Entscheidungsstichwort (Thema)
Textformerfordernis für Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle. Unbegründeter Freistellungsantrag des Gesamtbetriebsrats zu Anwaltskosten bei fehlender Textform der Honorarvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
1. Trifft ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter des Betriebsrats in der Einigungsstelle mit dem Betriebsrat eine Honorarvereinbarung (€ 290,00 / Stunde), so bedarf eine solche Vereinbarung ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt erforderlich ist, jedenfalls der Textform gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG.
2. Eine Honorarvereinbarung zwischen Betriebsrat und dessen Verfahrensbevollmächtigten in der Einigungsstelle ist - wenn überhaupt - allenfalls in Höhe des Honorars des betriebsfremden Beisitzers denkbar.
Normenkette
RVG § 3a Abs. 1 S. 1; BGB § 125 S. 1, §§ 126b, 117 Abs. 1; BetrVG § 40
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 25.04.2013; Aktenzeichen 1 BV 90 d/12) |
Tenor
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel (1 BV 90 d/12) vom 25.04.2013 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin (nachfolgend: Arbeitgeberin) verpflichtet ist, den Antragsteller (nachfolgend: Gesamtbetriebsrat) von den Kosten eines Rechtsanwalts freizustellen, der für den Gesamtbetriebsrat als Verfahrensbevollmächtigter vor einer Einigungsstelle aufgetreten ist.
Am 1./2. Dezember 2010 beschloss der Gesamtbetriebsrat, den Rechtsanwalt Dr. ... (nachfolgend: Verfahrensbevollmächtigter) mit seiner Vertretung als Verfahrensbevollmächtigten vor der SAP-HCM-Einigungsstelle zu beauftragen. Der Verfahrensbevollmächtigte war zuvor bereits im Unternehmen der R... AG bei der Betriebsänderung 2009 für den Betriebsrat tätig gewesen und einigte sich seinerzeit mit der R... AG auf eine Abrechnung nach Stunden, und zwar der Basis von 290,-- EUR je Stunde der anwaltlichen Tätigkeit und 100,-- EUR für Reisezeiten zuzüglich Reisekosten.
Vor Beginn der Einigungsstelle SAP HCM informierte der Verfahrensbevollmächtigte den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, die Abrechnung solle entsprechend den Sätzen der Beratung zur Betriebsänderung 2009 erfolgen, was der Gesamtbetriebsratsvorsitzende bestätigte.
Bei Beginn der Einigungsstelle SAP HCM teilte der Verfahrensbevollmächtigte dem Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin mit, dass er wieder auf der Basis
290,--/100,-- EUR abrechnen werde. Der anwesende Personalleiter der Arbeitgeberin erwiderte darauf, dies nicht zu akzeptieren. Der Verfahrensbevollmächtigte führte dazu aus, die Beauftragung sei nicht durch die Geschäftsführung erfolgt, sondern vom Betriebsrat und die Vergütung sei zu berechnen nach den Sätzen der Betriebsänderung 2009.
Die Einigungsstelle trat erstmals am 27. April 2011 zusammen. Darauf folgten weitere sechs Sitzungen, wobei die letzte Sitzung am 12. April 2012 stattfand. Sie endete ohne Einigung oder Beschluss, da der Konzernbetriebsrat eine Konzernbetriebsvereinbarung abschloss, wodurch die Einigungsstelle auf Unternehmensebene ihre Zuständigkeit verlor.
Der Vorsitzende der Einigungsstelle rechnete unter dem 25. Juli 2012 auf der Basis eines Stundensatzes von EUR 250,-- und eines Zeitaufwandes von 36,5 Stunden gegenüber der Arbeitgeberin ab (EUR 9.125,-- zzgl. 19 % MwSt). Seine Tätigkeit erstreckte sich über die Zeit vom 27. Februar 2011 (Vorbereitung) bis zum 15. April 2012 (Vorbereitung).
In einem Protokoll der Sitzung des Gesamtbetriebsrats//Wirtschaftsausschuss am 25. Juni 2012 in U... heißt es:
"es wird beantragt, die Leistungen von Rechtsanwalt Dr. ... für den GBR auf der Basis der Kostenvereinbarung mit Frau L... (inzwischen: Frau S...) /R... AG, zu entgelten, nämlich 290,-- EUR/Stunde sowie 100,-- EUR/Reisestunde zuzüglich Mehrwertsteuer und Kosten für das Reisemittel gemäß den entsprechenden Belegen."
Der Gesamtbetriebsrat hat das Protokoll nur auszugsweise und teilweise geschwärzt zur Akte gereicht (Bl. 186, 187).
Der Verfahrensbevollmächtigte übersandte dem Gesamtbetriebsrat mit Schreiben vom 4. September 2012 die Abrechnung seiner Tätigkeit und legte dabei einen Stundensatz von 290,-- EUR zuzüglich Mehrwertsteuer zugrunde. Für eine aufgeführte Zeit von 64 Stunden und 25 Minuten berechnete er insgesamt 22.172,67 EUR. Die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten erstreckte sich ausweislich seiner Darstellung auf die Zeit vom 17. März 2011 (Besprechung GBR) bis zum 29.6.2012 (Be- und Überarbeitung Entwürfe).
Die Arbeitgeberin lehnte die Begleichung der Rechnung mit der Begründung ab, die Vergütungssätze seien nicht vereinbart worden. Am 9. November 2012 beschloss der Gesamtbetriebsrat, das streitgegenständliche Beschlussverfahren durchzuführen und den Verfahrensbevollmächtigten damit zu beauftragen.
Wegen der erstinstanzlich vorgetragenen unterschiedlichen Rechtsauffassungen und der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses.
Das ...