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, bevor eine Güteverhandlung stattgefunden hat, entsteht für die beauftragten Prozessbevollmächtigten neben anderen Gebühren auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3104; ZPO § 278 Abs. 6

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Beschluss vom 09.11.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1213 b/05)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Rechtsanwalts … wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 09.11.2005 – 4 Ca 1213 b/05 – abgeändert:

Die dem Rechtsanwalt … aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf insgesamt 957,00 Euro.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Klägervertreter begehrt Erstattung auch der Terminsgebühr aus der Staatskasse.

Mit seiner Klage vom 08.07.2005 hat sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.06.2005 gewandt. Gleichzeitig hat er Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Der auf den 08.08.2005 anberaumte Gütetermin ist auf Antrag der Parteien aufgehoben worden, da Vergleichsverhandlungen stattfanden. Mit Schriftsatz vom 05.08.2005 haben die Beklagtenvertreter mitgeteilt, es sei inzwischen eine außergerichtliche Einigung erfolgt. Diesen Vergleich hat das Arbeitsgericht den Parteien vorgeschlagen. Mit Beschluss vom 19.08.2005 hat es festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zu Stande gekommen ist. Dem Kläger ist mit Beschluss vom 25.08.2005 Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt worden. Der beigeordnete Rechtsanwalt hat mit Schriftsatz vom 13.10.2005 Erstattung seiner Kosten beantragt, und zwar eines Gesamtbetrages von 967,44 Euro. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.11.2005 die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 636,84 Euro festgesetzt und die Absetzung der 1,2 Terminsgebühr unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des BGH begründet.

Gegen diesen am 14.11.2005 zugestellten Beschluss hat der Klägervertreter mit Fax vom 28.11.2005 und im Original am 30.11.2005 Erinnerung eingelegt, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen hat. Die Richterin hat den Beschluss des Rechtspflegers mit Beschluss vom 12.12.2005 bestätigt. Hiergegen hat der Klägervertreter Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde des Klägervertreters hat Erfolg, soweit er sich gegen die Absetzung der Terminsgebühr einschließlich Mehrwertsteuer wendet. Insoweit als der Rechtspfleger die Einigungsgebühr mit 230,00 Euro statt 239,00 Euro, wie im Antrag angegeben, angesetzt hat, ist die Beschwerde nicht begründet.

Zutreffend begehrt der Klägervertreter Erstattung auch der Terminsgebühr. Die Terminsgebühr ist hier zu erstatten, obwohl eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Ziff. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG sieht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 Gebühr vor. Diese Gebühr entsteht auch, wenn

1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gem. § 307 Abs. 2 oder des § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Vorliegend ist ein schriftlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen worden, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat. Auch im Fall eines schriftlichen gerichtlichen Vergleichsabschlusses entsteht eine Terminsgebühr.

Bei dem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO handelt es sich nicht um ein Verfahren, für das mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (BGH Beschluss v. 27.10.2005 – III ZB 42/05 – NJW 2006,157; LAG Schleswig-Holstein Beschluss v. 02.12.2005 – 2 Ta 221/05 –; OLG Hamm Beschluss v. 03.11.2005 – 4 W 131/05 – NJOZ 2005,5170). Hinzu kommt, dass vorliegend nach dem Vorbringen des Klägervertreters zwischen den Parteien telefonische Verhandlungen stattgefunden haben, die den Anspruch auslösen (OLG Koblenz Beschluss v. 29.04.2005 – 14 W 257/05 – NJW 2005,2162; OLG Koblenz Beschluss v. 08.06.2005 – 14 W 366/05 – NJW 2005,2162).

Das Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1553158

NZA-RR 2006, 268

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