Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung bei beharrlicher Arbeitsverweigerung infolge irrtümlicher Annahme eines Zurückbehaltungsrechts
Leitsatz (amtlich)
Wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Streits über die Berechnung künftiger Lohnansprüche zu Unrecht die Voraussetzungen eines Zurückbehaltungsrechts annimmt, kann die beharrliche Verweigerung der Arbeitsleistung einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung darstellen. Der Arbeitnehmer trägt insoweit grundsätzlich das Irrtumsrisiko.
Normenkette
BGB § 273 Abs. 1, § 611 Abs. 1, §§ 614, 626 Abs. 1; GewO § 106
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 07.02.2013; Aktenzeichen 4 Ca 1597 b/12) |
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 07.02.2013, Az. 4 Ca 15987 b/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer seitens der Arbeitgeberin ausgesprochenen fristlosen Kündigung.
Der 49-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15.08.2011 als Bodenleger beschäftigt. Gemäß § 3 des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages vom 29.07.2011 (Bl. 4 f. d. A.) trafen die Parteien eine Akkord-Lohn-Vereinbarung, die sich nach der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag richtet (Bl. 6 d. A.). Danach werden bestimmte Bodenverlegearbeiten je Quadratmeter mit einem bestimmten Akkordsatz vergütet. Falls keine Parkett- und Bodenverlegearbeiten durchgeführt werden, beträgt der Stundenlohn für Stundenlohnarbeiten € 12,00 brutto. Der durchschnittliche Monatslohn des Klägers beträgt € 2.088,00 brutto.
Seit dem 29.08.2012 war der Kläger zusammen mit dem Arbeitnehmer E. beim Bauvorhaben in H.-F. eingesetzt. Dort sollten sie in ca. 40 nahezu identischen Häusern Bodenverlegearbeiten verrichten. Über das Wochenende 01./02.09.2012 berechneten der Kläger und sein Kollege E. aufgrund der Akkordvorgabe den sich aus ihrer Sicht ergebenden Stundenlohn für die Arbeiten auf dieser Baustelle mit etwa € 7,86 EUR brutto. Mit diesem aus ihrer Sicht unbefriedigenden Ergebnis wandten sie sich am Morgen des 03.09.2012 gemeinsam an den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn W.. Der genaue Ablauf, die Dauer und der Inhalt des Gespräches sind zwischen den Parteien streitig. Nach Beendigung des Gespräches fuhren der Kläger und sein Kollege nicht zur Baustelle, sondern mit dem Dienstfahrzeug nach Hause. Am Abend des 03.09.2012 telefonierte der Zeuge E. noch einmal mit dem Geschäftsführer der Beklagten. Am 04.09.2012 erschienen der Kläger und der Zeuge E. jeweils in Freizeitkleidung im Betrieb und übergaben die ihnen überlassenen Gegenstände sowie den Dienstwagen dem Geschäftsführer der Beklagten. Im Gegenzuge überreichte der Geschäftsführer beiden das hier streitgegenständliche fristlose Kündigungsschreiben. Das ursprünglich gedruckte Datum "03. September 2012" war handschriftlich auf "04. September 2012" geändert worden. Das Kündigungsschreiben enthält - soweit hier von Belang - folgenden Wortlaut (Bl. 7 d. A.):
"Sehr geehrter Herr N.,
Sie haben heute die von der Geschäftsleitung angeordneten Arbeiten bei dem Bauvorhaben F., HTG verweigert.
Aus diesem Anlass kündigen wir Ihnen fristlos aus wichtigem Grund das bestehende, am 15.08.2010 geschlossene Arbeitsverhältnis, zum heutigen Tage. Wir beziehen uns auf das Arbeitsgesetz, § 626.
Wir fordern Sie auf, alle Arbeitsmaterialien, Arbeitskleidung, Maschinen bzw. Werkzeuge und alle Bauschließungen sofort abzugeben.
..."
Der Kläger hat behauptet,
aufgrund der Beschaffenheit der Baustelle hätten zu den dort zu verrichtenden Aufgaben nicht nur solche gehört, die sich aus der Akkordliste (Anlage zum Arbeitsvertrag) ergäben. Vielmehr seien Arbeiten angefallen, für die in der Anlage keine Akkordvergütung vorgesehen sei, z. B. der Transport des Bodenbelags in die einzelnen Häuser, die Reinigung des Untergrundes, der Zuschnitt des Bodenbelags sowie das Abschneiden der Randdämmstreifen. Deshalb sei nur ein effektiver Stundenlohn von € 7,86 brutto zu erzielen gewesen. Er habe mithin mit einer Reduzierung seines Septemberlohns auf € 1.200,00 brutto rechnen müssen. Deshalb habe er am 03.09.2012 zusammen mit dem Zeugen E. den Geschäftsführer darauf hingewiesen, dass es nicht angehen könne, dass ca. die Hälfte ihrer Tätigkeit nicht vergütet würde. Sie hätten den Geschäftsführer gebeten, diese Tätigkeit ebenfalls zu vergüten oder ihnen einen adäquaten Stundenlohn zu zahlen oder sie auf einer anderen Baustelle einzusetzen. Der Geschäftsführer habe dieses Ansinnen abgelehnt und erklärt, dass er nunmehr wegen der fristlosen Kündigung Rücksprache mit seinem Anwalt halten werde, er, der Kläger, könne noch mit dem Firmenfahrzeug nach Hause fahren und solle am nächsten Morgen dieses sowie sämtliche Arbeitsmaterialien zurückgeben. Da er, der Kläger, lediglich nicht bereit gewesen sei, arbeitsvertraglich nicht geschuldete Tätigkeiten ohne Vergütung ...