REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE / ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustellung durch Niederlegung. Nachweis. Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde
Leitsatz (amtlich)
Die Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der darin beurkundeten Zustellung durch Niederlegung. Der Gegenbeweis gem. § 418 Abs. 2 ZPO ist nicht schon dann geführt, wenn der als Zeuge vernommene Postbote auf Grund des Zeitablaufs es nicht ausschließen kann, die Benachrichtigung in einem anderen Briefkasten hinterlassen zu haben.
Normenkette
ArbGG § 59 S. 1; ZPO §§ 182, 418
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 15.05.1985; Aktenzeichen 1b Ca 858/85) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15. Mai 1985 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin der Diskothek N. in U. Der Kläger war für die Beklagte tätig. Mit beim Arbeitsgericht am 20. Mai 1985 eingegangener Klage trug der Kläger vor, er sei bei der Beklagten in der Zeit vom 15. Juli 1982 bis 31. Dezember 1983 in der Diskothek als Diskjockey tätig gewesen. Des weiteren habe er vom 14. Februar 1984 bis 10. Mai 1984 für die Beklagte und deren Lebensgefährten, Günter E., sowohl als Kraftfahrer für die Firma I. als auch als Diskjockey und Hausmeister für die Diskothek N. gearbeitet. Die Beklagte sei verpflichtet, seine Vergütung hierfür auf der Basis eines monatlichen Nettoeinkommens von 1.500,– DM abzurechnen. Die Beklagte, die zu dem Termin vom 29. März 1985 rechtzeitig geladen wurden war, teilte am 29. März 1985 telefonisch der Geschäftsstelle mit, sie sei erkrankt und werde ein Attest einreichen. Sie bitte um Anberaumung eines neuen Termins. Das ärztliche Attest, das folgenden Wortlaut hat:
„Frau M., A., ist bis zum 2. April 1985 arbeitsunfähig”
ging am 29. März 1985 beim Arbeitsgericht Elmshorn ein. Im Termin vom 29. März 1985 erging auf Antrag des Klägers Versäumnisurteil gegen die Beklagte des Inhalts, daß festgestellt wurde, daß der Kläger in der Zeit vom 14. Februar 1984 bis 10. Mai 1984 bei der Beklagten als Kraftfahrer und Diskjockey sozialversicherungsflichtig beschäftigt war, und daß die Beklagte verurteilt wurde, dem Kläger für die Zeit vom 15. Juli 1982 bis 31. Dezember 1983 und 14. Februar 1983 bis 10. Mai 1984 eine ordentliche Gehaltsabrechnung auf der Basis eines monatlichen Nettogehalts von 1.500,– DM zu erteilen.
Dieses Versäumnisurteil wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 15 d.A.) der Beklagten durch Niederlegung am 2. April 1985 zugestellt.
Die Beklagte legte am 11. April 1985 Einspruch ein. Sie trug hierzu vor, das Versäumnisurteil sei ihr nicht wirksam zugestellt. Der Benachrichtigungsschein über die Niederlegung bei der Poststelle U. sei nicht in ihren Briefkasten eingeworfen worden. Der Postbote, der das Schriftstück selbst beim Postamt U. niedergelegt hatte, habe sich auf Nachfrage nicht erinnern können, einen entsprechenden Benachrichtigungsschein in den Briefkasten eingeworfen zu haben. Für ihre eigene Darstellung spreche, daß sie sich sofort, nachdem ihr durch den Anruf der AOK bekannt geworden sei, daß ein Versäumnisurteil gegen sie ergangen sein solle, telefonisch an das Arbeitsgericht gewendet und dort erfahren habe, daß ein Versäumnisurteil vorliege. Nachdem sie am 11. April 1985 das Versäumnisurteil bei der Post abgeholt habe, habe sie sich zum Arbeitsgericht begeben und dort die Erklärung vom 11. April 1985 zu Protokoll gegeben. In ihren Postangelegenheiten sei sie sehr zuverlässig.
Die Beklagte hat beantragt,
ihr wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 29. März 1985 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren und das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat beantragt,
den Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29. März 1985 als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
das Versäumnisurteil vom 29. März 1985 aufrecht zu erhalten.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 15. Mai 1985 den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 29. März 1985 als unzulässig zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe verspätet Einspruch eingelegt. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß eine wirksame Zustellung nicht erfolgt sei.
Der Postbedienstete habe auf der Postzustellungsurkunde bestätigt, daß er den Benachrichtigungsschein in den Briefkasten der Beklagten eingelegt habe. Die Behauptung der Beklagten, der Postbote habe sich auf Nachfrage nicht erinnern können, einen entsprechenden Benachrichtigungsschein in den Briefkasten geworfen zu haben, sei unerheblich. Entscheidend sei die Eintragung des Postbediensteten auf der Zustellungurkunde. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand habe der Beklagten nicht gewährt werden können. Denn die Beklagte habe von dem auf den 29. März 1985 anberaumten Gütetermin gewußt. Sie sei daher gehalten gewesen, sich unverzüglich danach zu erkundigen, was in dem Termin vom 29. März 1985 geschehen war.
Dieses Urteil ist der Beklagten zu Hän...