REVISION / ZUGELASSEN JA
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. BAT. Angestellte in der Datenverarbeitung. Datenverarbeitung. Datenverarbeitungssystemtechnik. Funktionsvielfalt. Bewährungsaufstieg. Übergangsvorschriften des TV vom 04.11.83
Leitsatz (amtlich)
Soweit nach den Übergangsvorschriften des TV vom 04.11.1983 zum BAT Tätigkeitszeiten vor dem 01.10.1983 die geforderte Ausbildung ersetzen, können dieselben Tätigkeitszeiten nicht noch einmal zugunsten der Angestellten als Bewährungszeit für den Bewährungsaufstieg gewertet werden, denn erst mit Erlangung der Qualifikation kann die Bewährungszeit zu laufen beginnen.
Normenkette
BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 07.08.1986; Aktenzeichen 1b Ca 574/86) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07. August 1986 – 1 c Ca 574/86– abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die richtige Einreihung des Klägers in die Vergütungsgruppen der Anlage 1 a Teil II B zum BAT.
Der 44-jährige Kläger trat am 01.06.1976 in den Dienst der Beklagten. Im Arbeitsvertrag und in der Zuweisungsverfügung war die Tätigkeit eines Wartungstechnikers für die elektronische Speichervermittlung in I. vorgesehen. Als Vergütungsgruppe für den Kläger war die Vergütungsgruppe V b BAT, Teil II, Abschn. L, UA I (TV für Angestellte in technischen Berufen) festgehalten.
Der Kläger ist gelernter Elektro- und Fernmeldemechaniker. Nach dem Abschluß seiner Lehre war er zunächst bis Anfang 1963 als Fernmeldehandwerker beschäftigt, anschließend bis zum März 1964 in sogenannten angrenzenden Tätigkeitsgebieten. Vom 16.03.1964 bis 30.07.1965 besuchte er die Staatliche Techniker Tagesschule – Fachrichtung Fernmeldetechnik und Hochfrequenztechnik–. In der Zeit vom 01.12.1965 bis zum 31.05.1976 war er beim Bundesamt … tätig. Sein Aufgabengebiet lag dort im Bereich der Datenvermittlung. Nach dem Beginn seiner Tätigkeit bei dem Beklagten nahm er in der Zeit vom August 1976 bis Mai 1979 an zehn verschiedenen Fortbildungsveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von rd. einem halben Jahr teil. Diese Kurse bezogen sich insbesondere auf die von ihm bei dem Beklagten zu wartende Anlage und wurden von der Firma S. veranstaltet.
Die elektronische Anlage der Firme S.-System … wurde ab Juli 1976 in der Polizeidienststelle I. installiert. Am 30.03.1977 ging die Anlage in Vollbetrieb. Die Abnahme der Anlage erfolgte am 31.05.1977. Die Anlage ist aus Sicherheitsgründen als Doppelanlage geschaltet. Sie besteht aus Zentraleinheiten, Datenübertragungseinheiten, Plattenspeichern und -steuerungen, Bedienblattschreibern, Prozedurprozessoren und intelligenten Puffern sowie Peripheriegeräten. Wegen des genaueren Aufbaus der Anlage wird auf die vom Kläger angefertigte Symbolskizze verwiesen. Die Anlage läuft sowohl im Stapel- als auch im Dialogbetrieb. Sie steuert eine Vielzahl von Betriebsmitteln. Die verwendete Software für die Datenfernverarbeitung ist mit Leitungssteuerung, Warteschlangenverwaltung sowie Sicherungs- und Wiederanlauffunktionen versehen. Die Anlage läuft im 24-Stunden-Betrieb.
Aufgrund dieser Schulungen war der Kläger in der Folgezeit in der Lage, neben der ihm übertragenen Überwachung der Anlage auch bei deren Anpassung an die Gegebenheiten bei dem Beklagten mitzuwirken. Seine Erfahrungen flossen in den Aufbau der vergleichbaren Anlagen in den Polizeidienststellen K., L. und F. ein. Bei diesen Anlagen nahm der Kläger die Einschaltung und Endprüfung vor. Mit Fertigstellung der Anlage in L. 1981 übernahm der Kläger auch für diese den Wartungsdienst. Da die Firma S. wegen der Fortentwicklung auf dem Gebiet der Elektronik keine Schulungen mehr für das System … durchführte, wies der Kläger im Jahre 1980 den für die Anlagen in K. und F. zuständigen Wartungstechniker in die Anlage ein.
Seit 1980 ist der Kläger auch Ansprechpartner der Deutschen Bundespost für den Bereich der privaten Nebenstellenanlagen des Beklagten.
Der Kläger führte seit 1981 Verhandlungen mit dem beklagten Land darüber, daß er statt der Vergütungsgruppe V BAT der Vergütungsgruppe IV BAT zuzuordnen sei. Mit Schreiben vom 28.02.1985 verlangte der Kläger vom beklagten Land eine Änderung des Arbeitsvertrages und Eingruppierung in die Vergütungsgruppe BAT IV a Teil II BL, Abschn. II B, UA IV, Fg 1. Er begründete sein Anliegen damit, daß seine Tätigkeit die eines Systemtechnikers in der Datenverarbeitung sei, die sich darüber hinaus durch hohe Funktionsvielfalt und großen Gestaltungsspielraum auszeichne. Das beklagte Land stimmte dem Kläger mit Schreiben vom 25.07.1985 insoweit zu, als auch es die Tätigkeit des Klägers als eine der Datenverarbeitung ansehe, die somit nach der Anlage 1 a zum BAT –Angestellte in der Datenverarbeitung– zu beurteilen sei. Es ergebe sich für den Kläger daraus aber keine günstigere Eingruppierung, da die Tätigkeit nach einer durchgeführten Arbeit...