Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundschullehrer. Anstellungsverhältnis. Vorbereitungsdienst für Realschullehrer. Sonderurlaub. wichtiger Grund. dienstliches Interesse. Widerrufsbeamter. Erlöschen des Anstellungsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
Einem angestellten Grundschullehrer ist gem. § 50 Abs. 2 Satz 1 BAT Sonderurlaub zu gewähren, damit er den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn eines Realschullehrers aufnehmen kann. Der Erteilung des Sonderurlaubs steht die Regelung des § 13 Abs. 4 LBG S-H. nach der ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn mit der Ernennung zum Beamten erlischt, nicht entgegen.
Normenkette
BAT § 50 Abs. 2 S. 1; LBG SH § 13 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 13.06.1996; Aktenzeichen 2b Ca 1829/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.06.1996 geändert:
1). Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger zum Zwecke der Ableistung des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahn eines Realschullehrers zu beurlauben.
2). Es wird festgestellt, daß das seit dem 01.08.1984 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers zu dem beklagten Land nicht durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahn eines Realschullehrers beendet wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub hat sowie darüber, ob das Anstellungsverhältnis der Parteien erlischt, wenn der Kläger zum Beamten auf Widerruf ernannt wird.
Der am 11.02.1961 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1984 bei dem beklagten Land als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 9 Wochenstunden beschäftigt; derzeit ist er an einer Grundschule eingesetzt. Am 04.05.1994 legte er den wisschenschaftlichen Abschluß eines Magister artium mit Note „sehr gut” und am 30.11.1994 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen mit der Note „gut” ab. Mit Schreiben vom 20.05.1995 erteilte der Innenminister des beklagten Landes dem Kläger die Zusage, daß er zum 01.08.1995 in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn der Realschullehrer des Landes eingestellt werde. Unter dem 08.06.1995 beantragte der Kläger die Erteilung von Sonderurlaub für die Dauer des Vorbereitungsdienstes. Diesen Antrag lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 20.07.1995 ab. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft tariflicher Bindung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Der Kläger hat vorgetragen, daß er seine Ausbildung zum Realschullehrer abschließen könne, sei ein wichtiger Grund, für eine Beurlaubung gem. § 50 Abs. 2 BAT. Die Übernahme in den Vorbereitungsdienst könne nicht zur Beendigung seines Angestelltenverhältnisses führen. Sinn des § 13 Abs. 4 Landesbeamtengesetz sei es, eine Doppelversorgung auszuschließen, die in seinem Fall nicht eintreten könne.
Der Kläger hat beantragt,
- das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger zum Zwecke der Ableistung des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahn eines Realschullehrers zu beurlauben;
- festzustellen, daß das seit dem 01.08.1984 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem beklagten Land nicht durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes zur Laufbahn eines Realschullehrers beendet wird.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen, daß der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung von Sonderurlaub gem. § 50 Abs. 2 BAT erfülle. Nach Ziff. 4.2 des Erlasses „Teilzeitbeschäftigung und unbezahlter Urlaub für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes” vom 28.06.1985 könne Sonderurlaub nach § 50 Abs. 2 BAT auch Angestellten und Arbeitern gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatteten. Voraussetzung sei insbesondere, daß die in Ziff. 1.1.3 angesprochene Erklärung zur Ausübung von Nebentätigkeiten abgegeben sei. Der Kläger habe nicht dargelegt, daß derzeit aufgrund einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran bestehe, ein außergewöhnliches Überangebot von Arbeitsuchenden durch verstärkte Beschäftigung von Bewerbern im Bereich des öffentlichen Dienstes abzubauen. Dienstliche Belange, d. h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung, der der Bedienstete angehöre, stünden dem Antrag des Klägers entgegen; denn dieser würde während seiner Beurlaubung im Umfang seines bisherigen Arbeitsverhältnisses eine Leerstelle blockieren. Von besonderer Bedeutung sei, daß aufgrund der steigenden Schülerzahlen mehr Lehrkräfte an den Schulen benötigt würden, als das Land aufgrund der Haushaltsenge letztlich zur Verfügung stellen könne. Überdies sei zu berücksichtigen, daß an der bisherigen Schule des Kläger in zwei Jahren mit einem weiteren Personalabbau zu rechnen sei, weil dann die zur Zeit noch bestehenden Vorklassen auslaufen würden. Im übrigen könne eine Beurlaubung nur in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis erfolgen. Dieses erlösche aber mit der...