Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung eines standardisierten Laufzettels. Ordnungsverhalten. Arbeitsverhalten. Mitbestimmungsrecht, Betriebsrat. Konzernbetriebsrat, Zuständigkeit
Leitsatz (amtlich)
Die Anweisung, standardisierte Laufzettel zur Erfassung empfangener Arbeitsmittel und Berechtigungen zu verwenden, regelt nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer, sondern das Ordnungsverhalten.
Normenkette
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 58 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 04.11.2010; Aktenzeichen 51 BV 27 c/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn Kammer Meldorf vom 04.11.2010 – Az. 51 BV 27 c/10 – abgeändert.
- Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen”, Vergebene Arbeitsmittel und Berechtigungen an Beschäftigte, welche sie von den Arbeitnehmern ausgefüllt zurückerhalten hat, an die jeweiligen Arbeitnehmer – mit Ausnahme der leitenden Angestellten – zurückzugeben und dort zu belassen, bis die Zustimmung des Beteiligten zu 1) zu der Verwendung dieser „Laufzettel” vorliegt oder durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
- Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, in Umsetzung der Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen” den „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” gegenüber ihren Arbeitnehmern, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, zu verwenden, bevor nicht die Zustimmung des Beteiligten zu 1) vorliegt bzw. durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Einführung eines Laufzettels „Arbeitsmittel und Berechtigungen”.
Die Arbeitgeberin ist Teil des Konzerns der D. AG. Zum Unternehmen der Arbeitgeberin wiederum gehören verschiedene Niederlassungen, u. a. die Niederlassung N., für die der antragstellende Betriebsrat gewählt ist.
Auf Grundlage der Konzernrichtlinie „Personelle Sicherheit” hat die D. AG eine Richtlinie „Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen” vom 10.10.2009 herausgegeben (im Folgenden: Richtlinie; Anlage A 4 = Bl. 17 – 26 d. A.). Die Richtlinie gilt „für alle vollkonsolidierten Gesellschaften der D. AG mit Sitz in De.” (1.2 der Richtlinie). Unter dem mit „Vorgehensweise bei Ausgabe, Verwaltung und Rücknahme von Arbeitsmitteln und Berechtigungen” überschriebenen Punkt 2 heißt es auszugsweise:
„2.1 Bei Beschäftigungsbeginn
…
Für jeden Beschäftigten wird ein „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” angelegt. Die Genehmigung der Arbeitsmittel, Zutrittsberechtigungen und Vollmachten wird auf dem „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” durch Unterschrift des KostV dokumentiert. Die Ausgabe der vom KostV genehmigten Arbeitsmittel und Berechtigungen wird, insofern dies möglich ist, durch die ausgegebene Stelle auf dem „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” dokumentiert. Nach Erhalt aller genehmigten Arbeitsmittel und Berechtigungen wird von dem Beschäftigten der Laufzettel gegengezeichnet. Der KostV erhält den Laufzettel zurück und bestätigt mit der Gegenzeichnung die Vollständigkeit des Laufzettels.
Der „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” mit der detaillierten Auflistung der ausgegebenen Arbeitsmittel und der erteilten Berechtigungen verbleibt im Original bei dem für den Beschäftigten zuständigen KostV. Der KostV hat sicherzustellen, dass der Laufzettel in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird. Der Beschäftigte erhält eine Kopie für seine eigenen Unterlagen.
2.2 Während der Beschäftigung
Die, durch einen Wechsel der Stelle oder, durch sonstige Erfordernisse ausgelösten Veränderungen hinsichtlich der vergebenen Arbeitsmittel und erteilten Berechtigungen, sind auf dem „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” nachhaltig zu dokumentieren. …
2.2.1 Ersterfassung für alle Beschäftigte
Die innerhalb der bestehenden Beschäftigungsverhältnisse vergebenen Arbeitsmittel und Berechtigungen sind zu erfassen. Für die erstmalige Erfassung wird eine Sonderaktion gestartet. Aus Praktikabilitätsgründen wird hier das Ausgabedatum nicht als Pflichtfeld betrachtet.
Der „Laufzettel Arbeitsmittel und Berechtigungen” wird vom jeweiligen KostV an die Beschäftigten übergeben. Die Beschäftigten (interne und externe Beschäftigte ebenso wie Auftragnehmer) dokumentieren ihre vorhandenen Arbeitsmittel und Berechtigungen auf dem Laufzettel und unterschreiben diesen. Der vom Beschäftigten ausgefüllte Laufzettel wird vom KostV nach Vollständigkeitsprüfung gegengezeichnet.
Der Laufzettel verbleibt im Original bei dem für den Beschäftigten zuständigen KostV. Der KostV hat sicherzustellen, dass der Laufzettel in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt wird. Der Beschäftigte erhält eine Kopie für seine eigenen Unterlagen.
2.2.2 Aktualisierung der Arbeitsmittel und Berechtigungen (ohne Stellenwechsel)
Der KostV veranlasst und genehmigt ...