Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Beiordnung. konkludenter Antrag. Prozesskostenhilfeantrag auf Beiordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Stellt eine bedürftige Partei durch einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, so ist dieser Antrag in der Regel so zu verstehen, dass auch die Beiordnung des Rechtsanwalts beantragt wird (konkludenter Antrag).
2. Auf jeden Fall hat das Arbeitsgericht bei einem solchen Antrag – wenn es ihn verstehen will als Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung – gemäß § 139 ZPO den beantragenden Anwalt zu befragen, ob tatsächlich nur mit dieser Maßgabe lediglich Prozesskostenhilfe beantragt werden soll. Zweifel dürften sich so ohne weiteres aufklären lassen mit der Folge der Vermeidbarkeit von Beschwerdeverfahren.
Normenkette
ZPO § 121 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 29.11.2010; Aktenzeichen 1 Ca 849 c/10) |
ArbG Neumünster (Beschluss vom 06.09.2010; Aktenzeichen 1 Ca 849 c/10) |
Tenor
wird auf die Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 29.11.2010 – 1 Ca 849 c/10 – teilweise abgeändert und der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.09.2010 – 1 Ca 849 c/10 – mit der Maßgabe ergänzt, dass dem Kläger Rechtsanwalt Dr. B. beigeordnet wird.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Mit Klagschrift vom 06.07.2010 erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers vor dem Arbeitsgericht Neumünster Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung vom 28.06.2010. Mit Schriftsatz vom 25.08.2010 beantragten sie, dem Kläger für die Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und mit weiterem Schriftsatz vom 31.08.2010 wiederholten sie diesen Antrag unter Überreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers.
Das Arbeitsgericht bewilligte mit Beschluss vom 06.09.2010 Prozesskostenhilfe für den Antrag aus der Klagschrift. Mit Antrag vom 05.11.2010 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung und Auszahlung ihrer Vergütung aus der Landeskasse. Mit Verfügung vom 19.11.2010 wies die zuständige Rechtspflegerin darauf hin, dies sei nicht möglich, weil sich aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 08.09.2010 eine Rechtsanwaltsbeiordnung nicht ergebe.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2010 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Klage, den Vergleich und den Mehrvergleich unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr. B. zu bewilligen. Zuvor war der Rechtsstreit bereits durch Vergleich beendet worden, was das Arbeitsgericht Neumünster mit Beschluss vom 24.09.2010 festgestellt hatte.
Das Arbeitsgericht wies mit Beschluss vom 29.11.2010 – 1 Ca 849 c/10 – die Anträge auf Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich zurück und führte zur Begründung aus, ein Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes sei nicht gestellt worden, zudem könne Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur bewilligt und ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden für einen noch durchzuführenden Rechtsstreit.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten gegen den ihnen am 2. Dezember 2010 zugestellten Beschluss am 7. Dezember 2010 sofortige Beschwerde ein. Wegen der Begründung wird Bezug genommen auf Bl. 39, 40 des PKH-Beiheftes. Das Arbeitsgericht Neumünster half der Beschwerde mit Beschluss vom 29.12.2010 nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie insoweit Erfolg, dass der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 06.09.2010 mit der Maßgabe zu ergänzen ist, dass Prozesskostenhilfe im dortigen Umfang unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Dr. B. zu bewilligen ist. Soweit das Arbeitsgericht es abgelehnt hat, Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zu bewilligen, ist dies nicht zu beanstanden. Denn ein solcher Antrag hätte vor Abschluss der Instanz gestellt werden müssen, was nicht geschah.
1. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, so wird der Partei gemäß § 121 Abs. 2 ZPO auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Zutreffend weist das Arbeitsgericht zunächst darauf hin, dass also zur Beiordnung ein Antrag der Partei erforderlich ist. Einen solchen Antrag haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen nicht ausdrücklich gestellt, und zwar weder in ihrem Schriftsatz vom 25.08.2010 noch in jenem vom 31.08.2010. In beiden Schriftsätzen wird lediglich beantragt, dem Kläger für die Klage Prozesskostenhilfe zu gewähren.
2. Eine bestimmte Form ist für den Antrag auf Beiordnung jedoch ebenso wenig vorgeschrieben wie für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der A...