Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg bei einstweiliger Verfügung wegen eines Anspruchs aus § 9 BPersVG

 

Leitsatz (amtlich)

Für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen eines Anspruchs auf Beschäftigung nach § 9 BPersVG ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gegeben.

 

Normenkette

ZPO § 937

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 22.01.1985; Aktenzeichen 2b Ga 2/85)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes Schleswig-Holstein wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 22. Januar 1985 geändert:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin ist seit dem 1. August 1982 Auszubildende für Vermessungstechnik bei dem Amt für L. K. des verfügungsbeklagten Landes. Sie hat ihre Abschlußprüfung am 30. Januar 1985 abgelegt. Die Verfügungsklägerin ist seit dem 21. März 1983 Mitglied der Jugendvertretung des Personalrates bei dem vorgenannten Amt. Mit Schreiben vom 19. September 1984 (Bl. 9 d. A.) beantragte die Verfügungsklägerin die Übernahme in das Angestelltenverhältnis als Vermessungstechnikerin. Mit Schreiben vom 7. November 1984 (Bl. 10/11 d. A.) wies das verfügungsbeklagte Land die Verfügungsklägerin darauf hin, daß ihre Weiterbeschäftigung nach Abschluß ihrer Ausbildung nicht möglich sei. Darauf antwortete die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 13. November 1984, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 12 d. A.).

Mit Schreiben vom 20. November 1984 stellte das verfügungsbeklagte Land bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz. In dem Antrag heißt es u. a.:

„Meinen Feststellungsantrag gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 a.a.O. begründe ich damit, daß Tatsachen vorliegen, aufgrund derer mir unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung von Frau S. nicht zugemutet werden kann. Vermessungstechnikerazubis werden in meinem Geschäftsbereich über den Bedarf hinaus ausgebildet. Neue Vermessungstechniker bzw. Vermessungstechnikerinnen werden auf absehbare Zeit hinaus bei mir nicht mehr benötigt.

Entsprechende Angestelltenstellen stehen mir für die Übernahme nicht zur Verfügung. Bei dieser Situation sehe ich mich nicht in der Lage, die Auszubildende Frau S., obwohl sie Mitglied der Jugendvertretung ihres Amtes ist, zu übernehmen. Hinzu kommt, daß Frau S. von den 4 Vermessungstechniker-Azubis, die beim Amt für L. K. Ende Januar 1985 die Ausbildung beenden, sowohl hinsichtlich der theoretischen Kenntnisse als auch bei der praktischen Ausbildung die schwächsten Leistungen zeigt.

Bei den Ämtern für L. werden Ende 1985 insgesamt 11 Vermessungstechniker-Azubis ihre Ausbildung beenden; keiner dieser 11 Azubis kann anschließend in ein Angestelltenverhältnis übernommen werden. Es kann nicht Sinn des Personalvertretungsrechts sein, einem Auszubildenden nur deshalb einen Dauerarbeitsplatz zu verschaffen, weil er der Personalvertretung bzw. Jugendvertretung seines Amtes angehört.

Ich sehe es als unzumutbar an, im vorliegenden Falle einen bisher nicht vorhandenen Arbeitsplatz zu schaffen, für den weder die organisatorischen noch stellenplanmäßigen Voraussetzungen und Möglichkeiten gegeben sind.”

In ihrer am 14. Januar 1985 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die Verfügungsklägerin ausgeführt, sie habe zumindest bis zum Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen Anspruch auf Beschäftigung bei dem verfügungsbeklagten Land.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt.

das verfügungsbeklagte Land zu verpflichten, die Verfügungsklägerin nach ihrer bestandenen Prüfung am 31 Januar 1985 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu beschäftigen.

Das verfügungsbeklagte Land hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Das verfügungsbeklagte Land hat die Auffassung vertreten, das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ende zwangsläufig mit Abschluß der Prüfung. Zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis, so daß Rechte der Verfügungsklägerin nicht beeinträchtigt werden könnten. Zudem hemme der Feststellungsantrag vom 20. November 1984 die Rechtsfolge der Weiterbeschäftigung der Verfügungsklägerin und verhindere, daß ein Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluß an das Ausbildungsverhältnis begründet werde.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag durch Urteil am 22. Januar 1985 aus sachlichen Gründen stattgegeben und hat den Wert des Streitgegenstandes auf 4.000,– DM festgesetzt. Auf den Inhalt der Entscheidungsgründe wird gemäß § 543 ZPO Bezug genommen.

Gegen das ihm am 5.2.1985 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 29.1.1985 Berufung eingelegt und hat diese am 15.2.1985 begründet.

Es beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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