Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert. Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Leitsatz (amtlich)
Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist bei einem Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen der zumindest teilweisen Präjudizialität der Streitwert gemäß § 23 Abs. 3 RVG in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern festzusetzen.
Normenkette
RVG § 23 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 05.07.2006; Aktenzeichen 2 BV 11 d/06) |
ArbG Flensburg (Entscheidung vom 19.04.2006; Aktenzeichen 3 Ca 205/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt B. wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.07.2006 geändert.
Der Streitwert wird auf 5.401,98 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
I.
Gegenstand des Verfahrens war der Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Beschlussverfahren unter Hinweis auf § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die am 20.07.2006 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde. Der Beschwerdeführer möchte erreichen, dass unter Heranziehung von § 42 Abs. 4 der Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (8.102,97 EUR) festgesetzt wird.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 11.08.2006 der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Gegenstandswert in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten sei auch nicht wegen des Arbeitsaufwandes zu erhöhen. Es sei bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass schon zum Zeitpunkt der Güteverhandlung objektiv absehbar gewesen sei, dass das Zustimmungsersetzungsverfahren sich bereits zwei Tage später mit Ablauf des Betriebsratsamtes des Beteiligten zu 3. sich erledigen werde.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 33 Abs. 4 RVG), in der Sache ist sie teilweise begründet.
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zutreffend festgesetzt. Die bisherige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist jedoch zumindest teilweise zu ändern.
1. Der Gegenstandswert in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen nach § 23 Abs. 3 RVG festzulegen, da es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten handelt. Hiervon ist auch in einem Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG auszugehen. Die Kammer hält insoweit an der ständigen Rechtsprechung der anderen Kammern des Landesarbeitsgerichts fest (hierzu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2003 – 3 Ta BV 18/02 – mit Nachw.).
2. Auszugehen bei der Festsetzung ist daher von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 Euro, der nach Lage des Falles niedriger oder höher sein kann. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere der Umfang, die Schwierigkeiten und die Dauer des Verfahrens, weiterhin die objektiv zu beurteilende Bedeutung der Angelegenheit und die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers. Der Hinweis auf die sog. präjudizielle Wirkung für das Kündigungsschutzverfahren und die Beteiligteneigenschaft des betreffenden Betriebsratsmitglieds ändern grundsätzlich nichts daran, dass es im Beschlussverfahren nur um die kollektive Mitwirkung des Betriebsrats an einer beabsichtigten Kündigung geht und nicht um den Streit um eine Kündigung. Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Kündigung betrifft keine vermögensrechtlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, denn die Mitbestimmungsrechte bezwecken ausschließlich, dass der Arbeitgeber nicht mehr allein, sondern nur unter Beteiligung des Betriebsrats als Vertreter der Belegschaft Entscheidungen über das Verbleiben von Betriebsratsmitgliedern im Betrieb treffen kann. Die Kündigung kann Folgeergebnis der zu treffenden Entscheidung des Arbeitsgerichts sein, sie ist aber nicht Primärzeck der gesetzlichen Ordnung (LAG Schleswig-Holstein – 02.05.2000 – 4 Ta BV 25/99 –).
3. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist aber bei der Festsetzung nach Lage des Falles die Präjudizialität des Verfahrens für einen nachfolgenden Kündigungsschutzprozess zu berücksichtigen und der Gegenstandswert in Anlehnung an § 42 Abs. 4 GKG festzusetzen. Damit wird zugleich gewährleistet, dass die Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die Bedeutung der Sache angemessene Vergütung erhalten. Da sich die Präjudizialität jedoch nicht auf alle möglichen Unwirksamkeitsgründe der Kündigung bezieht, ist es angemessen, den Streitwert grundsätzlich nur in Höhe von zwei Monatsgehältern festzusetzen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts war e...