Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmereigenschaft von Volkshochschuldozenten. Einsatz in Integrationskursen
Leitsatz (redaktionell)
In Integrationskursen eingesetzte Volkshochschuldozenten sind trotz gesetzlich bestimmter Rahmenbedingungen nicht zwingend Arbeitnehmer.
Normenkette
BGB § 611; AufenthG §§ 43, 44a
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 15.04.2010; Aktenzeichen ö. D. 5 Ca 2554 c/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 15.04.2010 – ö. D. 5 Ca 2554 c/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und die Klägerin bei Annahme eines solchen Arbeitsverhältnisses in die Verg.Gr. E 10 TVöD-VKA einzugruppieren ist.
Die 1966 geborene Klägerin studierte an der Universität K. Englisch und Deutsch und bestand am 18.02.1999 gemäß der Landesverordnung über die wissenschaftliche Staatsprüfung (1. Staatsprüfung) für die Laufbahn der Studienräte an Gymnasien in S.-H. ihre Prüfung mit der Note „gut”. Anschließend bestand sie am 19.11.1999 die Magisterprüfung mit der Gesamtnote „sehr gut” in den Fächern Englische Philologie und Deutsche Philologie. Schließlich erwarb sie am 22.05.2001 die Zusatzqualifikation „Deutsch als Fremdsprache” in Anlehnung an die Prüfungsordnung für die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen. Am 23.09.2005 nahm sie an der Prüferschulung für die Prüfung Zertifikat Deutsch erfolgreich teil und erwarb die Prüferlizenz für dieses Fach. Diese Lizenz berechtigt dazu, mündliche Prüfungen in dem benannten Fach abzunehmen und galt bis einschließlich 22.09.2008. Am 16.02.2008 nahm die Klägerin erneut an einer solchen Prüferschulung für das Fach Deutsch B1/B2 erfolgreich teil und erwarb die Prüferlizenz bis einschließlich 15.02.2011, wobei auch diese Lizenz dazu berechtigt, mündliche Prüfungen in den genannten Fächern abzunehmen.
Am 19.05./07.05.2004 vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten für künftige Lehrverträge einen Rahmenvertrag über freiberuflich zu erteilenden Unterricht. In § 1 dieses Rahmenvertrages heißt es, die Lehrkraft übernehme ab 13.09.2004 bei der VHS K. einen Lehrauftrag, wobei die genaue Veranstaltung und deren Dauer für jedes Semester/jeden Arbeitsabschnitt neu durch Einzelvereinbarung im Rahmen der Programmplanung festgelegt werde. In § 2 des Rahmenvertrages heißt es, die Lehrverträge/Einzelverträge bezögen sich auf eine selbständige, nebenberufliche Tätigkeit nach den Bestimmungen des BGB über einen Dienstvertrag. Ein Arbeitsverhältnis werde durch den Rahmenvertrag nicht begründet. In § 6 dieses Rahmenvertrages vereinbarten die Vertragsparteien u. a., dass die Lehrkraft sich verpflichte, die übernommene Lehrtätigkeit persönlich auszuüben, den Lehrgegenstand vereinbarungsgemäß zu behandeln und die Veranstaltungstermine einzuhalten, bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung den Programmbereich unverzüglich zu benachrichtigen, keine Verlegung oder Verschiebung ohne Einverständnis des Programmes vorzunehmen, die Teilnahmelisten regelmäßig zu führen und von den Teilnehmenden namentlich abzeichnen zu lassen und nicht erfasste Personen mit genauen Angaben nachzutragen und jegliche Art wirtschaftlicher Werbung für sich oder Dritte in der Veranstaltung zu unterlassen. In § 9 des Rahmenvertrages heißt es, die Teilnahme der Lehrkraft an Fachgruppensitzungen, an der Versammlung der Lehrkräfte und an Fortbildungen der VHS bzw. des Landesverbandes der Volkshochschulen in S.-H. e. V. werde gewünscht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Rahmenvertrages wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 10, 11 d. A.).
Einen ersten Einzelvertrag zum Rahmenvertrag über freiberuflich zu erteilenden Unterricht vereinbarte die Klägerin mit der Beklagten unter dem 31.08.2004. Der Einzelvertrag bezog sich auf den Programmbereich Grundbildung, Integration mit der Programmgruppe DaF-Kurse, Intensiv-Kurse. In dem Einzelvertrag heißt es, die Klägerin erkläre sich damit bereit, auf der Grundlage des zwischen der VHS und ihr abgeschlossenen Rahmenvertrages im kommenden Herbstsemester 2004 und dem Frühjahrssemester 2005 die im Programmheft unter ihrem Namen veröffentlichen Veranstaltungen und daraus resultierende Parallel-/Verlängerungsveranstaltungen durchzuführen. Sie verpflichte sich, die Veranstaltungen so durchzuführen, wie sie im Programmheft angekündigt würden. Änderungen bedürften der gegenseitigen Absprache. Entsprechende Einzelverträge vereinbarte die Klägerin sodann für die nachfolgenden Semester unter dem 30.08.2005, 23.08.2006, 04.09.2007, 27.08.2008 und 01.09.2009. Der Wortlaut der Einzelverträge ist identisch, bezieht sich jedoch zum Teil auf unterschiedliche Programmgruppen. Die Klägerin unterrichtete in den vergangenen Jahren in den Programmgruppen DaF-Kurse, Intensivkurs, Integrationskurse, Mittelstufenkurse, Abendkurse und Deutsch als Fremdsprache. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zur ...