Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsverfügung. Streitwert. Beschlußverfahren. Aufhebungsvertrag. Kostentragung. Kostenentscheidung. Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Streitwert eines Beschlußverfahrens mit dem Ziel der Untersagung des Abschlusses von Aufhebungsverträgen, wenn sie ohne Zustimmung des Betriebsrats vereinbart werden sollen, beträgt regelmäßig das eineinhalbfache des Regelwertes für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten des § 8 BRAGO = 12.000,– DM.

2. Wird das Verfahren aber im Eilverfahren der §§ 935, 940 ZPO betrieben, rechtfertigt sich wegen des vorläufigen Charakters der beantragten Unterlassungsverfügung eine Reduzierung des Streitwerts um ein Drittel auf 8.000,– DM.

3. Der Rechtsanwalt des Betriebsrats trägt persönlich die Kosten seiner erfolglosen Streitwertbeschwerde.

 

Normenkette

ZPO §§ 935, 940; ArbGG § 80 ff.; BRAGO §§ 8, 10; ZPO § 97

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Beschluss vom 23.09.1996; Aktenzeichen 4 BV Ga 8/96)

 

Tenor

wird die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 23. September 1996 – 4 BV Ga 8/96 – zurückgewiesen.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.560,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

In dem dem Streitwertfestsetzungsverfahren zugrundeliegenden Beschlußverfahren hat der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über die Unterlassung des Abschlusses von Aufhebungsverträgen gestritten, soweit er, der Betriebsrat, zu diesen Aufhebungsverträgen nicht seine Zustimmung erteilt hat. Das Arbeitsgericht hat im einstweiligen Verfügungsverfahren den Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert des Verfahrens auf 8.000,– DM angesetzt, denn der Gegenstandswert von Streitigkeiten um Mitbestimmungsrechte sei regelmäßig mit dem Regelwert von 8.000,– DM nach § 8 Abs. 2 BRAGO anzusetzen; auf die wirtschaftlichen Auswirkungen komme es nicht an. Schwierigkeit, Aufwand und Bedeutung gäben ansonsten keinen Anlaß, von diesem Wert abzuweichen (Nichtabhilfebeschluß des Arbeitsgerichts vom 21. November 1996 –4 BV Ga 8/96–).

Gegen diesen ihm am 9. Oktober 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23. Oktober 1996 beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingereichte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Am selben Tage ging bei dem Landesarbeitsgericht eine weitere Beschwerdeschrift des Rechtsanwalts gegen den nämlichen Beschluß ein, die zuvor bei dem Arbeitsgericht Kiel per Telefax eingetroffen war. Auf den Hinweis des Beschwerdegerichts, daß beide per Telefax bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Beschwerden unvollständig sein dürften, weil sie mit Seite 3 endeten und keine Unterschrift aufwiesen, teilte der Beschwerdeführer mit, daß er per Telefax die Beschwerde inklusive letzter Seite und Unterschrift an das Arbeitsgericht Lübeck gesandt habe. Auf Anforderung des Beschwerdegerichts vom 19. Dezember 1996 ist am 20. Dezember 1996 das fernkopierte Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Oktober 1996, das außer dem Deckblatt 4 Textseiten aufweist und das von dem Verfahrensbevollmächtigten unterschrieben ist, eingegangen. Danach ist dem Arbeitsgericht Lübeck noch am 23. Oktober 1996 die vollständige und unterzeichnete Beschwerdeschrift per Telefax zugegangen.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats meint, daß der Gegenstandswert zumindest auf 40.000,– DM festgesetzt werden müsse, da die Bedeutung der Angelegenheit für den Betrieb sehr hoch gewesen sei. Der Betrieb habe in einer Vielzahl von Fällen gegen eine bestehende Betriebsvereinbarung verstoßen, indem er entgegen der Betriebsvereinbarung Aufhebungsverträge mit Beschäftigten abgeschlossen habe, obwohl der Abschluß solcher Aufhebungsverträge gerade an die Zustimmung des Betriebsrats gebunden gewesen sei. Der Umfang der Angelegenheit sei sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsaufklärung wie auch nach der Darstellung für die anwaltliche Vertretung weit überdurchschnittlich. Die Angelegenheit sei sehr schwierig gewesen, da es hier inhaltlich um zwei Bereiche gegangen sei, nämlich darüber, ob die freiwillige Betriebsvereinbarung wirksam sei oder verfassungswidrig und damit nichtig sei, zum anderen sei es um den Verfügungsgrund gegangen, ob nämlich der Betriebsrat aus eigenem Recht einen Verfügungsgrund geltend machen könne, wenn er die Einhaltung einer Betriebsvereinbarung erzwingen wolle. Es habe eine extrem über einem durchschnittlichen Beschlußverfahren liegende Problematik behandelt werden müssen.

Der Verfahrensbevollmächtigte beantragt,

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Lübeck im Verfahren 4 BV Ga 8/96 vom 23. September 1996 den Gegenstandswert auf zumindest 40.000,– DM festzusetzen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Die bei dem Landesarbeitsgericht am 23. Oktober 1996 eingegangenen Beschwerdeschriften waren...

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