REVISION / RECHTSBESCHWERDE / REVISIONSBESCHWERDE ZUGELASSEN NEIN
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristgemäße Kündigung. Auflösungsvertrag. Drohung des Arbeitgebers mit fristl. Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Ein auf Grund Drohung mit fristloser Kündigung des Arbeitgebers geschlossener Auflösungsvertrag ist dann nicht rechtswirksam anfechtbar, „wenn ein verständiger Arbeitgeber eine fristlose Kündigung in ernsthafte Erwägung gezogen hätte”. Ob die fristlose Kündigung wirksam gewesen wäre, ist nicht zu prüfen (im Anschluß an BAG in AP Nr. 16 zu § 123 BGB und AP Nr. 21 zu § 123 BGB).
Normenkette
KSchG § 1; BGB § 123
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 12.12.1985; Aktenzeichen 2 Ca 2166/85) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12. Dezember 1985 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 19.064,– DM.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 02. April 1968 zuletzt als Maschinenführer gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 4.766,– DM bei der Beklagten beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 27. August 1985 fristgemäß zum 31. Dezember 1985 auf. Dagegen wehrte sich der Kläger mit der am 10. September 1985 beim Arbeitsgericht eingegangenen zur Entscheidung stehenden Kündigungsschutzklage. Während seines Erholungsurlaubes vom 7. bis 21. September 1985 in St. Andreasberg im Harz traf der Kläger mit der Beklagten eine schriftliche Vereinbarung, in der es u. a. heißt:
„1) Das Arbeitsverhältnis zwischen der A. S. V. AG und Herrn J. U. endet im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 31. Dez. 1985.
2) Herr U. wird ab 14. September 1985 bis zum 31. Dezember 1985 unter Fortzahlung der Bezüge beurlaubt … Der Mitarbeiter verpflichtet sich, unverzüglich nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung zur Rücknahme der von ihm beim Arbeitsgericht Lübeck eingereichten Kündigungsschutzklage.”
Der Kläger nahm die zur Entscheidung stehende Kündigungsschutzklage nicht zurück, sondern focht mit Schreiben vom 24. Sept. 1985 die Vereinbarung vom 3. Sept. 1985 an. Mit Schreiben vom 9. Okt. 1985 kündigte die Beklagte sodann das Arbeitsverhältnis fristlos auf mit der Begründung, daß der Kläger seit dem 25. Sept. 1985 unentschuldigt fortlaufend gefehlt habe. Der Kläger erweiterte daraufhin seine Kündigungsschutzklage mit beim Arbeitsgericht am 18. Okt. 1985 eingegangenem Schriftsatz auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die Kündigung vom 9. Okt. 1985 beendet worden sei. Er verlangte, als Maschinenführer weiterbeschäftigt zu werden.
Für den weiteren Sach- und Streitstand erster Instanz wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 12. Dez. 1985 nebst seinen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 9. Okt. 1985 beendet worden sei, stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 626 Absatz 1 BGB sei nicht gegeben, da der Kläger nicht seine Arbeit beharrlich verweigert habe. Die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristgerecht ausgesprochenen Kündigung mit Schreiben vom 27. August 1985 hingegen sei unzulässig. Es fehle das nach § 256 ZPO erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 13. September 1985 am 31. Dezember 1985 ende. Der Aufhebungsvertrag sei nicht infolge widerrechtlicher Drohung der Beklagten zustande gekommen und deshalb auch nicht rechtswirksam angefochten. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch sei wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung nicht gegeben.
Gegen dieses beiden Parteien am 17. Dezember 1985 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14. Januar 1986 Berufung eingelegt und diese am 12. Februar 1986 begründet.
Er vertritt weiterhin die Ansicht, den Aufhebungsvertrag vom 13.9.1985 rechtswirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten zu haben. Es sei dem Kläger am 13. Sept. 1985 mit einem Übel, nämlich einer fristlosen Kündigung wegen unentschuldigten Fehlens vom 2. bis 4. Sept. 1985 gedroht worden. Die Widerrechtlichkeit liege darin, daß dem Kläger nur geringe Bedenkzeit dafür gewährt worden sei, dieser Kündigung mit dem Abschluß eines von der Beklagten angebotenen Aufhebungsvertrages zu begegnen. Es sei bewußt eine bestehende Notlage des Klägers ausgenutzt worden, die darin bestanden habe, daß er sich in einem „krankhaften psychisch labilen Zustand mit Alkoholabhängigkeit befunden habe.”
Der Kläger beantragt,
1) unter Abänderung des am 12.12.1985 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Lübeck – Az.: 2 Ca 2166/85 – festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung mit Schreiben vom 27.8.1985 zum 31.12.1985 aufgelöst ist, sondern fortbesteht,
2) die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Maschinenführer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung ...