Entscheidungsstichwort (Thema)
Wertfestsetzung. Streitwert, Einstweilige Verfügung. Urlaubsgewährung. Urlaubsanspruch. Durchsetzung des Urlaubsanspruch im Wege einstweiliger Verfügung
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird vom Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub verweigert, so ist der Wert des Streitgegenstands einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung nicht anhand der Urlaubskosten zu bemessen, sondern nach der Vergütung pro Urlaubstag.
2. Beim Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Deshalb ist als Streitwert regelmäßig nicht der volle Hauptsachestreitwert, sondern i.d.R. lediglich die Hälfte dieses Werts anzusetzen.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Beschluss vom 24.01.2002; Aktenzeichen 3 Ga 20 a/01) |
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 24.1.2002 – 3 Ga 20 a/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wert: 180 Euro
Gründe
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24.1.2002.
Die Antragstellerin erstrebte mit dem am 19.12.2001 per Fax beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, ihr Erholungsurlaub für die Zeit vom 24.12.2001 bis 3.1.2002 zu gewähren. Dabei handelte es sich um die Erteilung von 4 Urlaubstagen. Die Antragstellerin hatte mit ihrem Ehemann eine Reise gebucht, die am 22.12.2001 beginnen und am 4.1.2002 enden sollte. Das Verfahren endete durch außergerichtliche Einigung.
Das Arbeitsgericht hat den Wert des Streitgegenstandes mit 193,64 Euro, d.i. 50 % des auf die 4 Urlaubstage anfallenden Entgelt, festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 31.1.2002 eingelegte Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Die zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellerinvertreters ist der Wert des Streitgegenstandes nicht anhand der Urlaubskosten zu bemessen. Im Streit war zwischen den Parteien nämlich nicht die Frage, ob die Klägerin verreisen dürfte, sondern, ob ihr Erholungsurlaub gewährt würde. Über diese 4 Tage hätte das Gericht entscheiden müssen, wenn die Parteien sich nicht geeinigt hätten. Daher ist diese Vergütung Ausgangspunkt der Festsetzung.
Der Wert kann aber nicht in Höhe der Vergütung für 4 Tage festgesetzt werden. Denn es handelt sich bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur um ein summarisches Verfahren. Eine endgültige Klärung wird hiermit nicht erreicht. Im Einzelfall kann zwar durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits Erfüllung eintreten. Das ist aber bei der Frage, ob Urlaub zu erteilen ist, nicht zwingend der Fall. Vielmehr ist daran zu denken, dass das Gericht zunächst auf Grund summarischer Prüfung die Urlaubsgewährung anordnet, im Hauptsacheverfahren aber zu dem Ergebnis gelangt, dass Urlaub nicht hätte erteilt werden müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Wertfestsetzung ergibt sich unter Berücksichtigung des Gebührenunterschiedes zwischen dem vom Antragstellerinvertreter erstrebten Wert von 4.680 DM (entspr. 2,382,85 Euro) und der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Festsetzung von 193,64 Euro (entspr. 378 DM).
Fundstellen