Entscheidungsstichwort (Thema)
Dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG. Justizgewährungsanspruch bei zwingender Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs. Technische Anforderungen im elektronischen Rechtsverkehr. Unverzügliche Glaubhaftmachung im Zivilprozess
Leitsatz (redaktionell)
1. Gem. § 4 Satz 1 KSchG müssen die zur Rechtsunwirksamkeit führenden Gründe einer Arbeitgeberkündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klageweise beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden. Dabei muss die Klageschrift den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs - jedenfalls in Schleswig-Holstein schon seit dem 1. Januar 2020 - den Vorgaben gemäß § 46c und § 46g ArbGG entsprechen.
2. Die in § 46g Satz 1 ArbGG vorgesehene Pflicht zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs erschwert den Zugang zu den Arbeitsgerichten nicht in unzumutbarer Weise. Denn die Pflicht beschränkt sich auf die sog. professionellen Einreicher, denen zugemutet werden kann, sich auf den bereits seit Jahren eröffneten elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten einzulassen.
3. Die technischen Anforderungen an ein zulässiges Dokument im elektronischen Rechtsverkehr ergeben sich aus den zu § 5 ERVV ergangenen Bekanntmachungen. Danach müssen hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein. Auch ist das Dateiformat PDF zu beachten.
4. "Unverzüglich" bedeutet nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Schuldhaft ist ein Zögern, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Es kommt auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben.
Normenkette
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ArbGG § 46 Abs. 2, § 46c Abs. 2 S. 2, § 46g; ERVV § 2 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1; LVO über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs SH Fassung: 2019-12-13; ERVFöG Art. 3 Nr. 5, Art. 26 Abs. 7; KSchG §§ 4, 7; ZPO § 233; BGB § 121 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 01.10.2020; Aktenzeichen 1 Ca 572/20) |
Nachgehend
Tenor
- Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.10.2020 - 1 Ca 572/20 - wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die die Nebenintervenienten je zur Hälfte tragen.
- Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach ordentlicher Arbeitgeberkündigung im Zusammenhang mit einer Betriebsübernahme aus der Insolvenz über den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage.
Die zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Klägerin trat vor über 20 Jahren in die Dienste der (vormaligen) Beklagten zu 1. Dort arbeitete sie zuletzt in leitender Funktion im Support Departement Finanzen & Controlling und erzielte ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt in Höhe von 9.032,05 EUR.
Die (vormalige) Beklagte zu 1, die weit mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigte, stellte Golfmodeartikel her und vertrieb diese. Mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 1.2.2020 (Az. 8 IN 168/19) wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Beklagte zu 2 zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Schreiben vom 26.2.2020 (Anl. K3), der Klägerin am selben Tag persönlich übergeben, kündigte der Beklagte zu 2 unter Verwendung des Briefbogens der Beklagten zu 1 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31.5.2020. Durch "Purchase and Takeover Agreement" vom 10.3.2020 (Kauf- und Übernahmevertrag, Anl. B2) übernahm die Beklagte zu 3 zum 10.3.2020 die Bereiche E-Commerce und Großhandel sowie die Support Departements "Lager & Logistik", "IT", "Finanzen & Controlling" und "HR & Legal" von dem Beklagten zu 2.
Am 17.3.2020 war der Versand und Empfang über die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) mindestens zeitweise technisch gestört. Der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin und nunmehrige Nebenintervenient zu 2 erhob an diesem Tag per Telefax Kündigungsschutzklage (Eingang bei Gericht um 18.33 Uhr). Das mit der Post versandte Original dieser Klagschrift ging drei Tage später bei Gericht ein.
Mit Verfügung vom 18.3.2020 (dort Ziffer 3) wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass die per Fax eingegangene Klage unzulässig sein könnte, und zwar wegen Verstoßes gegen die gemäß § 46g ArbGG i.V.m. der Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt S.-H. 23.12.2019 S. 782) seit dem 1.1.2020 vor allen schleswig-holsteinischen Arbeitsgerichten für professionelle Einreicher geltende Pflicht zur elektronischen Einreichung. Das Gericht wies auch auf die...