Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigungsfrist. tariflich. Angestellter. tarifvertraglich. konstitutiv. Regelungslücke

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kündigungsfristenregelung des § 14 Manteltarifvertrag für die Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein (MTV) enthält seit dem Inkrafttreten des Kündigungsfristengestzes vom 7. Oktober 1993 in Bezug auf die Angestellten mit einer anrechenbaren Beschäftigungsdauer ab 5 Jahren nach Vollendung des 25. Lebensjahres eine Regelungslücke, weil das für diesen Personenkreis aufgrund deklaratorischer Verweisung anzuwendende AngKSchG vom 9. Juli 1926 aufgehoben worden ist. Solange die Tarifpartner die Kündigungsfristen für ältere Angestellte, die § 14 Nr. 2.2.4 MTV unterfallen, keiner abweichenden Regelung zuführen, gilt für diesen Personenkreis der an die Stelle des § 2 AngKSchG getretene § 622 Abs. 2 BGB n. F..

 

Normenkette

ZPO §§ 522, 269; BGB § 622; AngKSchG § 2; MTV Metallindustrie Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein § 14; Kündigungsfristengesetz Art. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Neumünster (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 3b Ca 913/94)

 

Tenor

Auf die Anschlußberufung des Klägers hin wird – unter ihrer Zurückweisung im übrigen – festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. nicht durch die ordentliche Kündigung vom 02.05.1994 zum 30.06.1994 beendet worden ist, sondern bis zum 30.09.1994 fortbestanden hat.

Insoweit wird das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert.

Von den Kosten der ersten Instanz nach einem Streitwert von 20.784,– DM tragen der Beklagte zu 1. 3/8,

der Beklagte zu 2. 1/8 und

der Kläger 4/8.

Von den Kosten der Berufung – über die Anträge zu 1. 2. und 4.- tragen nach einem Streitwert von 38.984,– DM – bis zur Klagerücknahme –

der Beklagte zu 1. 3/16,

der Beklagte zu 2. 1/16 und

der Kläger 12/16

und – nach der erfolgten Klagerücknahme – wegen des Klageantrags zu 3. nach einem Streitwert von 15.588,– DM von den Gerichtskosten

der Beklagte zu 1. ½ und

der Kläger ½;

von den entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger die Kosten des Beklagten zu 2., die übrigen außergerichtlichen Kosten werden im Verhältnis des Beklagten zu 1. und dem Kläger gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien haben über die Wirksamkeit einer vom Beklagten zu 1. erklärten ordentlichen Kündigung und über ein gegen die beiden Beklagten gerichtetes Weiterbeschäftigungsbegehren des Klägers gestritten. Sie streiten jetzt über die richtige Kündigungsfrist und die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger ist am 09.09.1941 geboren und seit dem 25.05.1983 bei der Gemeinschuldnerin, der Firma S. GmbH in Ellerau (im folgenden s. genannt), als Ausbilder im Angestelltenverhältnis zu einem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt von 5.196,– DM brutto beschäftigt gewesen. Am 5. August 1993 wurde über das Vermögen der Fa. s. und der Firma D. GmbH & Co. – im folgenden D. genannt –, die Betriebsstätten in Wuppertal und in Ellerau unterhält, der Konkurs eröffnet und in beiden Verfahren der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Die Fa. s. produzierte Formen für Kunststoffspritzteile; die Firma D. stellte Kunststoffspritzteile für die Autoindustrie her.

Der Konkursverwalter führte von Anfang 1994 an die Gemeinschuldnerin mit dem Ziel einer reibungslosen Betriebsschließung, weil sich keine Veräußerungsmöglichkeit auf tat und Aufträge nicht mehr vorhanden waren. Mitte April 1994 zeichnete sich ab, daß die Masse nicht ausreichen würde, das Unternehmen über den 31.05.1994 hinaus auch nur für einen weiteren Monat fortzuführen. Daraufhin kündigte der Beklagte der überwiegenden Anzahl der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis am 27.04.1994. Dem Kläger wurde am 02.05.1994 die Kündigung zum 30. Juni 1994 erklärt.

Das Betriebsgelände der Firma D. GmbH & Co. in Ellerau wurde durch insgesamt drei Unternehmen genutzt, nämlich die Firmen D., s. und … eine Firma M.. Alle drei Unternehmen waren in einer großen Produktionshalle tätig, die durch Blechwände in drei Unterabschnitte geteilt ist. Der größere Teil der Halle wurde von der Firma D. genutzt, der Rest der Halle teilte sich in zwei etwa gleich große Abschnitte auf, die von den Firmen s. und M. genutzt wurden.

Die einzelnen Bereiche der Halle waren durch Tore miteinander verbunden, die nachts zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr abgeschlossen wurden. Tagsüber bestand die Möglichkeit, durch diese Tore von den Betriebsräumen D. in die Betriebsräume s. und die Betriebsräume M. zu gelangen. Alle drei Unternehmen hatten einen gemeinsamen Pförtner, dessen Kosten von D. getragen und anteilig auf s. und M. umgelegt wurden. Ein Bürogebäude wurde von den Firmen D. und s. entsprechend gemeinsam genutzt; der Empfang im Bürogebäude war durch Mitarbeiter des Unternehmens s. besetzt. Die Personalkosten wurden nach einem bestimmten Schlüssel zwischen s. und D. aufgeteilt und monatlich abgerechnet. Die Firma s. nutzte entsprechend der zwischen den Unternehmen getroffenen Absprachen die Telefonanlage mit, ebe...

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