Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgeld. persönliche Ladung. persönliches Erscheinen. Fernbleiben. Verhängung eines Ordnungsgeldes
Leitsatz (redaktionell)
Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt einer Partei ist regelmäßig nicht als deren Vertreter i.S. des § 141 Abs. 3 ZPO anzusehen, da er nicht über eigene unmittelbare Sachkenntnis verfügt (std. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2003 – 2 Ta 250/03).
Normenkette
ArbGG § 51; ZPO § 141 Abs. 3, § 380
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 4 Ca 4109/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 17.01.2005 – 4 Ca 4109/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 250 EUR.
Tatbestand
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes, die aus Anlass seines persönlichen Fernbleibens im Termin vom 22.12.2004 erfolgt ist.
Der Kläger hat am 01.07.2004 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, mit der er sich gegen die ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 15.06.2004 zum 30.06.2004 gewendet hat. Das Arbeitsverhältnis war in dem Unternehmen der Beklagten entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 28.02.2000 mit Wirkung vom 01.04.2000 als Maschinenführer begründet worden. Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 02.07.2004 Termin anberaumt auf den 06.08.2004 und das persönliche Erscheinen des Klägers zur Aufklärung des Sachverhaltes und zur gütlichen Einigung angeordnet. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 07.07.2004 Terminsverlegung wegen Urlaubs beantragt. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die besondere Förderungspflicht für Kündigungssachen abgelehnt. Mit Fax vom 02.08.2004 haben die Prozessbevollmächtigten vorgetragen:
„Hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass eine außergerichtliche Einigung erfolgt sei.
Es wird daher darum gebeten, den Termin am 06.08.2004 aufzuheben.
Klagrücknahme wird erfolgen, sobald die Einigung in schriftlicher Form vorliegt.”
Das Arbeitsgericht hat hierauf den Termin aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 30.11.2004 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mitgeteilt:
„ist eine einvernehmliche Reglung bislang noch nicht erzielt worden.
Es wird daher um Terminierung gebeten, jedoch nicht mehr im Jahr 2004.”
Das Arbeitsgericht hat Termin auf den 22.12.2004, 10.45 Uhr bestimmt und das persönliche Erscheinen des Klägers und des gesetzlichen Vertreters der Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung angeordnet. Es hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf § 61 a ArbGG und das Annahmeverzugslohnrisiko der Beklagten eine Erstterminierung im Jahr 2005 nicht in Betracht komme. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben daraufhin um Terminsverlegung aufgrund der Weihnachtsferien gebeten. Die Vorsitzende hat darauf hingewiesen, dass die Weihnachtsferien in Schleswig-Holstein erst am 23.12.2004 beginnen. Weiter hat es unter Hinweis auf die Ladungsverfügung mitgeteilt, der Termin bleibe bestehen. Die Klägervertreter haben mit Schriftsatz vom 15.12.2004 ihren Verlegungsantrag wiederholt. Dieser ist erneut abgelehnt worden.
In der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2004 ist der persönlich geladene Kläger nicht erschienen. Die Klägervertreterin hat erklärt, sie wisse nicht, wo sich ihr Mandant befinde. Unter Hinweis auf die mögliche Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist sie aufgefordert worden, innerhalb von zwei Wochen das Fehlen des Klägers hinreichend zu entschuldigen. Die Parteien haben sodann einen Widerrufsvergleich geschlossen, den der Kläger widerrufen hat.
Mit Fax vom 05.01.2005 haben die Klägervertreter mitgeteilt, es sei mit der Beklagtenseite besprochen gewesen, dass beide Parteien nicht zum Termin am 22.12.2004 erscheinen würden. Zwischen 16:00 und 17:00 Uhr am 21.12.2004 habe sich eine Vertreterin der Beklagten gemeldet und mitgeteilt, die Beklagte werde doch zum Termin erscheinen. Es sei versucht worden, den Kläger telefonisch zu erreichen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Auch eine Postsendung sei nicht möglich gewesen. Die Bevollmächtigte des Klägers sei ausreichend informiert gewesen und auch instruiert gewesen, Vergleiche abzuschließen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17.01.2005 gegen den Kläger ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 EUR festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat nicht Erfolg.
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Fernbleibens des Klägers durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 141 Abs. 3, § 380 ZPO besteht die Möglichkeit, gegen eine persönlich geladene Partei die dem Termin fernbleibt, ein Ordnungsgeld zu verhängen.
§ 51 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien in jeder Lage des Rechtsstreits anordnen kann. Im Übrigen wird auf § 1...