Entscheidungsstichwort (Thema)
persönliche Ladung. persönliches Erscheinen. Fernbleiben. Ordnungsgeld
Leitsatz (redaktionell)
Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt einer Partei ist regelmäßig nicht als deren Vertreter i.S. des § 141 Abs. 3 ZPO anzusehen, da er nicht über eigene unmittelbare Sachkenntnis verfügt (std. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.11.2003 – 2 Ta 250/03).
Normenkette
ArbGG § 51; ZPO § 141 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Flensburg (Beschluss vom 26.11.2004; Aktenzeichen 1 Ca 1581/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 26.11.2004 – 1 Ca 1581/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beklagte gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigt. Die Klägerin hat am 26.10.2004 vor dem Arbeitsgericht Flensburg Klage gegen den Beklagten erhoben und Rückzahlung von 1.802 EUR gefordert. Hierbei soll es sich um zu Unrecht erhaltene Spesen handeln.
In der Terminsbestimmung vom 28.10.2004 hat das Arbeitsgericht das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers der Klägerin sowie des Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts und zur gütlichen Einigung angeordnet. Gleichzeitig ist der Beklagte gebeten worden, zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen und seine Einwendungen vorzutragen. Mit dem am 12. 11. 2004 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gebeten, die Anordnung des persönlichen Erscheinens aufzuheben, da er in einer Entfernung von mehr als 400 km wohne. Außerdem sei er weiterhin als Kraftfahrer tätig und im Fernverkehr eingesetzt. Die von ihm zu bewältigenden Touren lägen für den gesamten Monat November bereits seit längerem fest. Es werde kaum möglich sein, diesen Tourenplan abzuändern. Das Arbeitsgericht hat mit Verfügung vom 15.11.2004 mitgeteilt, dass die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen des Beklagten aufrechterhalten bleibe. Weiter ist der Beklagte auf § 141 Abs. 3 ZPO hingewiesen worden. In der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2004 sind beide persönlich geladenen Parteien nicht erschienen. Beide Parteivertreter haben erklärt, sie seien nach § 141 Abs. 3 ZPO bevollmächtigt. Der Beklagtenvertreter hat erklärt, er könne nicht sagen, an welchem Ort der Beklagte sich an den streitigen Tagen aufgehalten habe. Der Beklagte habe bei Fahrtunterbrechungen in der Fahrerkabine geschlafen. Wegen Lohnabzügen in den Monaten Juni bis August 2004 habe der Beklagte Gegenforderungen. Die Abrechnungen habe er nicht bei sich und könne sie nicht vorweisen. Die Gegenforderung konnte der Prozessbevollmächtigte nicht erläutern und spezifizieren. Das Arbeitsgericht hat daraufhin festgestellt, dass der Beklagtenvertreter die Voraussetzungen des Paragraphen 141 Abs. 3 ZPO nicht erfülle und gegen den Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 EUR verhängt. Mit Beschluss vom 9.12.2004, zugestellt am 13.12.2004, hat das Gericht die Verhängung des Ordnungsgeldes begründet. Hiergegen hat der Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde hat nicht Erfolg. Die Verhängung des Ordnungsgeldes wegen Fernbleibens des Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Das Gericht kann gemäß § 51 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 141 Abs. 3, § 380 ZPO gegen eine persönlich geladene Partei, die dem Termin fernbleibt, ein Ordnungsgeld verhängen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien kann in jeder Lage des Rechtsstreits erfolgen, § 51 Abs. 1 ArbGG. Das Arbeitsgericht hatte die Anordnung nicht nur zur Herbeiführung eines Vergleiches, sondern auch zur Aufklärung des Sachverhaltes getroffen. Dies ergibt sich aus der Terminsbestimmung vom 26.10.2004. Wie das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss ausgeführt hat, erschien die Anordnung des persönlichen Erscheinens zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Das Arbeitsgericht hielt eine Klärung, wo sich der Beklagte an den streitigen Zeitpunkten aufgehalten hatte, sowie eine Erörterung der Gegenansprüche des Beklagten für erforderlich. Dass beide fraglichen Punkte in der Verhandlung vom 26.11.2004 nicht aufgeklärt werden konnten, ergibt sich aus der Terminsniederschrift. Dementsprechend hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass der Zweck der Anordnung durch das Fernbleiben des Beklagten vereitelt worden ist.
Entgegen der Auffassung des Beklagten war durch das Arbeitsgericht nicht nur eine reine Rechtsfrage zu erörtern. Im Gegenteil hat das Arbeitsgericht den Beklagten darauf hingewiesen, dass er angesichts des Vorwurfs einer deliktischen Handlung das Berufen auf die Ausschlussfristen für arglistig hält. Hieraus folgt, dass dann der Sachverhalt aufzuklären ist.
Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten ist auch nicht angesichts des weiter entfernt liegenden Wohnortes zu be...