Revision
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertretung vor dem Landesarbeitsgericht. Arbeitsrechtliche Vereinigung H. e.V.
Leitsatz (amtlich)
Die Arbeitsrechtliche Vereinigung H. e.V. ist nicht befugt, ihre Mitglieder vor dem Landesarbeitsgericht gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 ArbGG zu vertreten, da diese Vertretungsbefugnis in der Satzung nicht vorgesehen ist.
Die von der Vereinigung an ihre Vertreter erteilte Vollmacht zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem BVerwG ist unwirksam, da sie nicht von der Satzung gedeckt ist.
Normenkette
ArbGG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 16.09.2004; Aktenzeichen 3 Ca 745 b/04) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung überzahlten Gehalts.
Die Beklagte war vom 01.05.2002 bis zum 30.09.2003 beim personalärztlichen Dienst der Klägerin als ärztliche Gutachterin in Vergütungsgruppe Ia BAT mit der Hälfte der Arbeitszeit beschäftigt. Das unbefristete Arbeitsverhältnis ist von der Beklagten gekündigt worden war, sie hat ein Arztpraxis eröffnet. Vor ihrer Einstellung war die Beklagte im Landeskrankenhaus H… als Ärztin ebenfalls in Vergütungsgruppe Ia BAT in Vollzeitbeschäftigung bis zum Beginn des Erziehungsurlaubs ab Juni 1999 tätig. Das vormals erzielte Gehalt setzte sich jedoch anders zusammen und war deutlich höher.
Bedingt durch einen Eingabefehler im System PAISY hat die Beklagte für den Abrechnungszeitraum 01.05.2002 bis 31.03.2003 die Vergütung in voller Höhe erhalten. Der Fehler beruhte darauf, dass in PAISY ein Teilzeitarbeitsverhältnis individuell eingegeben werden muss, was hier unterblieben ist.
Aus den der Beklagten erteilten Abrechnungen ergibt sich kein Hinweis auf den Umfang der Arbeitszeit.
Nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 05.12.2002 die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht wegen Überschreitung der Verdienstgrenze mitgeteilt hatte, fiel ihr der Eingabefehler auf, da bei einer Halbtagstätigkeit die Versicherungsgrenze nicht überschritten werden kann.
Mit Schreiben vom 04.04.2003 hat die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung der überzahlten Beträge aufgefordert. Die Beklagte hat eine Rückzahlung abgelehnt. Die Klägerin hat am 02.04.2004 Klage erhoben. Sie meint, dass die Beklagte sich auf die Ausschlussfrist des § 70 BAT nicht berufen könne, da dies treuwidrig sei. Der Beklagten habe die Überzahlung ohne weiteres auffallen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.707,65 EUR netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie nicht erkannt habe, dass sie überhöht vergütet worden sei. Sie beruft sich auf die Ausschlussfristen nach § 70 BAT, erhebt den Einwand der Entreicherung und rechnet hilfsweise mit Schadensersatzansprüchen auf. Sie behauptet, sie sei erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt gewesen, da sie nach Scheidung von ihrem Ehemann das Haus habe erwerben müssen. Sie habe auch auf die Richtigkeit der Abrechnungen vertrauen dürfen. Da sie jedoch Zweifel an der Höhe der Vergütung gehabt habe, habe sie Kontakt mit dem Sachbearbeiter der Klägerin in der Personalabteilung, Herrn M., aufgenommen.
Die Beklagte wendet sich gegen den geltend gemachten Zinsanspruch; der Zugang der Rechnung begründe keinen Verzug, da sie, die Beklagte, als Arbeitnehmerin Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei.
Die Beklagte hat rein vorsorglich die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen in Höhe von 29.334,70 EUR erklärt, die ihr durch die fehlerhafte Abrechnung entstanden seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dies wie folgt begründet:
Es sei unstreitig, dass die Beklagte in Höhe der Klageforderungen ohne Rechtsgrund vergütet worden sei. Die Beklagte habe die Entreicherung nicht ausreichend dargelegt. Die Beklagte habe insoweit die Darlegungslast.
Der Anspruch der Klägerin sei jedoch teilweise gemäß § 70 BAT verfallen. Der Klägerin seien im Zeitpunkt der Überzahlung sämtliche Umstände bekannt gewesen, die für eine korrekte Berechnung der Vergütungsansprüche erforderlich gewesen seien.
Die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Ausschlussfrist verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Die Beklagte habe bestritten, die Rechtsgrundlosigkeit eines Teils der Zahlung erkannt zu haben. Der Eingabefehler sei für die Beklagte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, insbesondere habe ein Hinweis auf den Umfang der Beschäftigung gefehlt. Hinzu komme, dass die Beklagte vor der Einstellung in Erziehungsurlaub tätig gewesen sei. Das davor erzielte Gehalt habe sich wesentlich anders zusammengesetzt und sei deutlich höher gewesen.
Die hilf...