Entscheidungsstichwort (Thema)
Freistellung von der Arbeitspflicht – Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers –. Freistellung von der Arbeitspflicht – Anrechnung des Zwischenverdienstes –
Normenkette
BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Urteil vom 07.08.1996; Aktenzeichen 5 Ca 1776/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 7. August 1996 – 5 Ca 1776/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufung auf 3.700,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Parteien haben in erster Instanz über die Wirksamkeit eines Auflösungsvertrages, den Antrag des Klägers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und hilfsweise über einen Anspruch auf Zahlung von Aprilgehalt gestritten. In der Berufung geht es lediglich noch um die Zahlung des Aprilgehaltes.
Wegen des Sach- und Streitstands, wie er in erster Instanz vorgelegen hat, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufung auf den Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden. In der Sache konnte die Berufung aber keinen Erfolg haben.
Die Berufung gibt keinen Anlaß, von der arbeitsgerichtlichen Entscheidung abzuweichen. Ein Anspruch des Klägers auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Vergütung für den Monat April 1996 wäre ohnehin unbegründet, hätten die Parteien sich dahin geeinigt, daß das Arbeitsverhältnis vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Beendigungszeitpunkt enden werde, würde der Kläger eine neue Arbeitsstelle vor dem 30. April 1996 antreten. Hierzu ist zwischen den Parteien unstreitig, daß der Kläger ab 1. April 1996 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Gleichwohl bedurfte es nicht der Vernehmung des von der Beklagten für diese Abrede benannten Zeugen Seh., weil auch ohne eine derartige Abrede aus den vom Arbeitsgericht aufgezeigten Gründen ein Vergütungsanspruch nicht entstehen konnte.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein besteht für die Zeit einer frei vereinbarten Freistellung, ähnlich dem Sonderurlaub, grundsätzlich kein Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Der Aufhebungsvertrag vom 20. Februar 1996 enthält keine Vergütungsregelung für den Freistellungszeitraum. Die Beweislast für die Vereinbarung einer Vergütungszahlung ohne Arbeitsleistung hat der Kläger. Weder hat der Kläger entsprechendes vorgetragen noch Beweis angeboten (vgl. LAG Schl.-Holst., Urt. v. 22. August 1994 – 4 Sa 235/94 –; LAG Schl.-Holst, Urt. v. 7. Juli 1987 – 2 Sa 124/87 – auf Seite 4 f. der Entscheidungsgründe). Die vom Kläger eingeführte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. August 1991 (NZA 1992, 123 f.) ist bzgl. der zunächst interessierenden Frage des Vorhandenseins eines Vergütungsanspruchs nicht einschlägig. In dem jene Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich die Arbeitgeberin ausdrücklich zur Zahlung der Vergütung bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt verpflichtet.
Selbst wenn eine Vergütung für die Dauer der Freistellung vereinbart wäre, wäre wegen des am 1. April 1996 neubegründeten Arbeitsverhältnisses und dort erzielten Verdienstes die Klage unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht – dem die Kammer folgt – hat bereits im Urteil vom 6. Februar 1994 (in AP-Nr. 24 zu § 615 BGB) geklärt, daß dann, wenn einem Arbeitnehmer gekündigt und er zugleich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verzicht auf jede Arbeitsleistung beurlaubt wird, er sich grundsätzlich den innerhalb dieses Zeitraums erzielten anderweitigen Verdienst anrechnen lassen muß. Hueck (in Anm. zu BAG in AP-Nr. 24 zu § 615 BGB) pflichtet der Entscheidung bei und weist zutreffend daraufhin, daß § 615 BGB einschließlich seines Satzes 2 nachgiebiges Recht enthält, so daß die Abbedingung des § 615 Satz 2 BGB nicht einfach unterstellt werden, sonder besonders vereinbart werden muß. Entsprechend hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 2. August 1971 (in AP-Nr. 25 zu § 615 BGB) ebenfalls entschieden, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses während des Laufs der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner Bezüge beurlaubt wird, er sich während dieses Zeitraumes anderweitig erzielten Arbeitsverdienst anrechnen lassen muß, falls die Anrechnung nicht durch die Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen ist.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen worden, da die Kammer sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts befindet; wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG Bezug genommen.
Unterschriften
gez. Müller, gez. Wiese, gez. Wendt
Fundstellen