Entscheidungsstichwort (Thema)

fristlose Kündigung. Arbeitsunfähigkeit. Auftreten in einem Musik-Trio. play-back-Spielen

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 25.04.1997; Aktenzeichen 3a Ca 2302/96)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 23.04.1998; Aktenzeichen 2 AZN 124/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel – 3a Ca 2302/96 – vom 25.04.1997 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des beklagten Landes vom 08.08.1996 fristlos beendet worden ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.04.1997 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin mit der Begründung entsprochen, daß das beklagte Land das Arbeitsverhältnis nicht gemäß § 54 BAT aus wichtigem Grund habe beenden können, weil die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorgelegen hätten. Für seine Vorwürfe, daß die Klägerin während ihrer abendlichen Auftritte mit dem Musiktrio „R.” in der Bar des Hotels N. in W. ca. 3 ½ Wochen lang das Keyboard bedient habe, habe das beklagte Land keinen Beweis angetreten. Selbst wenn die benannte Zeugin L. die Klägerin an einem einzigen Abend hinter dem Keyboard gesehen und beobachtet habe, daß die Klägerin das Keyboard auch bedient habe, so besage das nichts über das Verhalten der Klägerin an allen anderen Abenden. Die bloße Anwesenheit der Klägerin hinter dem Keyboard beinhalte kein arbeitsvertragliches Fehlverhalten, da eine Sehnenscheidenentzündung durch Sitzen oder Stehen weder verschlimmert noch die Heilung hinausgezögert werde. Wichtig sei allein, daß der betroffene Arm nicht belastet werde.

Gegen dieses ihm am 05.06. zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 04.07. Berufung eingelegt und diese am 30.07.1997 begründet.

Das beklagte Land trägt vor:

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung seien dadurch gegeben, daß die Klägerin während ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.07. in der Bar des Hotels N. in einem Trio auf getreten sei. Auch wenn die Kapelle im Playback-Verfahren tätig gewesen sei, spreche nichts dafür, daß die Klägerin selbst das ihr zugedachte Instrument nicht bedient habe; denn die Mitwirkung der Klägerin habe höchste Konzentration und Genauigkeit bei der Bedienung der Instrumente verlangt. Daß die Klägerin zumindest die Illusion hervorgerufen habe, daß sie das Instrument tatsächlich bediene, hätten die Zeugen bestätigt.

Das beklagte Land beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.

Sie trägt vor:

Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung seien nicht gegeben.

Im Frühjahr 1996 sei ihre Sehnenscheidenentzündung wieder virulent geworden. Obwohl sie die Schmerzen schon seit März gehabt habe, habe sie sich erst im Mai 1996 in Behandlung begeben. Als im Juni 1996 erneut über die Verteilung der Schwangerschaftsvertretungsstunden habe entschieden werden sollen, habe die Klägerin sich beworben und eine Zusage hinsichtlich der Weiterführung der Vertretungsstunden erhalten. Dagegen habe die Zeugin Frau R. eine Absage erhalten und die Zeugin Frau L., die mit Frau R. in einem Raum zusammenarbeite, habe in Gegenwart der Klägerin gesagt: „Darüber ist das letzte Wort noch nicht gesprochen”. Dabei habe sie die Klägerin angefunkelt. Am 01.07.1996 sei der Vater der Tochter der Klägerin, der Zeuge P., gekommen und habe die Klägerin gefragt, ob sie mit nach W. kommen wolle. Dort habe er der Klägerin erklärt, daß der dritte Mann für die Band erklärt habe, erst in den nächsten Tagen kommen zu können. Er habe die Klägerin gebeten, sie solle sich nur so mit auf die Bühne stellen. Die Klägerin habe jedoch ihr Handgelenk, in dem sie seit Anfang Mai 1996 wieder Schmerzen gehabt habe, nicht weiter belasten wollen und habe das dem Zeugen P. auch gesagt. Dieser habe erklärt, daß das nicht nötig sei, weil Herr T. Keyboard spiele, die Klägerin solle doch nur als Statistin auf der Bühne stehen. Die Scheinauftritte hätten der Klägerin überhaupt nichts ausgemacht. Als sie am 09.07.1996 mit hochhackigen Schuhen auf der Promenade in W. gegangen sei, sei sie gestürzt und habe sich gegen den Sturz mit der rechten Hand abgefangen; daraufhin setzten jedoch sofort die Schmerzen im Handgelenk wieder ein, weshalb die Klägerin am 11.07.1996 eine Ärztin in W. aufgesucht habe, die sie krankgeschrieben habe. Hiervon habe sie sofort ihre Dienststelle unterrichtet. Am 05.08.1996, also noch während der Krankschreibungszeit, habe sie sich bei dem Direktor des Amtsgerichts P. gemeldet, der sie zum Amtsarzt geschickt habe; dieser habe durch Betasten die Schmerzen der Klägerin im Handgelenk diagnostiziert. Das Keyboard, hinter dem sie in der Bar des Hotels gestanden und sich bewegt habe, l...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge