Entscheidungsstichwort (Thema)
Überleitung eines Arbeitsvertrags in den kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrag (KAT). Berechnung des Vergleichsentgelts
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Streit über die Berechnung der Vergütung kann im Wege einer Feststellungsklage geklärt werden. Eines gesonderten Feststellungsinteresses bedarf es nicht.
2. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung i.d.R. erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Normenkette
TVÜ-KAT § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Aktenzeichen ö. D. 1 Ca 884 c/09) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel – ö. D. 1 Ca 884 c/09 – geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin, insbesondere, ob bei Überleitung des Arbeitsvertrags der Klägerin in den kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifvertrag (KAT) die Zeit vom 01.10.2003 bis 19.01.2006 als Bewährungszeit zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrags nebst Änderungsverträgen (Bl. 82 – 86 d. A.) in Vollzeit beschäftigt. Ausweislich § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die N.Kirche (KAT-…) vom 15. Januar 1982 und den sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträgen. Der KAT-… ist zum 01.04.2007 durch den KAT und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den kirchlichen Arbeitnehmerinnen-Tarifvertrag (TVÜ-KAT) ersetzt worden.
Vom 01.07.2001 bis 30.09.2003 war die Klägerin als Sachbearbeiterin im Personaldezernat eingesetzt. Sie erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe a der Anlage 1 a zum KAT-…. Wegen der Arbeitsplatzbewertung für diese Stelle wird auf Seite 7 des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Aufgrund einer Bewerbung der Klägerin war ihr Arbeitsplatz in der Zeit vom 01.10.2003 bis zum 19.01.2006 geteilt: Zu 50 % ihrer Arbeitszeit war die Klägerin in der Versorgungsabteilung im Bereich Dienst- und Arbeitsrecht eingesetzt. Die Tätigkeiten auf diesem Arbeitsplatz entsprachen den bisher von ihr wahrgenommenen Aufgaben, nach denen 75 % der Tätigkeiten gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderten und sich aus der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe a dadurch heraushoben, dass sie besonders verantwortungsvoll waren. Zu weiteren 50 % ihrer Arbeitszeit war die Klägerin als Sachbearbeiterin in der Beihilfeabteilung eingesetzt. Diese Tätigkeiten sind mit der Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe a bewertet. Die Arbeitsplätze der Klägerin waren räumlich und organisatorisch streng getrennt. Die Klägerin wurde eingruppiert in die Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe g.
Ab dem 20.01.2006 war die Klägerin in Vollzeit in der Versorgungsabteilung tätig. Die Stelle ist bewertet mit der Vergütungsgruppe IV b, Fallgruppe a.
Mit Schreiben vom 23.03.2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV a nicht mehr erfolgen könne (Kopie des Schreibens, Anlage K 4, Bl. 11 d. A.). Darauf, dass in Folge der Teilung des Arbeitsplatzes ab Oktober 2003 die Möglichkeit zum Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IV a entfalle, hatte die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15.08.2003 hingewiesen (Anlage B 9, Bl. 98 d. A.).
Mit Schreiben vom 05.12.2007 (Anlage K 9, Bl. 51 f. d. A.) machte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Vergütung nach Überleitung in den KAT unter Berücksichtigung eines Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe IV a geltend. Dies lehnte die Beklagte ab.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Tätigkeiten in der Versorgungsabteilung ab 01.10.2003 seien vollständig bei der Ermittlung des Bewährungsaufstiegs zu berücksichtigen. Anderenfalls werde sie gegenüber einer Teilzeitkraft, die mit 50 % ihrer Arbeitszeit die Arbeiten in der Versorgungsabteilung erledige und damit die Voraussetzungen für die Bewährung erfüllt habe, benachteiligt. Sie habe sich auch deswegen bewährt, weil sie ab 1. Oktober 2003 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b erhalten habe, auf die Fallgruppenzuordnung komme es für die Bewährung nicht an.
Vorsorglich hat die Klägerin geltend gemacht, die Arbeitsplatzbewertung (Bl. 134 d. A.) fasse die Arbeitsvorgänge unzutreffend zusammen und bewerte diese teilweise falsch. Die Arbeitsvorgänge 1, 3 und 4 gehörten zusammen. Der Arbeitsvorgang 2 sei falsch be...