Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung. Pauschallohn. Monatstabellenlohn. Kraftfahrer bei der Bundeswehr
Leitsatz (amtlich)
Die Abfindung nach § 8 TV über einen sozialverträglichen Personalabbau BMVg bemißt sich auch bei Kraftfahrern, die im Pauschallohn vergütet werden, nach der Summe des Monatstabellenlohns und des Sozialzuschlags.
Normenkette
TV über einen sozialverträglichen Personalabbau BMVg § 8
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 19.10.1994; Aktenzeichen 4e Ca 1262/94) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19. Oktober 1994 – 4e Ca 1262/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Abfindung nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30. November 1991 (TV über einen sozialverträgl. Personalabbau BMVg).
Der Kläger war vom 1. März 1964 bis 31. März 1994 als Kraftfahrer bei der Standortverwaltung Pinneberg beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag. Die Beklagte zahlte eine Abfindung in Höhe von 16.009,31 DM gemäß § 8 TV über einen sozialverträgl. Personalabbau BMVg. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 erhält der Arbeitnehmer, der wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes im gegenseitigen Einvernehmen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet eine Abfindung, die sich nach der Höhe der „Monatsbezüge” und der Dauer der Beschäftigungszeit und dem Lebensalter des Arbeitnehmers bemißt. Nach § 8 Abs. 1 S. 3 des Tarifvertrages
ist bei Arbeitern Monatsbezug der Betrag, der dem Arbeiter als Summe aus dem Monatstabellenlohn und dem Sozialzuschlag im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.
Gemäß § 21 Abs. 3 MTB II ist der Monatstabellenlohn, der nach Lohngruppen und Lohnstufen gestaffelte Lohn. Für die Fahrer wird nach § 3 Kraftfahrer-TV ein Pauschallohn festgesetzt, mit dem der Monatstabellenlohn sowie der Lohn für Mehrarbeit und Überstunden abgegolten sind.
Der Bundesminister der Verteidigung hat in einem Erlaß vom 7. Februar 1992 (S II 3 – Az. 18-20-02/093/11) in Ziffer 8 am Ende und einer Fußnote hierzu folgendes ausgeführt:
Für die unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes vom 05.04.1965 fallenden Arbeiter ist Bemessungsgrundlage für die Abfindung nicht der Pauschallohn, sondern ebenfalls der Monatstabellenlohn.
* Kraftfahrer, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Kraftfahrer des Bundes vom 05.04.1965 fallen und auch einen aus dem Monatstabellenlohn und dem Überstundenlohn bestehenden Pauschallohn erhalten, haben auch einen individuellen Monatstabellenlohn im Sinne des § 21 Abs. 3 MTB II. Das bedeutet, daß bei der Festsetzung der Abfindung nach § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30.11.1991 nicht der Pauschallohn, sondern der individuelle Monatstabellenlohn auf der Grundlage der Lohngruppe des Kraftfahrers und der individuellen Lohnstufe (§ 24 MTB II) zu berücksichtigen ist (Schnellbrief des Bundesministers der Verteidigung vom 07.02.1992).
Die Beklagte hat die Abfindung des Klägers auf der Grundlage des Monatstabellenlohns zuzüglich Sozialzuschlag berechnet. Hiergegen wendet sich der Kläger. Er hat die Auffassung vertreten, daß der Begriff „individueller Monatstabellenlohn” den Überstundenlohn und Überstundenzuschläge nebst Nachtarbeitszuschlägen beinhalte. Er bezieht sich insoweit auf die Anlage 2 zum Erlaß S II 3 vom 07. Februar 1992 „Lohnsicherung von Kraftfahrern”; wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 34/34a d.A. Bezug genommen. Der Begriff individueller Monatstabellenlohn könne nur bedeuten, daß der Monatstabellenlohn plus Überstundenlohn gemeint sei. Eine andere Auslegung benachteilige den pauschalierten Kraftfahrer. Ein Kraftfahrer, der z. B. regelmäßig bis zu 265 Stunden im Monat gearbeitet habe, werde abfindungsmäßig einem nicht pauschalierten Kraftfahrer gleichgestellt, der nur 167,40 Stunden im Monat gearbeitet habe. Das könne nicht rechtens sein.
Der Kläger hat auf der Grundlage einen Abfindungsbetrag in Höhe von insgesamt 25.556,28 DM errechnet, abzüglich der gezahlten Abfindung ergibt sich die Klageforderung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.546,97 DM nebst 4 % Zinsen ab 1. April 1994 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß die Anlage 2 zum Erlaß S II 3 vom 7. Februar 1992 „Lohnsicherung von Kraftfahrern” in Abs. IV nicht die Abfindungsberechnung, sondern die Lohnsicherung betreffe. Im übrigen besage auch die Anlage 2 deutlich, daß Grundlage der Abfindung nicht der Pauschallohn, sondern der individuelle Monatstabellenlohn auf der Grundlage der Lohngruppe des Kraftfahrers und der individuellen Lohnstufe gemäß § 24 MTB II sei. Das Wort individuell im Zusammenhang mit dem Wort Monatstabellenl...