Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialplan. Auslegung. Abfindung. Berechnung. Betriebszugehörigkeit. Berücksichtigung. Vollzeitbeschäftigung. Teilzeitbeschäftigung. Regelungslücke
Leitsatz (redaktionell)
Ohne nähere Anhaltspunkte scheidet die ergänzende Auslegung eines Sozialplans dahingehend aus, dass bei der Berechung von Abfindungsansprüchen frühere Zeiten einer Vollzeitbeschäftigten bei nunmehr Teilzeitbeschäftigten erhöhend berücksichtigt werden.
Normenkette
BetrVG § 112; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 31.01.2007; Aktenzeichen 3 Ca 2126 b/06) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 31.01.2007 – 3 Ca 2126 b/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Zwischen den Parteien bestand seit 1983 ein Arbeitsverhältnis, das von der Beklagten zum 30.11.2006 wegen Betriebsstilllegung gekündigt wurde. Aus Anlass dieser Betriebsstilllegung schlossen die Beklagte und ihr Betriebsrat am 15.03.2006 einen Sozialplan gemäß Anlage K 3 (Bl. 9 ff. d. A.). Nach dem Sozialplan steht dem Kläger eine Abfindung zu. Unter II. 2. heißt es dazu:
„Sämtliche Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige betriebsbedingte Kündigung oder zur Vermeidung derselben einvernehmlich auf Veranlassung des Arbeitgebers beendet wird, erhalten eine Bruttoabfindung nach folgender Maßgabe:
Lebensalter × Betriebszugehörigkeit |
× |
0,245 × durchschnittl. Monatsverdienst. |
65 |
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Für das Lebensalter werden die gerundeten Lebensjahre zugrunde gelegt, die der Mitarbeiter am Tage seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis zur Firma vollendet hat. Für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit gelten die am Tage seines Ausscheidens gerundeten Jahre der Betriebszugehörigkeit.
Der durchschnittliche Monatsverdienst berechnet sich aus der Multiplikation des Gesamttarifstundenlohnes mit 173 Stunden oder entspricht dem monatlichen Tarifgehalt.
Die Abfindung beträgt mindestens brutto 1.000,00 EUR.
Für rentennahe Mitarbeiter ab dem vollendeten 63. Lebensjahr beträgt die Abfindung pauschal brutto 1.000,00 EUR.”
Von den gerundeten 23 Jahren Betriebszugehörigkeit verbrachte der Kläger 17,5 Jahre als Vollzeitkraft auf dem Bau und die letzten 6,8 Jahre als Teilzeitkraft mit 70 Arbeitsstunden im Monat als Bürokraft. Die Beklagte errechnete die Abfindung ausschließlich auf der Grundlage des in den letzten 6,8 Jahren der Teilzeittätigkeit verdienten Lohns und gelangte auf diese Weise zu einem Sozialplananspruch in Höhe von 3.971,00 EUR.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die von der Beklagten vorgenommene Abfindungsberechnung fehlerhaft sei, weil nur der zuletzt erzielte Verdienst zugrunde gelegt worden sei. Richtigerweise sei die gesamte Betriebszugehörigkeit gemäß der im Sozialplan genannten Formel zu berücksichtigen. Deshalb müsse das während der kompletten Betriebszugehörigkeit erzielte Einkommen anteilig berücksichtigt werden. Insoweit habe die Beklagte die Jahre der Vollzeittätigkeit mit 10,99 EUR und 173 Stunden zu berechnen, wonach 7.524,64 EUR für diese 17,5 Jahre zu zahlen seien. Für die 6,8 Jahre Teilzeittätigkeit betrage die Abfindung des Klägers auf der Grundlage von 70 Stunden mit dem gleichen Tarifstundenlohn 1.183,07 EUR. Insgesamt ergebe sich damit ein Abfindungsbetrag von 8.707,71 EUR brutto. Da die Beklagte hiervon 3.971,00 EUR brutto anerkannt und gezahlt habe, stünden dem Kläger noch 4.736,71 EUR brutto zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine weitere Bruttoabfindung von 4.736,71 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, bei der Errechnung der Sozialplanabfindung sei nur auf das zuletzt erzielte Monatseinkommen abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 28.10.1992 – 10 AZR 129/92 –) sei Sinn und Zweck der Sozialplanabfindung, dem Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Aus dem vorliegenden Sozialplan ergäbe sich nichts anderes. Der Kläger habe danach lediglich Anspruch auf eine anteilige Abfindung im Verhältnis seiner Arbeitszeit im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur tariflichen Arbeitszeit. Für diese Auslegung spreche auch die Regelung in Ziffer II. 2., letzter Absatz, wonach die rentennahen Mitarbeiter ab dem vollendeten 63. Lebensjahr lediglich eine pauschale Abfindung in Höhe von 1.000,00 EUR brutto erhielten und zwar unabhängig von ihrer Betriebszugehörigkeit.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, der Sozialplan könne nicht dahin ausgelegt werden, dass mit der Abfindung vor allem die in der Vergangenheit geleisteten Dienste des Klägers für die Beklagte zusätzlich anerkannt und vergütet werden sollten. Dagegen spreche, dass in der Berechnungsformel die Arbeitszeit mit der Betriebszugehörigkeit zu multiplizieren sei, ohne dass danach differenziert werde, zu welchen Betriebsz...