Entscheidungsstichwort (Thema)

außerordentliche Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung. Wegbleiben vom Arbeitsplatz trotz Abmahnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die beharrliche Arbeitsverweigerung und das beharrliche Fernbleiben vom Arbeitsplatz trotz arbeitgeberseitiger Aufforderung zur Erbringung der Arbeitsleistung rechtfertigen eine fristlose Kündigung.

 

Normenkette

BGB § 626

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 14.09.2001; Aktenzeichen 5 Ca 2403/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 14. September 2001 – 5 Ca 2403/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 13. Januar 1998 und vom 24. Januar 1998, wobei die letztere Kündigung auch vorsorglich fristgemäß zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen worden ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes, wie er in erster Instanz zur Entscheidung vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf den Inhalt ihrer in der Berufung gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist dem Werte des Beschwerdegegenstandes nach statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden.

Die Berufung ist jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Insoweit wird gem. § 540 ZPO auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen:

Das Arbeitsgericht hat die außerordentliche Kündigung auch darauf gestützt, dass die Klägerin in erheblichem Maße ihre Pflicht, ihre Arbeitsleistung anzubieten verletzt habe. Bereits dieser Kündigungsgrund reicht für das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB aus.

Die nachhaltige Weigerung der Klägerin zur Erbringung der Arbeitsleistung bereits seit 9. Oktober 1997 und ihr weiteres Wegbleiben nach dem 29. Dezember 1997 stellt sich als beharrliche Arbeitsverweigerung dar und begründet die außerordentliche Kündigung i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB.

Die beharrliche Arbeitsverweigerung und das beharrliche unbefugte Verlassen der Arbeit sind in der Regel nach wie vor hinreichend triftige Gründe für eine fristlose Kündigung (so zutreffend: LAG Niedersachsen, Urt. v. 4. Februar 1982 – 11 Sa 101/81 –; LAG Düsseldorf, Urt. v. 13. April 1974 in DB 1971, 1363; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 6. Aufl. 1987, § 125 Nr. 6a; LAG Niedersachen, Urt. v. 15. Mai 1978 – 11 Sa 118/77 –, Urt. v. 17. Mai 1979 – 11 Sa 102/78 –, Urt. v. 27. Februar 1980 – 11 Sa 174/78 –, Urt. v. 3. September 1981 – 11 Sa 85/80 –; LAG Schl.-Holst., Urt. v. 1. Juni 1987 – 4 Sa 639/86 –, Urt. v. 25. Mai 1987 – 4 Sa 674/86 –, Urt. v. 9. März 1987 – 4 Sa 590/86 –, Urt. v. 20. August 1992 – 4 Sa 326/91 –, Urt. v. 8. Juni 1995 – 4 Sa 628/94 –, Urt. v. 2. November 1995 – 4 Sa 444/95 –, Urt. v. 28. Februar 1998 – 4 Sa 517/97 –, Urt. v. 11. Mai 2000 – 4 Sa 467/99 –, Urt. v. 20. Januar 2000 – 4 Sa 389/99 –, Urt. v. 1. November 2001 – 4 Sa 394/01 –; LAG Berling, Urt. v. 6. Dezember 1993 – 9 Sa 12/93 –). Zur Annahme einer Arbeitsverweigerung reicht die Verletzung jeder vertraglichen Pflicht aus, die der Arbeitnehmer zu erfüllen hat. Die Arbeitsverweigerung muss, um eine fristlose Kündigung zu begründen, beharrlich gewesen sein. Beharrlichkeit setzt in der Person des Arbeitnehmers den Willen zum nachhaltigen Tun oder Unterlassen voraus. Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit pflichtbewusst nachhaltig nicht leisten wollen. Es muss die Willensrichtung des Arbeitnehmers erkennbar werden, Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgen zu wollen (Stahlhacke, Kündigung- und Kündigungsschutz, 3. Aufl. 1977, Rdnr. 216 f.; LAG Schl.-Holst., Urt. v. 8. Juni 1995, a. a. O., a. S. 10 der Entscheidungsgründe). Regelmäßig wird die Beharrlichkeit dadurch indiziert, dass der Arbeitnehmer trotz Abmahnung seinen vertragswidriges Verhalten fortsetzt (BAG in AP-Nr. 57 zu § 626 BGB); es kann aber auch ein einmaliges Verhalten ohne Abmahnung die Intensität des Willens des Arbeitnehmers erkennen lassen (BAG, Urt. v. 12. Januar 1956 in AP-Nr. 5 zu § 123 Gewerbeordnung); die Beharrlichkeit erfordert aber auch dann keine Abmahnung, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nachhaltig ermahnt hat und der Arbeitnehmer sein beanstandetes Verhalten fortsetzt, denn auch daraus ist erkennbar, dass der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers nicht als vertragsmäßig betrachtet, die vertraglich geschuldete Leistung fordert und der Arbeitnehmer nicht zur Erbringung der geschuldeten Leistung bereit ist (BAG, Urt. v. 7. Juli 1970 – 1 AZR 505/69 – in DB 1970, 2227).

Die Klägerin hat sich beharrlich geweigert ihre Arbeit bei der Beklagten nach dem 9. Oktober 1997 wieder aufzunehmen. Die Klägerin war mit Schreiben des Vertreters der Firma J. – der früheren Arbeitgeberin der Klägerin – am 11. November 19...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge