Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckung. Zeugnis. Zwangsgeld. erneuter Zwangsgeldantrag. Kein zweiter Zwangsgeldbeschluss vor Vollstreckung des ersten
Leitsatz (amtlich)
Ist gegen eine Partei, die verpflichtet ist, ein Arbeitszeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld gem. § 888 ZPO festgesetzt worden, so darf ein weiterer Zwangsgeldbeschluss erst dann ergehen, wenn der erste Beschluss vollstreckt worden ist.
Ein gegen den ersten Zwangsgeldbeschluss eingelegtes Rechtsmittel hindert nicht die Vollstreckung. § 570 Abs. 1 ZPO bezieht sich nicht auf ein Zwangsgeld.
Normenkette
ZPO §§ 888, 570
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 21.02.2006; Aktenzeichen 5 Ca 1549/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.2.2006 – 5 Ca 1549/05 – aufgehoben:
Der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Schriftsatz vom 3.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit der Beschwerde hatte sich die Beklagte gegen einen Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts gewandt, mit dem die Erteilung eines Zeugnisses erreicht werden sollte.
Die Parteien hatten sich mit Vergleich vom 20.6.2005 zu Ziff. 3 wie folgt geeinigt:
3. Die Beklagte verpflichtet sich, auf der Grundlage und mit dem Inhalt des Zwischenzeugnisses vom 14.4.2005 dem Kläger ein abschließendes Zeugnis zu erteilen unter dem Datum 1.6.2005, in dessen ersten Absatz aufgenommen wird, dass der Kläger ab 1.3.2005 als Pflegedienstleiter beschäftigt worden ist. Am Ende des Zeugnisses soll ein Hinweis erfolgen, dass die Beschäftigung des Klägers als Pflegedienstleiter ab dem 1.3.2005 wegen seines hervorragenden Fachwissens erfolgt ist. Das Zeugnis soll von der Heimleitung und dem Geschäftsführer der Beklagten unterschrieben sein. Außerdem soll als Schlussklausel folgender Satz aufgenommen werden: Wir wünschen Herrn S. für den weiteren privaten und beruflichen Werdegang alles Gute.
Die Beklagte hat auf Erinnerung des Klägers vom 7.7.2005 ein Zeugnis erteilt, das der Kläger beanstandet hat, weil es nicht dem Zwischenzeugnis vom 14.4.2005, sondern dem Entwurf vom 13.4.2005 entspreche. Ein weiteres Zeugnis (Bl. 31 d.A.) hat der Kläger wegen 5 Fehlern (Bl. 35 d.A.) zurückgewiesen. Ein am 22.9.2005 übersandtes Zeugnis (Bl. 37 d.A.) hat der Kläger wegen noch zweier Fehler beanstandet. Ein weiteres am 7.10.2005 zugestelltes Zeugnis enthält in 3 Zeilen Druckstörungen, die in 2 Fällen die Zeilen „verschwimmen” lassen und in einem Fall als unsaubere Unterstreichung gewertet werden können. Der Fehler in der 12. Zeile von unten „seht” statt „sehr” war nicht beseitigt. Am 5.11.2005 erhielt der Kläger ein weiteres Exemplar (Bl. 48 d.A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22.11.2005 gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 500 EUR festgesetzt, weil sie der Verpflichtung gem. Ziff. 3 des Vergleiches, dem Kläger ein (fehlerfreies und drucktechnisch einwandfreies) Zeugnis zu erteilen, nicht nachgekommen sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde (2 Ta 270/05) blieb erfolglos. Der Zwangsgeldbeschluss ist vom Kläger nicht vollstreckt worden.
Mit Schriftsatz vom 3.2.2006 hat der Kläger Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes beantragt, weil das nunmehr erteilte Zeugnis auf Seite 1 Druckschatten aufweise. Die Beklagte hat hierzu nicht Stellung genommen. Das Arbeitsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 21.2.2006 ein Zwangsgeld von 1.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. Am 22.2.2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Exemplare eines Zeugnisses erhalten, das ihren Anforderungen entspricht.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Arbeitsgericht hätte kein Zwangsgeld festsetzen dürfen.
Zwar hatte die Beklagte vor Erlass des Beschlusses vom 21.2.2006 nicht ordnungsgemäß erfüllt. Insoweit wird auf den Beschluss in gleicher Sache vom 16.12.2005 (2 Ta 270/05) verwiesen. Auch auffällige Druckschatten müssen vom Kläger nicht hingenommen werden.
Eine erneute Zwangsgeldfestsetzung hätte indes nicht erfolgen dürfen, da der Kläger nicht einmal den ersten Zwangsgeldbeschluss vollstreckt hat. Zweck eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO ist es, den Schuldner zur Erfüllung anzuhalten. Das geschieht durch Vollstreckung des Zwangsgeldes. Der Gläubiger hat die Vollstreckung zu Gunsten der Staatskasse vorzunehmen (Zöller Rn. 13 zu § 888 ZPO). Dem Kläger war am 29.11.2005 eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 22.11.2005 erteilt worden, die er nicht genutzt hat. Eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus einem vorangegangenen Zwangsmittelbeschluss voll durchgeführt hat (OLG Brandenburg Beschluss vom 13.6.1997 – 10 W 37/96 – FamRZ 1998,180; Musielak Rn. 12 zu § 888 ZPO).
Der Kläger kann insoweit nicht damit gehört werden, er habe...