Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsvorschüsse. Rückzahlung. nachvertraglicher Provisionsanspruch. AGB-Kontrolle
Leitsatz (amtlich)
1. Auch ohne ausdrückliche Regelung ist der Empfänger zur Rückzahlung nicht verdienter Vorschüsse verpflichtet.
2. Die Rückzahlungsvereinbarung unterliegt nur einer Transparenz-, aber keiner AGB-Kontrolle, da sie nicht von gesetzlichen Regelungen abweicht.
3. Ein nachvertraglicher Provisionsanspruch des angestellten Immobilienmaklers nach § 87 III 1 Nr. 1 HGB setzt voraus, dass ein konkretes Geschäft durch den Arbeitnehmer vermittelt worden ist. Die bloße Akquise eines Alleinauftrags für die Vermittlung einer Immobilie reicht hierfür nicht aus.
Normenkette
BGB § 307; HGB § 87 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 20.10.2010; Aktenzeichen 4 Ca 866 b/10) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 20.10.2010 – 4 Ca 866 b/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Zahlungs- und Auskunftsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
Die Beklagte war vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 bei der Klägerin als Immobilienmaklerin und Vertriebsassistentin beschäftigt. Hinsichtlich des Entgelts vereinbarten die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 4 – 7 d. A.) u. a. Folgendes:
§ 3 Entgelt |
1. |
Als Entgelt für die Teiltätigkeit als Vertriebsassistentin erhält die Mitarbeiterin ein monatliches Gehalt in Höhe von EUR 800,00 brutto (in Worten: Achthundert). Dieses Entgelt unterliegt der freien Vereinbarung. Die Auszahlung erfolgt zum 15. des Monats. |
4. |
Als Entgelt für die Teiltätigkeit als Immobilienmaklerin erhält die Mitarbeiterin aus selbst getätigter Immobilienvermittlung von der bei der Gesellschaft eingehenden Courtage 30 % der Nettoprovisionen. Von der Gesamt-Nettoprovision sind Provisionen aus Gemeinschaftsgeschäften, die an weiterbeteiligte Makler abgeführt werden müssen, abzuziehen. Bemessungsgrundlage ist damit die Nettoprovision (ohne Mehrwertsteuer) nach Abzug von Fremdprovisionen auf dem Konto der Gesellschaft. Die Berechnung der an die Mitarbeiterin auszuzahlenden Provision erfolgt monatlich auf der Grundlage der bei der Gesellschaft eingehenden Nettoprovisionen. Die Auszahlung wird entsprechend im Folgemonat vorgenommen. |
5. |
Die Mitarbeiterin erhält als Abschlagszahlung auf Provisionen, die unter Punkt 4 dieses Paragraphen beschrieben sind, monatlich EUR 1.800,00 brutto (in Worten: Eintausendachthundert). Entsprechend erfolgt im darauf folgenden Auszahlungsmonat eine Nachzahlung bzw. ein Entgeltabzug. |
Tatsächlich zahlte die Klägerin an die Beklagte neben den in § 3 Nr. 1 vereinbarten EUR 800,00 brutto monatlich EUR 1.800,00 brutto, die in den Gehaltsabrechnungen der Beklagten als „Provision” bezeichnet wurden. Zu dem in § 3 Ziff. 5 Satz 2 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Entgeltabzug oder einer Nachzahlung an die Beklagte kam es nicht. Die Auszahlung des Gehalts erfolgte jeweils nach einer entsprechenden Anweisung des Geschäftsführers der Klägerin an die Personalabteilung der …-Bank, die die Gehaltszahlungen für die Klägerin abwickelte. Die Beklagte erhielt von dieser Auszahlungsanweisung eine Kopie. Ab Juni 2009 war diesen Auszahlungsanweisungen jeweils eine aktuelle Übersicht über den Umfang der Provisionsvorauszahlung, den monatlichen Umsatz sowie die Höhe der „noch nicht ins Verdienen gebrachten” Provision beigefügt. Warum es nicht zu einer Verrechnung des „Abschlags” mit den verdienten Provisionen kam, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 27.10.2009 (Bl. 31. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte auf, den Nettobetrag der bisher noch nicht verdienten Provisionen bis zum 18.11.2009 zurückzuzahlen. Die Beklagte schrieb mit einer E-Mail vom 25.11.2009 (Bl. 45 d. A.) an die Klägerin u. a.:
„Ob überhaupt eine Rückforderungssumme besteht entscheidet sich erst, wenn der letzte Maklervertrag mit den Kunden ausgelaufen ist. In der KW 48 wurden von mir 2 neue Makleralleinverträge geschlossen. Desweiteren habe ich ein Objektvolumen von 1.492.000 EUR, die noch bis zum 31.12.2009 verkauft werden können.”
Wegen des weiteren Inhalts dieser E-Mail wird auf Bl. 45 d. A. verwiesen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Beklagte einen Betrag von EUR 4.666,80 an gezahlten „Provisionen” noch nicht ins Verdienen gebracht. Diesen Betrag verlangt die Klägerin mit der Klage.
Am 30.09./10.10.2009 akquirierte die Beklagte für die Klägerin einen Immobilien-Alleinauftrag von dem Auftraggeber „D.” (Bl. 32 d. A.). Am 24.11.2009 akquirierte sie einen Alleinauftrag vom Auftraggeber „G,” (Bl. 33. d. A.) und am 12./13.11.2009 akquirierte sie einen Alleinauftrag von Frau H. Sch., vertreten durch Frau H. V. (Bl. 34 d. A.). In allen Fällen erstellte die Beklagte auch ein Exposé über die von der Klägerin zu vermittelnden Immobilien. Für das Objekt D. meldete sich ein Interessent am 08.02.2010, an den das Haus im Mai 2010 für 315.000,00 EUR verkauft wurde. Für d...