Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmeranteil zur Winterbeschäftigungsumlage. Einbringung von 2 Urlaubstagen. Urlaubsgeld. Dachdeckerhandwerk. Winterbeschäftigungsumlage. Arbeitnehmeranteil. zusätzliches Urlaubsgeld
Leitsatz (amtlich)
Bringt der Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk zur Finanzierung der Winterbeschäftigungsumlage zwei Urlaubstage gemäß § 38 Abs. 4 RTV Dachdeckerhandwerk ein, so hat er für diese beiden Tage keinen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gemäß § 44 RTV Dachdeckerhandwerk.
Normenkette
RTV Dachdeckerhandwerk § 38 Abs. 4, § 44
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Urteil vom 03.12.2008; Aktenzeichen 1 Ca 648 d/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.12.2008 – 1 Ca 648 d/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger bei der Finanzierung des Arbeitnehmeranteils zur Winterbeschäftigungsumlage durch Einbringung von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs dennoch Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für diese beiden Urlaubstage hat.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk Anwendung. § 38 dieses Rahmentarifvertrages, der die Überschrift „Urlaubsdauer” trägt, regelt in seinem Absatz 1 die Dauer des Jahresurlaubs und in seinem Absatz 4 die Finanzierung des Arbeitnehmeranteils an der Winterbeschäftigungsumlage. Dazu heißt es in § 38 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages im Dachdeckerhandwerk:
„Der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungsumlage (2,5 % der umlagefähigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer) beträgt nach der Winterbeschäftigungs-Verordnung 0,8 %. Er wird finanziert durch die Einbringung von zwei Urlaubstagen des Jahresurlaubs oder nach betrieblicher Vereinbarung durch Abzug vom Lohn.”
In § 43 Abs. 1 dieses Rahmentarifvertrages ist geregelt, wie das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt berechnet wird. In § 44 des Rahmentarifvertrages wiederum vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts nach § 43 hat. Gemäß § 46 des Rahmentarifvertrages werden das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet bzw. wenn der Arbeitnehmer verstirbt.
Die Parteien einigten sich darauf, dass der Kläger zwei Urlaubstage zur Finanzierung der Winterbeschäftigungsumlage einbringt. Die Beklagte zahlte ihm für diese beiden Tage nicht das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld, weshalb er dieses mit Schreiben vom 10.03.2008 bei der Beklagten geltend machte.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Regelung des § 38 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages handele es sich nicht um eine Kürzung des Urlaubsanspruches, sondern um eine andere Finanzierung des Arbeitnehmerbeitrages, so dass der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß §44 des Rahmentarifvertrages erhalten bleibe. Die Regelung in § 38 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages sei dahin auszulegen, dass bei Einbringung des Arbeitnehmeranteils an der Winterbeschäftigungsumlage eine Erfüllung des Urlaubsanspruches in Höhe von zwei Urlaubstagen eingetreten sei. Erfüllung bedeute in diesem Zusammenhang, dass er – Kläger – an diesen beiden Tagen Arbeitsleistung erbracht habe. Diese beiden „fiktiven Tage”, an denen er gearbeitet habe, seien als Urlaubstage zu werten, weshalb ihm das zusätzliche Urlaubsgeld zustehe. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Minderung des Jahresurlaubs gewollt, so hätten sie den Rahmentarifvertrag geändert.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 61,68 EUR brutto zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, bei Einbringung von zwei Urlaubstagen berechne sich das Urlaubsentgelt für 28 Urlaubstage p.a. Folglich knüpfe auch das zusätzliche Urlaubsgeld gemäß § 44 des Rahmentarifvertrages nur an diese 28 Tage an. Alles andere widerspreche dem Tarifwortlaut und sei systemwidrig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils mit seinen Verweisungen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Jahresurlaubsanspruch des Klägers nach § 38 Abs. 1 RTV reduziere sich um zwei Tage, wenn er diese zwei Urlaubstage zur Finanzierung des Arbeitnehmeranteils an der Winterbeschäftigungsumlage einbringe. Er werde dann im betreffenden Jahr zwei Tage weniger von der Arbeitspflicht befreit und erwerbe an diesen Tagen keinen Anspruch auf Urlaubsvergütung, sondern auf Arbeitsentgelt. Ein Urlaubsanspruch könne ohne Befreiung von der Arbeitspflicht nicht e...