Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachschaden des Arbeitnehmers. Einstandspflicht des Arbeitgebers. Ausschlussfrist. Inhaltskontrolle. Verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Arbeitgebers für Sach- und Vermögensschäden des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die an dem KFZ des Arbeitnehmers ohne Verschulden des Arbeitgebers entstandenen Unfallschäden zu ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt wird. Der Arbeitgeber kann den Einsatz des Fahrzeugs auch dann billigen, wenn der Arbeitnehmer die Nutzung seines Privat-KFZ vorgeschlagen hat.
Normenkette
BGB §§ 611, 670, 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 08.07.2010; Aktenzeichen 1 Ca 359/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 08.07.2010 – 1 Ca 359/10 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.968,49 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Ersatz an seinem PKW entstandener Unfallschäden.
Die Beklagte betreibt eine Spedition. Der Betriebssitz befindet sich in B.. Auf dem dortigen Betriebsgelände können Fahrer ihre privaten PKW abstellen, wenn sei von dort aus ihre Touren antreten.
Der Kläger war vom 27.04.2008 bis zum 31.08.2009 als Kraftfahrer bei der Beklagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28.04.2008 zugrunde (Anlage B 1 = Bl. 24 ff. d. A.). In Ziffer 16 des Vertrags findet sich folgende Regelung:
„16. Ausschlussklausel
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag verfallen, sofern sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vertragsstrafen, Schadensersatz aus Verkehrsunfällen sowie andere Fälle der unerlaubten Handlung.”
Am 03.07.2009 meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und teilte mit, dass er erkrankt sei und deshalb seine Tour nicht weiterfahren könne; er habe den LKW in J. abgestellt. Herr Be., der Fuhrparkleiter der Beklagten, kündigte an, einen Fahrer „runterzuschicken”, um den LKW zu holen. Damit beauftragte die Beklagte ihren Mitarbeiter Herrn N.. Sie wies ihn an, mit dem Privat-PKW des Klägers, den dieser auf dem Betriebsgelände in B. abgestellt hatte, nach J. zu fahren, um den LKW dort zu übernehmen. Der Kläger war damit einverstanden. Streitig ist zwischen den Parteien, ob der Kläger selbst vorgeschlagen hat, dass der mit der Rückholung des LKW beauftragte Fahrer den Privat-PKW des Klägers mitbringt. Auf der Fahrt von B. nach J. wurde Herr N. am 06.07.2009 in einen Unfall verwickelt.
Mit Schreiben vom 06.10.2009 (Bl. 11 d. A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat um Mitteilung ihrer Versicherung sowie der Versicherungsnummer, um den infolge des Unfalls des Herrn N. entstandenen Schaden geltend zu machen. Die Beklagte lehnte dies ab und verwies den Kläger an Herrn N..
Der Kläger hat behauptet, Herr N. habe den Unfall am 06.07.2009 schuldhaft verursacht. Die Beklagte habe ihn darum gebeten, dass für die Fahrt nach J. sein PrivatPKW genutzt werden dürfe. Der durch den Unfall entstandene Schaden belaufe sich auf insgesamt 6.968,49 EUR. Er setzte sich aus den Kosten für ein Sachverständigengutachten, ein Mietfahrzeug sowie der Reparatur zusammen. Der Kläger hat auf die zur Akte gereichten Rechnungen (Bl. 4 ff. d. A.) verwiesen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne gegen sie allenfalls einen Anspruch auf Aufwendungsersatz haben. Dieser Anspruch sei jedoch aufgrund der vertraglichen Ausschlussklausel verfallen. Die Ausnahmeregelung für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen beziehe sich nur auf Unfälle mit den LKW der Beklagten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Kläger stünden weder vertragliche noch deliktische Schadensersatzansprüche zu. Es fehle an einer ausreichenden Darlegung der entstandenen Schäden sowie insbesondere der Kausalität zwischen dem behaupteten Unfall und den Schäden. Ein möglicherweise entstandener Aufwendungsersatzanspruch analog § 670 BGB sei gemäß Ziffer 16 des Arbeitsvertrags verfallen.
Gegen das ihm am 28.07.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 18.08.2010 Berufung eingelegt und diese am 15.09.2010 begründet.
Der Kläger bezieht sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen und verweist zur Darstellung des ihm entstandenen Schadens auf die im ersten Rechtszug vorgelegten Rechnungen sowie auf das Schadensgutachten der D. vom 07.07.2009 (Bl. 89 ff. d. A.). Er behauptet, sein Fahrzeug sei vor dem Unfall vom 06.07.2009 unbeschädigt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das am 08.07.2010 verkündete Urteil de...