Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialauswahl. Austauschbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl, vergleichbare Arbeitnehmer. Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Sozialauswahl des § 1 Abs. 3 KSchG sind nur vergleichbare Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dabei muß es sich um austauschbare Arbeitnehmer des Betriebes handeln (vgl. Stahlhacke „Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis” 4. Aufl. Rdnr. 517 auf Seite 189; LAG Schleswig-Holstein vom 7.11.1983 – 5 (2) Sa 627/82 – unter II. 1.a der Entscheidungsgründe). Arbeitnehmer sind nur dann austauschbar und damit untereinander vergleichbar, wenn sie jeweils die Arbeit des anderen Arbeitnehmers ohne Lern- oder Einarbeitungszeit, d. h. sofort, übernehmen, können (LAG Schleswig-Holstein a.a.O.).
2. Die Zustimmung den Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG bei der betriebsbedingten Kündigung gibt eine gewisse Vermutung dafür, daß soziale Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl ausreichend berücksichtigt worden sind.
Normenkette
KSchG § 1 III; BetrVG § 102
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 04.04.1985; Aktenzeichen 1a Ca 1527/84) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 4. April 1985 – 1a Ca 1527/84 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung, die der Beklagte der Klägerin gegenüber deshalb ausgesprochen hat, weil er die Reinigung der Räumlichkeiten der neu bezogenen Klinik mit Ausnahme des Operationsbereiches auf eine Fremdfirma übertragen hat. Die Klägerin war nicht Willens, die ihr im Wege des Sozialplanes angebotene Arbeit bei einer anderen Firma anzunehmen.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst seinen Verweisungen und die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Die Berufung konnte jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben. Insoweit bezieht sich die Berufungskammer gemäß § 543 ZPO in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die Angriffe der Berufung können eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht rechtfertigen. Die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung haben keine entgegenstehenden oder neuen Gesichtspunkte erkennbar werden lassen. Ergänzend wird nur darauf hingewiesen: Zwingende betriebliche Erfordernisse zur Kündigung sind jedoch nur dann anzuerkennen, wenn eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen freien oder demnächst frei werdenden Arbeitsplatz nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Hier waren Arbeitsplätze im Operationsbereich frei. Das erweist die Umsetzung der Arbeitnehmerinnen B. S. und K. dorthin. Gleichwohl ist diese Entscheidung des Beklagten nicht als eine falsche Sozialauswahl zu bewerten. Bei der Sozialauswahl des § 1 Abs. 3 KSchG sind nur vergleichbare Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Dabei muß es sich um austauschbare Arbeitnehmer des Betriebes handeln (vgl. Stahlhacke „Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis” 4. Aufl. Rdnr. 517 auf Seite 189; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 7.11.1983 – 5 (2) Sa 627/82 – unter II. 1, a) der Entscheidungsgründe), Arbeitnehmer sind nur dann austauschbar und damit untereinander vergleichbar, wenn sie jeweils die Arbeit des anderen Arbeitnehmers ohne Lern- oder Einarbeitungszeit, d. h. sofort, übernehmen können (LAG Schleswig-Holstein a.a.O.). Welche Anforderungen an den Arbeitnehmer im Operationsbereich gestellt werden, bestimmt der Arbeitgeber, denn er muß den Betrieb so organisieren, daß nur solche Mitarbeiter auf den vorgesehenen Stellen beschäftigt werden, die über die Fähigkeiten verfügen, daß die unternehmerischen Zielvorstellungen auch erfüllt werden können. Austauschbar und daher mit in die Sozialauswahl einzubeziehen sind nur solche Arbeitnehmer, die dem Anforderungsprofil entsprechen, das der Beklagte dahin festgelegt hat, daß die im Operationsbereich tätigen Reinigungskräfte den Hygieneanforderungen gerecht werden und der deutschen Sprache derart mächtig sein müssen, daß sie in dem sensiblen Operationsbereich, bei dem es auf den sofortigen Vollzug von Anordnungen entscheidend ankommt, adäquat reagieren können; diese Reinigungskräfte müssen im hektischen Operationsbetrieb in der Lage sein, den kurzen und teilweisen unter Mundschutz erfolgenden Anordnungen der Operationsschwestern Folge zu leisten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf die Bekundungen des Zeugen B. wiederum vorträgt, schon wegen ihrer geringen Qualifikation als Reinigungskraft für den Einsatz im Operationsbereich nicht in Betracht gekommen sei. Die diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen B. geben hierzu keine Tatsachen sondern eine Wertung wieder, wenn er angibt, daß … die ...