Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Feststellungsklage bei fehlendem Feststellungsinteresse
Leitsatz (amtlich)
Ein Feststellungsinteresse fehlt regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich ist. Es gilt insoweit der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage.
Normenkette
ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Entscheidung vom 13.12.2012; Aktenzeichen 4 Ca 1267 a/12) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.12.2012, Az. 4 Ca 1267 a/12, wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob die Beklagte infolge einer tarifvertraglich gestatteten Verlängerung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 37,5 Stunden ohne Lohnausgleich gleichwohl die prozentual bemessenen tariflichen Zuschläge für z.B. Samstags- und Nachtarbeit auf die geleisteten zweieinhalb Stunden ohne Lohnausgleich zahlen muss.
Der am ....1964 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2004 als Hilfskraft in der Weiterverarbeitung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Regelungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Anwendung (MTV-PPK und LTV-PPK). Der Kläger ist eingruppiert in Lohngruppe V LTV-PPK. Sein tariflicher Stundenlohn betrug im hier maßgeblichen Klagezeitraum bis zum 29.02.2012 EUR 12,91 brutto und ab dem 01.03.2012 EUR 13,08 brutto. Der MTV-PPK enthält - soweit hier von Belang - folgende Regelungen:
"§ 2 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 35 Stunden.
Unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation sowie zur Sicherung der Arbeitsplätze kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, Betriebsteile, ganze Betriebe oder Nebenbetriebe befristet wie folgt verlängert werden:
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Arbeitszeitkonten mit maximal + 220/-70 Stunden vereinbart werden. Für den Fall, dass unter nachfolgend genannten Bedingungen Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich vereinbart wird, ist dieses Stundenvolumen von den Zeitkontenrahmen entsprechend in Abzug zu bringen.
Bei einer Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf maximal 38 Stunden ist in einer freiwilligen, betrieblichen Vereinbarung unter Zustimmungsvorbehalt von ver.di zu regeln, dass wegen der Verlängerung der Arbeitszeit betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen sind. Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit ohne Lohnausgleich verlängert wird, darf für die Dauer der Arbeitszeitverlängerung nicht betriebsbedingt gekündigt werden.
...
5. Für regelmäßige sowie unregelmäßige Arbeit an Samstagen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zuschlag von jeweils 25% für jede Stunde. ..."
Anhang H
Protokollnotiz zu § 2 Ziff. 1 MTV
In der befristeten Vereinbarung zur Arbeitszeitverlängerung ohne Lohnausgleich ist im Rahmen der Öffnungsklausel in § 2 Ziff. 1 Abs. 4 unter Einhaltung der dort beschriebenen Konditionen nachfolgender Text aufzunehmen:
"...
Grundlage für die Vergütung bleibt die 35-Stunden-Woche mit dem monatlichen Stundenfaktor 152 des vereinbarten Stundenlohns."
§ 4 Zuschläge
1. Die Zuschläge betragen
a) für Mehrarbeit 25%
b) für Nachtarbeit
in der Zeit von 20:00 bis 22:00 Uhr 15%
in der Zeit von 22:00 bis 24:00 Uhr 25%
in der Zeit von 00:00 bis 04:00 Uhr 35%
in der Zeit von 04:00 bis 06:00 Uhr 25%
c) für Arbeit an Sonntagen 75%
d) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 150%
..."
"§ 6 Allgemeine Lohnbestimmungen
1. Die Löhne werden durch besondere Lohntarifverträge festgesetzt, deren Geltungsdauer von derjenigen des Manteltarifvertrages unabhängig ist.
2. Die Tariflöhne sind Mindestsätze. Darüber hinaus unterliegt der Lohn der freien Vereinbarung nach Maßgabe der Leistung.
3. Bezahlt wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit, soweit durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestimmt wird.
..."
In § 3 MTV-PPK sind Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit definiert und § 19 MTV-PPK enthält eine zweistufige Ausschlussklausel.
Die Betriebsparteien schlossen am 22.07.2011 eine "Betriebsvereinbarung über die Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf 37,5 h ohne Lohnausgleich" (BV), Bl. 65 ff. d.A.). § 2 BV enthält folgende Regelung:
"§ 2 Anhebung der Wochenarbeitszeit auf 37,5 h/Wo
Ab dem 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 wird die Wochenarbeitszeit aller Vollzeitbeschäftigten der PWL gem. MTV PPK auf 37,5 h/Wo ohne Lohnausgleich angehoben. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die Arbeitszeit anteilig erhöht. Dazu werden mit den teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern einzelvertragliche Ergänzungsvereinbarungen angestrebt. Die Arbeitszeit der Beschäftigten wird ab dem 1. Januar 2016 wieder auf das tarifliche Niveau reduziert (derzeit 35 h/Woche bei Vollzeit)."
Im Betrieb der Beklagten wird nach einem Jahresschichtplan in einem umlaufenden 24-Stunden-Schichtsystem von montags bis samstags gear...