Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderurlaub. wichtiger Grund. Dienstverhältnis. Wechsel des Dienstherrn
Leitsatz (amtlich)
Eine Lehrkraft im Angestelltenverhältnis mit 9stündiger Lehrverpflichtung hat Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub, um den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Volks- und Realschulen in Hamburg aufnehmen zu können. Durch die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in Hamburg erlischt das Anstellungsverhältnis zum Land Schleswig-Holstein nicht.
Normenkette
BAT § 50 Abs. 2; LBG § 13 Abs. IV, § 41 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 03.07.1997; Aktenzeichen 2b Ca 1688/96) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 03.07.1997 – 2b Ca 1688/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des Volks- und Realschullehrers in Hamburg hat, ferner darüber, ob das seit dem 01.08.1984 bestehende Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes beendet wird.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 03.07.1997 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Beurlaubungs- und Feststellungsbegehren des Klägers mit der Begründung entsprochen, daß der Anspruch auf Gewährung des Sonderurlaubs sich aus § 50 Abs. 2 BAT ergebe und daß das privatrechtliche Dienstverhältnis der Parteien durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes nicht gemäß § 13 Abs. 4 LBG beendet werde.
Gegen dieses ihm am 14.08.1997 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 10.09.1997 Berufung eingelegt und diese am 07.10.1997 begründet.
Das beklagte Land trägt vor:
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht einen wichtigen Grund für die Gewährung des Sonderurlaubs bejaht. Es möge für den Kläger persönlich wichtig sein, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren; dies könne er jedoch ohne weiteres dadurch erreichen, daß er das Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land kündige. Dem Kläger gehe es nicht darum, überhaupt den Vorbereitungsdienst absolvieren zu können, sondern darum, nach dessen Beendigung gegenüber allen anderen Absolventen des Vorbereitungsdienstes einen Wettbewerbsvorsprung für den Eintritt in den Schuldienst zu erhalten. Weiter habe das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen, daß dienstliche Gründe der Beurlaubung nicht entgegen stünden. Auch wenn eine Ersatzkraft eingestellt werden könne, sei dies mit zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Risiken verbunden. Die Personalplanung sei von Schuljahr zu Schuljahr kompliziert und aufwendig genug. Das beklagte Land habe ein berechtigtes Interesse daran, jeden Aufwand, der vermeidbar sei, auch tatsächlich zu vermeiden. Dem Erlaß vom 28.06.1995 habe das Arbeitsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen. Im Bereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein werde immer wieder von Beamten des gehobenen Dienstes, die nach dem Abitur in den Landesdienst eingetreten seien, der Wunsch geäußert, zum Zwecke des Jurastudiums ohne Dienstbezüge beurlaubt zu werden. Alle diese Anträge würden jedoch abgelehnt.
Das beklagte Land beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Sach- und Rechtsausführungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitend gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
Das Urteil der erkennenden Kammer vom 04.12.1996 in dem Vorverfahren der Parteien 2 Sa 423/96 (2b Ca 1829/95) hat vorgelegen; in dem Tenor dieser Entscheidung heißt es u. a.:
- Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger zum Zwecke der Ableistung des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahn eines Realschullehrers zu beurlauben.
- Es wird festgestellt, daß das seit dem 01.08.1984 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land nicht durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahn eines Realschullehrers beendet wird.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt – 9 AZR 63/97 –.
Ergänzend wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist der Beschwer nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache konnte sie keinen Erfolg haben.
Mit dem angefochtenen Urteil ist die Berufungskammer der Auffassung, daß der Kläger einen Anspruch auf Erteilung von Sonderurlaub für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in der Laufbahn des Volks- und Realschullehrers in Hamburg gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT hat, ferner, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes beendet wird. In der Begründung folgt die Berufungskammer den zutreffenden Ausführun...