Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitwirkungspflichten des Antragstellers bei der Bearbeitung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Einrichtung und Betrieb eines elektronischen Anwaltspostfachs
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat das Arbeitsgericht den Antragsteller mehrfach erfolglos aufgefordert, nähere Informationen über seine Einkommensverhältnisse abzugeben, verletzt der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten. Dies löst zwingend die Rechtsfolge der Antragsablehnung aus (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Der Antragsteller muss sich insoweit auch ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten anrechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
2. Gem. § 31a Abs. 6 BRAO ist der Anwalt verpflichtet, bei Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs nicht nur die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten, sondern sich auch die Kenntnisse zur Nutzung dieser technischen Einrichtung anzueignen.
Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, § 117 Abs. 2 S. 1, § 118 Abs. 2; BRAO § 31a Abs. 6
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Entscheidung vom 15.07.2019; Aktenzeichen 1 Ca 588 d/19) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.07.2019, Az. 1 Ca 588 d/19, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Im Hauptsacheverfahren machte der Kläger rückständige Vergütung geltend und wandte sich gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Beklagten. Dieser Rechtsstreit wurde durch Prozessvergleich am 13.06.2019 rechtswirksam erledigt, wonach das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen zum 30.04.2019 endete.
Mit der Klagschrift vom 13.05.2019 beantragte der Kläger zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und reichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum PKH-Heft. Die Angaben zu seinem Einkommen bezogen sich noch auf den Beschäftigungszeitraum bei dem Beklagten.
Mit Verfügung vom 20.06.2019 forderte das Arbeitsgericht den Kläger unter Fristsetzung bis zum 02.07.2019 auf, mitzuteilen und zu belegen, wovon er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet. Ferner sollte er sowohl die Kontoauszüge der letzten drei Monate einreichen als auch einen Beleg zum Nachweis der gezahlten Miete über 300,00 €. Die Verfügung wurde dem Klägervertreter mit EB über das elektronische Anwaltspostfach (beA) zugestellt. Der Klägervertreter verweigerte am 25.06.2019 die Abgabe des EBs mit folgender Erläuterung:
"Kann die Nachricht wieder nicht öffnen, bitte Unterlagen faxen oder richtig senden."
Daraufhin verfügte das Arbeitsgericht am 05.07.2019 die Verlängerung der gesetzten Auflagenfrist bis zum 12.07.2019. Diese Verfügung wurde dem Klägervertreter wiederum gegen EB über beA zugestellt. Der Klägervertreter verweigerte wiederum die Abgabe des Empfangsbekenntnisses mit folgender Erläuterung:
"Da wir die Verfügung vom 20.05.2019 nicht haben und sie nicht mit im Kurzbrief vom 02.07.2019 erhalten war, haben wir keine Kenntnis vom Inhalt. Wir bitten um Zusendung der Verfügung per Fax und um Fristverlängerung zur Antwort um drei Monate."
Mit Beschluss vom 15.07.2019 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger habe auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist keinen Nachweis über seine aktuellen Einkünfte erbracht. Die Verfügung vom 20.06.2019 sei dem Klägervertreter über beA zugestellt worden. Die Zustellung sei auch bei Verweigerung des Empfangsbekenntnisses wirksam, wenn die zuzustellenden Dokumente in das Anwaltspostfach übermittelt wurden. Gemäß § 31a Abs. 6 BRAO sei der Inhaber des beA verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. Sofern der Klägervertreter die PKH-Verfügung trotz Erläuterungen und Hilfestellungen durch die Mitarbeiter des Gerichts nicht habe öffnen können, sei dies dem Verantwortungsbereich des Klägervertreters zuzurechnen. Beim Arbeitsgericht hätte anhand der Versandpakete der Inhalt der übermittelten Dateien nachvollzogen und geöffnet werden können.
Gegen diesen ihm über beA am 15.07.2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 05.08.2019 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Kläger trägt vor,
sein Prozessbevollmächtigter habe die gerichtliche Verfügung trotz Nachfrage beim Gericht nicht öffnen können. Dieser halte alle zur Nutzung des beA vorgeschriebenen technischen Einrichtungen vor, habe aber vom angeblichen Inhalt der Verfügung vom 20.06.2019 keine Kenntnis nehmen können. Das Gericht habe dem Klägervertreter keine hinreichenden Erläuterungen und Hilfestellungen gegeben, um das Dokument öffnen zu können. Erst am 31.07.2019 sei es diesem gelungen, die Verfügung zu öffnen. Ferner rügt der Kläger, dass die ihm gesetzte F...