Entscheidungsstichwort (Thema)
Schulungskosten. Betriebsrat. ISDN-Technik. Telefonanlage
Leitsatz (redaktionell)
Die Schulung von Betriebsräten über die sog ISDN-Technik ist dann nicht i S v § 37 Abs 6 BetrVG erforderlich, wenn die betriebliche Telefonanlage zwar ISDN-fähig ist, aber weitere technische Gegebenheiten fehlen, die zur Durchführung des ISDN-Einsatzes notwendig wären und wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor der Schulung ausdrücklich versichert, den ISDN-Einsatz der Telefonanlage nicht durchzuführen; die Kosten einer derartigen Schulung braucht der Arbeitgeber nicht zu tragen.
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Beschluss vom 24.06.1993; Aktenzeichen 2 BV 36/93) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1., 3. und 4. gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Lübeck vom 24. Juni 1993 – 2 BV 36/93 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob die beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, die beteiligten Betriebsratsmitglieder, die Beteiligten zu 3. und 4., von den Schulungskosten wegen Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung freizustellen und ob sie verpflichtet ist, dem Beteiligten zu 3. die entstandenen Fahrtkosten zu erstatten.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung und den Inhalt der in der Beschwerdeinstanz gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst deren An lagen verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers sowie der beteiligten Betriebsratsmitglieder Sch… und W… ist zulässig. Sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig begründet worden. Die Beschwerde war aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen ausdrücklich gemäß § 543 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung abzuweichen.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen:
Die in den Schulungen nach § 37 Abs. 6 im Betriebsverfassungsgesetz vermittelten Kenntnisse müssen für die Betriebsratsarbeit erforderlich sein. Den Begriff der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat verkannt. Erforderlich ist die Vermittlung eines Schulungsstoffes nur dann, wenn er zur Zeit – sofort – oder in ab sehbarer Zeit – in Kürze – unter Berücksichtigung der konkreten Situation des einzelnen Betriebes und des Wissensstandes des Betriebsrats für die Betriebsratsarbeit tatsächlich benötigt wird. Die vermittelten Kenntnisse müssen mithin für die Arbeit des Betriebsrats nicht nur verwertbar nützlich, sondern notwendig sein. Das ist nur dann der Fall, wenn ohne sie das Betriebsratsamt nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann (so BAG in ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung vom 06.11.1973 – 1 ABR 26/73 – in DB 1974, 633 = BB 1974, 416 und 462; vgl. zur eingehenden Rechtssprechungsübersicht auch Loritz in NZA 1993, Seite 3 Fußnote 5).
Auf diesen Rechtsstreit übertragen bedeutet es, daß der Betriebsrat das auf der Schulungsveranstaltung „ISDN – Neue Möglichkeiten zur Überwachung und Kontrolle durch die Technologieberatungsstelle in K… vermittelte Wissen für seine Betriebsratsarbeit tatsächlich hätte benötigen müssen. Es handelt sich nämlich bei dem in Frage stehenden Seminar nicht um eine die Vermittlung vom Grundwissen betreffende Schulungsveranstaltung, sondern um eine recht spezielle auf eine besondere Technik – ISDN – ausgerichtete Unterrichtung. Die Notwendigkeit wäre zu bejahen gewesen, wenn die beteiligte Arbeitgeberin die „ISDN – Technik” bereits eingeführt oder die feststehende A gehabt hätte, sich einer derartigen Technik zu bedienen und hiervon unmittelbare Wirkungen auf die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer ausgegangen wären bzw. in naher Zukunft ausgehen würden und wenn dadurch Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berührt würden. Die rein theoretische Möglichkeit, daß eine Frage im Betrieb einmal auftauchen werde und der Betriebsrat hierfür noch nicht die erforderlichen Kenntnisse besitze, genügt nicht (BAG im Beschl. v. 25.04.1978 – 6 ABR 22/75 in DB 1978, 1796). Hier fehlten unstreitig technische Gegebenheiten, um den sogenannten ISDN-Einsatz durchzuführen. Darüber hinaus hatte die Beklagte dem Betriebsrat nach seiner Beschlußfassung und vor der Entsendung der Beteiligten zu 3. und 4. ausdrücklich versichert, den ISDN-Einsatz der Telefonanlage nicht durchzuführen. Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht zutreffend Mitbestimmungsrechte im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erst dann als gegeben gewertet, wenn die Einrichtung zur Überwachung objektiv und unmittelbar geeignet ist, der technische Standard der Einrichtung also bereits mit den Kontrollfunktionen und den entsprechenden Speichergeräten versehen ist (vergl. BAG v. 09.09.1975 – 1 ABR 20/74 – in DB 1975, 2233; BAG Beschl. v. 14.09.1984 in DB 1984, 2513). Das Gerät muß folglich mit den Kontrollvorrichtungen bezüglich der Leistung oder des Verhaltens der Bediener versehen sein (so...