Revision eingelegt BAG 4 AZR 578/09

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifauslegung. Stufe. Höhergruppierung. Anrechnung. Stufenvorlaufzeit. förderliche Zeiten. TV-V: Keine zwingende Anrechnung von Stufenvorlaufzeiten bei Höhergruppierung

 

Leitsatz (amtlich)

§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) kann nicht entnommen werden, dass bei der Höhergruppierung der Beschäftigte in die Stufe eingeordnet wird, aus der er höhergruppiert wird. Weder der Wortlaut der Tarifnorm noch deren Auslegung führen dazu, dass im Falle der Höhergruppierung etwaige Stufenvorlaufzeiten bei der Stufenzuordnung zugunsten des Arbeitnehmers zwingend zu berücksichtigen sind.

 

Normenkette

TV-V (Tarifvertrag Versorgungsbetriebe) § 5 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Lübeck (Urteil vom 21.01.2009; Aktenzeichen öD 4 Ca 2892 b/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.2011; Aktenzeichen 6 AZR 578/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.01.2009, Az.: öD 4 Ca 2892 b/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und sich hieraus ergebende Zahlungsansprüche.

Die am …1976 geborene Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit Juli 1997 zunächst als Sachbearbeiterin und seit dem 01.12.2006 als Controllerin beschäftigt. Der letzte maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.11.2005 (Bl. 6 f. d. A.) enthält u.a. folgende Regelung:

„Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sowie die zusätzlich abgeschlossenen und noch abzuschließenden oder ersetzenden Tarifverträge oder Vereinbarungen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Entsprechend der auszuübenden Tätigkeit wird die Eingruppierung in die

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b

der Anlage A 1 zum Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der Fassung des ‚Tarifvertrages für Angestellte in Versorgungsbetrieben vom 25.04.1991’ vereinbart.”

Mit Wirkung ab dem 01.04.2006 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin in den neuen Tarifvertrag für rechtlich selbständige Versorgungsbetriebe (TV-V) übergeleitet. § 5 Abs. 2 des TV-V lautet wie folgt:

§ 5 Eingruppierung

(1) …

(2)

Die Entgeltgruppen 2 bis 15 sind in sechs Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Arbeitnehmer die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4) nach folgenden Zeiten:

Stufe 2 nach zwei Jahren in Stufe 1,

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4,

Stufe 6 nach vier Jahren in Stufe 5.

Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. Für Beschwerdefälle ist die betriebliche Kommission (§ 6 Abs. 5 mit dem entsprechenden Verfahren) zuständig.

(3) …”

Mit Wirkung ab dem 01.04.2006 wurde die Klägerin nach der Überleitungsvorschrift des § 22 TV-V zutreffend in EntgGr. 8 Stufe 1 TV-V eingruppiert. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin bei unveränderter Beibehaltung der Sachbearbeitertätigkeit die Stufe 2 der EntgGr. 8 TV-V nach einer Laufzeit von zwei Jahren in der Stufe 1 erreicht hätte, mithin ab dem 01.04.2008.

Am 22.09.2006 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag mit u.a. folgendem Inhalt (Bl. 10 d. A.):

„Frau B. wird mit Wirkung vom 01.12.2006 entsprechend der in dem Bereich Controlling auszuübenden Tätigkeit als Controllerin in die

Entgeltgruppe 10

der Anlage 1 zum TV-V (§ 5 Abs. 1 TV-V) eingestuft.

Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Vereinbarungen.”

Mit Schreiben vom 16.07.2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, sie rückwirkend zum 01.04.2008 in die korrekte Stufe 2 der EntGr. 10 einzustufen und eine entsprechende Nachberechnung vorzunehmen (Bl. 11 f. d. A.). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16.07.2008 ab (Bl. 13 f. d. A.). Seit dem 01.12.2008 bezieht die Klägerin Vergütung nach der EntgGr. 10 Stufe 2 TV-V.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

dass sie bereits ab dem 01.04.2008 die Stufe 2 der EntgGr. 10 TV-V erreicht habe. Denn für den Verbleib in der jeweiligen Stufe sei allein die Betriebszugehörigkeit gemäß § 4 TV-V maßgeblich. Unstreitig habe sie ab dem 01.04.2008 bei der Beklagten eine Betriebszugehörigkeit von zwei Jahren zurückgelegt und sie hätte ohne Höhergruppierung unstreitig ab dem 01.04.2008 die 2. Stufe erreicht. Nichts anderes könne bei einer Höhergruppierung während der Laufzeit einer Stufe gelten. Auch bei Höhergruppierung während der Laufzeit einer Stufe müsse die Stufenvorlaufzeit in einer anderen Entgeltgruppe an...

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