Entscheidungsstichwort (Thema)
kostensparend. Tätigkeit. Rechtsanwalt. Kostenfestsetzung. Überprüfung. Gebührentatbestand. Prozeßkostenhilfe. Klageerweiterung. Prozeß. neu
Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe hindert das Gericht nicht, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die von der Partei bzw. ihrem Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren; überflüssig veranlaßte Gebührentatbestände führen nicht zu einem Anspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse: Hier hätte der Anwalt im Kosteninteresse die bereits erhobene Klage erweitern müssen anstatt ein weiteres Klageverfahren parallel anzustrengen.
Normenkette
BRAGO § 121
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Beschluss vom 08.07.1998; Aktenzeichen 4 Ca 326d/98) |
Tenor
wird die zur Beschwerde gewordene Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluß des Rechtspflegers des Arbeitsgerichts Kiel vom 8. Juli 1998 – 4 Ca 326 d/98 – auf Kosten des Prozeßbevollmächtigten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 922,20 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Rechtspflegerentscheidung zurückzuweisen gewesen, auf die zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen gem. § 543 ZPO in entsprechender Anwendung ausdrücklich Bezug genommen wird.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen:
Zwar bestimmt sich gem. § 121 Abs. 1 BRAGO der Anspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch welche die Prozeßkostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer, auf die der Rechtspfleger zutreffend hingewiesen hat, ist indes der beigeordnete Rechtsanwalt grundsätzlich zu kostensparender Tätigkeit verpflichtet. Hat der Rechtsanwalt überflüssigerweise Gebührentatbestände gesetzt, wie der Rechtspfleger und auch die Richterin des Arbeitsgerichts in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 27. August 1998 im Ergebnis zutreffend festgestellt haben, so ist das im Festsetzungsverfahren zu erledigen (ebenso OLG Düsseldorf v. 13. Juli 1993 – 10 WF 9/93 – in MDR 1993, 1132; LAG München i. Beschl, v. 7. Februar 1994 – 1 Ta 260/93 – in JurBüro 1996, 534 ff.).
Das LAG München hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe das Gericht nicht daran hindere, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die von der Partei bzw. ihrem Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren; zumindest offenkundig überflüssigerweise gesetzte Gebührentatbestände führen nicht zu einem Anspruch des Anwalts gegenüber der Staatskasse (in JurBüro 1996, 534–535 – m. v. Hinw. –). Zwar hätte das Arbeitsgericht bereits die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für das eingeschlagene Verfahren im Umfang der vermeidbaren Mehrkosten verweigern können, wenn statt des gewählten Verfahrens sich ein kostengünstigeres Verfahren anbietet, denn in dem Falle ist die Rechtsverfolgung mutwillig (OLG Düsseldorf, JurBüro 1992, 119). Da in Rechtskraft lediglich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe, nicht aber die Gründe erwachsen, ist das Gericht im Kostenfestsetzungsverfahren nicht daran gehindert, die Notwendigkeit der vom Anwalt verursachten Kosten zu prüfen. Der Ansicht von Waldner hingegen, daß diese Prüfung unzulässig sei (in Anm. zu LAG München in JurBüro 1996, 536) kann indes nicht gefolgt werden, denn mit dem OLG Düsseldorf (in MDR 1993, 1132) gibt es keinen sachlichen Grund, der Landeskasse, die in dem Bewilligungsverfahren gem. §§ 114 ff. ZPO nicht gehört wird – im anschließenden Festsetzungsverfahren nach §§ 121 ff. BRAGO den gleichgelagerten Einwand der vermeidbaren kostenträchtigen Prozeßführung zu versagen. Der Rechtsanwalt, der aufgrund seiner Beiordnung tätig ist, darf bzgl. der durch ihn geltend gemachten Gebühren nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden, als ein Rechtsanwalt, der ohne Prozeßkostenhilfe die Interessen seiner Partei wahrnimmt. Ein solcher Prozeßbevollmächtigter ist gegenüber seinem Mandanten verpflichtet, dessen Rechte derart zu verfolgen, daß möglichst geringe Kosten erwachsen (OLG Düsseldorf in JurBüro 1987, 869). Wenn er dennoch Klagansprüche in getrennten Verfahren geltend macht, die in einem Verfahren hätten geltend gemacht werden können, so kann der Mandat gegen die Honorarforderung die Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages einwenden. Ebenso ist die Landeskasse zu stellen. Wegen der unterbliebenen Anhörung der Landeskasse im Bewilligungsverfahren hat der beigeordnete Rechtsanwalt auch keinen hinreichenden Grund, darauf zu vertrauen, der Einwand könne im Festsetzungsverfahren nicht mehr erhoben werden (OLG Düsseldorf in JurBüro 1987, 869).
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 ZPO.
Gegen diesen Beschluß ist keine weitere Beschwerde gegeben.
Unterschriften
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Der Vorsitzende der IV. Kammer gez. Müller
Fundstellen