Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinweispflicht des Gerichts zur Vervollständigung des Prozesskostenhilfeantrags
Leitsatz (amtlich)
Aus der gesetzlichen Intention des § 118 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO folgt, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen / Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung und Beibringung fehlender Belege unter Fristsetzung auffordern soll.
Normenkette
ZPO § 114 S. 1, § 117 Abs. 2 S. 1, § 118 Abs. 2 Sätze 1-2, 4
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 06.12.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1352 c/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Ratenzahlungsanordnung im Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.12.2013 aufgehoben. Der Kläger hat derzeit keine Ratenzahlungen auf die Prozesskosten zu leisten.
Gründe
I.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss angeordnete Ratenzahlung.
Die Parteien führten im Hauptsacheverfahren einen Rechtsstreit wegen einer Bestandsstreitigkeit. Aus der Klagschrift ergab sich, dass der Kläger verheiratet ist und drei minderjährige Kinder hat. Mit der Klagschrift beantragte der Kläger zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Er reichte eine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Wohngeldbescheid der Stadt I... zum PKH-Heft. In der Erklärung gab er unter der Rubrik E an, dass er neben dem Wohngeld in Höhe von € 160,00 über keine Einkünfte verfüge und dass seine Ehefrau lediglich € 558,00 Kindergeld beziehe. Die Rubrik D "Angehörige, denen Sie Unterhalt gewähren" füllte er nicht aus.
Das Hauptsacheverfahren endete durch feststellenden Beschluss vom 05.12.2012 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO. In dem Prozessvergleich einigten sich die Parteien dahingehend, dass ihr Arbeitsverhältnis der Parteien durch ordentliche Kündigung der Beklagten zum 30.11.2012 endete.
Mit Beschluss vom 06.12.2012 hat das Arbeitsgericht dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und eine monatliche Ratenzahlung von € 250,00 angeordnet. Dabei hat es ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.788,00 entsprechend der Anlage K IV (Abrechnung Oktober 2012, Bl. 11 d. A.) sowie Wohngeld in Höhe von € 160,00 zugrunde gelegt. Ein Abzug erfolgte für den Grundfreibetrag für Erwerbstätige i. H. v. € 187,00, den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO für den Kläger selbst i. H. v. € 411,00, die Miete i. H. v. € 704,20, sodass das Arbeitsgericht ein verbleibendes Einkommen i. H. v. € 646,20 errechnete. Daraus folgte gemäß § 115 Abs. 1 ZPO die monatliche Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers in Höhe von € 250,00.
Gegen diesen ihm am 10.12.2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 13.12.2012 sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass er seiner Ehefrau und seinen drei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. Ferner hat er den Arbeitslosengeldbescheid vom 26.11.2012 zur Akte gereicht. Danach bezieht der Kläger ein kalendertägliches Arbeitslosengeld von € 38,19.
Mit Beschluss vom 11.01.2013 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger habe gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen und die PKH-Erklärung nicht sorgfältig ausgefüllt. Verhalte sich die Partei nachlässig und trage Belastungen, die zu einer Minderung einer evtl. Ratenzahlung führen könnten, nicht vor, so müsse sich die Partei hieran festhalten lassen. Nachgereichte Unterlagen im Beschwerdeverfahren seien jedenfalls nach Abschluss der Instanz nicht mehr zu berücksichtigen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zulässig.
Auch in der Sache hat die sofortige Beschwerde Erfolg. Sie ist begründet.
Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Vorliegend mussten bei der Abhilfeentscheidung die nachträglich vorgebrachten Unterhaltsverpflichtungen und der Umstand des Bezugs von Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden. Das Arbeitsgericht hätte den Kläger vor der Ratenzahlungsanordnung auf die fehlenden Angaben in der PKH-Erklärung sowie die fehlenden Belege hinweisen müssen.
1.
Zwar hat das Arbeitsgericht im Abhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen grundsätzlich bereits vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen muss, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG, Beschl. v. 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, zit. n. [...]). Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlunge...