Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Beschlussverfahren. Einstweilige Verfügung. Pflegeheim. Betriebsrat. Betriebsratsarbeit. Wahlvorstandsarbeit. Untersagung. Sitzungen. Vorankündigung (rechtzeitige)
Leitsatz (redaktionell)
Maßgeblich für die Wertfestsetzung im Beschlussverfahren ist die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen und nicht der Arbeitsaufwand für Gericht oder Prozessbevollmächtigte.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3, § 33
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 29.09.2005; Aktenzeichen 5 BV Ga 13 d/05) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 29.9.2005 – 5 BV Ga 13 d/05 – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 20.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beschwerde betrifft die Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht in einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit.
Die Antragstellerin (Bet. Zu 1) betreibt ein Pflegeheim, in dem ein Betriebsrat gebildet ist. Der Beteiligte zu 2. war der geschäftsführende Betriebsrat, der Bet. zu 4 sein Vorsitzender. Der Bet. zu 3. war der Wahlvorstand und die Bet. zu 5. die geschäftsführende stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats und die stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstandes.
Die Antragstellerin hatte am 15.4.2005 mit Fax den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Beschlussverfahren gegen die Bet. zu 2 bis 5 beantragt. Diese sollten verpflichtet werden, Sitzungen des Betriebsrats und/oder des Wahlvorstandes und entspr. Tätigkeiten mindestens 72 Stunden vorher anzukündigen, es sei denn die besondere Dringlichkeit fordere eine kürzere Frist.
Der Antrag lautet wie folgt:
Die Beteiligten zu 2.) bis 5.) werden verpflichtet, Sitzungen des Betriebsrates und/oder des Wahlvorstandes und/oder sonstige Betriebsratstätigkeiten und/oder sonstige Wahlvorstandstätigkeiten der Antragstellerin zu Händen der Heimleiterin M. mindestens 72 Stunden vorher anzukündigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn wegen der besonderen Dringlichkeit einer Sitzung oder Tätigkeit deren Einberufung und/oder Planung kurzfristiger erforderlich ist. In diesem Falle werden die Beteiligten zu 2.) bis 5.) verpflichtet, solche Sitzungen und/oder Tätigkeiten unverzüglich der Antragstellerin zu Händen der Heimleiterin M. vorher anzukündigen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Antragsgegnern Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, gegenüber den Beteiligten zu 2.) und 3.) mit der Maßgabe, dass diese an dem Vorsitzenden B. zu vollstrecken ist.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.4.2005 ohne mündliche Verhandlung die begehrte einstweilige Verfügung erlassen und in dieser Entscheidung den Wert auf 4.000 EUR festgesetzt. Am 21.4.2005 hat die Antragstellerin einen Bestrafungsantrag, weitere am 22.4.2005 und 27.4.2005 gegen die Bet. zu 2 bis 5 gestellt. Die Bet. zu 2 bis 5 haben am 29.4.2005 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 3.5.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.4.2005 zurückgewiesen und den Beschluss vom 18.4.2005 aufgehoben.
Der Verfahrensbevollmächtigte der Bet. zu 2 bis 5 hat am 10.5.2005 beantragt, den Wert festzusetzen. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29.9.2005 den Wert „für das Verfahren insgesamt” auf 19.000 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ist mit Schreiben vom 12.10.2005 zugestellt worden. Die Antragstellerin hat am 27.10.2005 Beschwerde „gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2005” eingelegt und beantragt, einen Wert von 4.000 EUR anzusetzen. Das Arbeitsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 20.2.2006 den Wert auf 12.000 EUR festgesetzt und im Übrigen nicht abgeholfen.
Mit dem am 18.4.2006 eingegangenen Schriftsatz hat der Betriebsrat mitgeteilt, er entziehe dem Rechtsanwalt S. alle laufenden und abgeschlossenen Rechtsangelegenheiten des Betriebsrats.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat, soweit das Arbeitsgericht ihr teilweise stattgegeben hat, nicht Erfolg.
1.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist, obwohl sie in der Beschwerde den Beschluss mit einem unzutreffenden Datum benannt hat, zulässig. Der Beschluss stammt vom 29.9.2005 und ist mit Schreiben vom 12.10.2005 der Antragstellerin zugestellt worden. Die Angabe in der Beschwerde, es werde gegen den „Wertfestsetzungsbeschluss vom 12.10.2005” Beschwerde eingelegt, bezeichnet daher den angefochtenen Beschluss ausreichend.
2.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet.
2.1 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war das Arbeitsgericht berechtigt, trotz der im Beschluss vom 18.4.2005 erfolgten Wertfestsetzung eine weitere Wertfestsetzung vorzunehmen.
Das Arbeitsgericht hatte in dem Beschluss vom 18.4.2005, in dem die einstweilige Verfügung erlassen worden war, gleichzeitig den Wert festgesetzt. Eine Wertfestsetzung in der Endentscheidung, wie dies in § 61 Abs. 1 ArbGG für das Klageverfahren geregelt ist, ist für das Beschlussverfahren nicht vorgesehen. Entgeg...