REVISION ZUGELASSEN JA

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung. Lohngleichheit. Vertragsfreiheit. Teuerungsrate. Preissteigerungsrate. individuell festgesetzte Gehaltserhöhung. Obergrenze. Billigkeitskontrolle. Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber kann auch bei individuell festgesetzten Gehaltserhöhungen hinsichtlich eines in diesem enthaltenen Grundbetrages, der dem Kaufkraftausgleich dient, zur Gleichbehandlung verpflichtet sein (BAG in AP Nr. 76 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Hinsichtlich der Gewährung dieser „linearen Komponente” zwecks Ausgleichs der Teuerungsrate kann dann ein Verstoß gegen das Gesetz der Gleichbehandlung nicht festgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer, der eine weitere Lohnerhöhung fordert, bereits eine Lohnerhöhung erhalten hat, die ihrer Höhe nach über dem Betrag liegt, der den Ausgleich der Teuerungsrate bewirken würde.

 

Normenkette

GG Art. 3; BGB §§ 242, 823, 305; BetrVerfG §§ 78, 37 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Urteil vom 23.02.1988; Aktenzeichen 2 Ca 880/87)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 28.06.1989; Aktenzeichen 5 AZR 435/88)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 23. Februar 1988 – 2 Ca 880/87 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung eines Differenzbetrages wegen einer von der Beklagten durchgeführten Lohnerhöhung. Der Kläger ist seit Jahren bei der Beklagten als Betriebselektriker beschäftigt. Er befindet sich – nach den Vorstellungen der Parteien – im Angestelltenverhältnis und erhielt im Jahre 1986 ein Bruttogehalt von 3.425,– DM. Der Arbeitskamerad F., der als zweiter Betriebselektriker bei der Beklagten beschäftigt war, erhielt als Lohnempfänger eine pauschale Monats Vergütung von 3.150,– DM brutto. Die drei bei der Beklagten beschäftigten Betriebsschlosser erhielten pauschale Monatsvergütungen von 3.136,– DM brutto, 3.209,– DM brutto und 3.000,– DM brutto. Mit Wirkung vom 01. Mai 1987 erhöhte die Beklagte das Gehalt des Klägers auf 3.495,– DM brutto (2,04 %). Die Monatsvergütung des F. wurde auf 3.400,– DM (7,94 %) angehoben; die Vergütungen der Betriebsschlosser erhöhte die Beklagte auf 3.249,– DM brutto (3,6 %), 3.325,– DM brutto (3,61 %) und 3.108,– DM brutto (3,6 %) monatlich.

Mit Schreiben vom 10. September 1987 teilte die Beklagte dem Kläger wörtlich mit: „… möchten wir betonen, daß die zusätzliche Lohnanhebung von Herrn F. dem Bemühen galt, das Lohnniveau der beiden Elektriker gerechterweise wenigstens annähernd anzugleichen. Zu dieser Maßnahme sahen wir uns um so mehr veranlaßt, als Herr F. fachlich und leistungsmäßig keinesfalls schlechter zu beurteilen ist als Herr K.”

Der Kläger hat behauptet, der Betriebsleiter der Beklagten, der Zeuge H., habe die höhere prozentuale Vergütungsanhebung des Elektrikers F. damit begründet, daß dieser immer zu ihm ins Büro komme und er alles mit diesem besprechen könne. In einem Gespräch zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat sei dann vereinbart worden, daß die Eigenschaft als Ansprechpartner nicht zu einer Erhöhung des Gehalts führen sollte. Da sein Arbeitskamerad F. dennoch die Erhöhung von 7,94 % erhalten habe, fühle er sich diskriminiert. Er sei ebenfalls ein Ansprechpartner des Betriebsleiters. Der Kläger ist der Ansicht gewesen, daß ihm aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls eine Vergütungserhöhung von 7,94 % zugestanden hätte. Jedenfalls habe er wie die übrigen Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine 3,6 %ige Lohnerhöhung ab Mai 1987. Es habe sich um eine generelle Lohnbewegung gehandelt, bei der der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten gewesen sei.

Der Kläger hat zudem behauptet, der Zeuge H. habe in der Betriebsratssitzung vom 14. Juli 1987 in Gegenwart des Klägers auf Befragen des Betriebsratsvorsitzenden, des Zeugen F., mitgeteilt, daß auch die Monatslöhne um 3,6 % erhöht werden würden. Er ist der Meinung gewesen, daß ihm auch aufgrund dieser Zusage ein Anspruch auf eine 3,6 %ige Lohnerhöhung zugestanden hätte.

Mit der am 30. Oktober 1987 erhobenen Klage hat der Kläger für die Monate Mai bis September 1987 im Hinblick auf eine beanspruchte Lohnerhöhung von 7,94 % eine monatliche Vergütungsdifferenz von 271,95 DM brutto gefordert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.009,75 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 03. November 1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, sie habe keine Zusage abgegeben, wonach eine höhere Vergütung für den Elektriker F. ausgeschlossen sein sollte.

Sämtliche Monatslöhne seien angemessen angehoben worden. Die Monatslöhner, zu denen auch der Kläger gehöre, würden individuell entlohnt werden. Die unterschiedliche Anpassung der Löhne sei auch in den vergangenen Jahren vorgenommen worden. Sie ist der Ansicht gewesen, daß die Besserstellung eines einzelnen Mitarbeiters keine Rechtsansprüche der ...

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