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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 19.09.2007 - 6 Sa 134/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. Auslegung. Abfindung. Berechnung. Betriebszugehörigkeit. Berücksichtigung. Vollzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung. Regelungslücke

Leitsatz (redaktionell)

Ohne nähere Anhaltspunkte scheidet die ergänzende Auslegung eines Sozialplans dahingehend aus, dass bei der Berechung von Abfindungsansprüchen frühere Zeiten einer Vollzeitbeschäftigten bei nunmehr Teilzeitbeschäftigten erhöhend berücksichtigt werden.

Normenkette

BetrVG § 112; BGB § 133; BGB § 157

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 31.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2126 b/06)

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 31.01.2007 – 3 Ca 2126 b/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Zwischen den Parteien bestand seit 1983 ein Arbeitsverhältnis, das von der Beklagten zum 30.11.2006 wegen Betriebsstilllegung gekündigt wurde. Aus Anlass dieser Betriebsstilllegung schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat am 15.03.2006 einen Sozialplan gemäß Anlage K 3 (Bl. 9 ff. d. A.). Nach dem Sozialplan steht dem Kläger eine Abfindung zu. Unter II. 2. heißt es dazu:

„Sämtliche Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung oder zur Vermeidung derselben einvernehmlich auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird, erhalten eine Bruttoabfindung nach folgender Maßgabe:

Lebensalter × Betriebszugehörigkeit

×

0,245 × durchschnittl. Monatsverdienst.

65

Für das Lebensalter werden die gerundeten Lebensjahre zugrunde gelegt, die der Mitarbeiter am Tage seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma vollendet hat. Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit gelten die am Tage seines Ausschei...

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