Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Urteil vom 22.01.1985; Aktenzeichen 3a Ca 1370/84) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 22.1.1985 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger, jugoslawischer Nationalität, ist seit Mai 1982 bei der Beklagten als Busfahrer gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 2.800,– DM beschäftigt.
Im Jahre 1983 hatte der Kläger vom 29. August bis 30. September 1983 Erholungsurlaub, den er in Jugoslawien verbrachte. Dort erkrankte in der Zeit vom 7. September bis 22. September 1983 und zeigte dieses der Beklagten nicht an. Letztere wies, von der AOK Pinneberg entsprechend in Kenntnis gesetzt, mit Schreiben vom 22.9.1983 den Kläger daraufhin, daß er nach § 13 Abs. 1 des Manteltarifvertrages verpflichtet sei, von Erkrankungen umgehend Nachricht zu geben. Ferner heißt es in dem Schreiben: „Im Wiederholungsfalle müssen Sie mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses rechnen …” Der Kläger kehrte 1983 pünktlich aus dem Urlaub zurück.
Im Jahre 1984 erhielt der Kläger vom 24. September 1984 bis Freitag, den 19. Oktober 1984 Urlaub gewährt, den er ebenfalls in Jugoslawien verbrachte. Am 18. Oktober 1984 setzte er die Beklagte telefonisch darüber in Kenntnis, daß er am selben Tage erkrankt sei. Mit Datum vom 19.10.1984 wurde dem Kläger eine „Bescheinigung” durch Frau Dr. G. erteilt, derzufolge der Kläger am 19.10.1984 wegen „Otalgia et neuralgia” arbeitsunfähig geschrieben wurde, und zwar ohne Angabe des voraussichtlichen Endes dieser Arbeitsunfähigkeit. Zudem ist in dieser Bescheinigung eine Kontrolluntersuchung für den 25.10.1984 festgelegt. Mit Datum vom 25.10.1984 wurde ihm sodann eine weitere Bescheinigung derselben Ärztin erteilt, auf deren Inhalt, Bl. 20 d.A., Bezug genommen wird. Die jugoslawische Krankenkasse teilte unter Bezugnahme auf das Deutsch-Jugoslawische Abkommen über soziale Sicherheit mit Datum vom 25.10.1984 der AOK Pinneberg mit, daß Arbeitsunfähigkeit des Klägers aufgrund erstellter Bescheinigungen vom 19.10. und 25.10.1984 bis zum 31.10.1984 bestehe bzw. bestanden habe.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Schreiben vom 25. Oktober 1984 mit der Begründung, eigenmächtiger Urlaubsverlängerung und unentschuldigten Fehlens, fristlos zum 27. Oktober 1984, hilfsweise, fristgerecht zum 11. November 1984 auf. Dieses Schreiben erreichte den Kläger am 28. Oktober 1984 in Jugoslawien. Am 31.10.1984 aus Jugoslawien zurückgekehrt, legte der Kläger die genannten Krankheitsunterlagen der Beklagten vor. Ab 1. November 1984 wurde er sodann von dem in H., T., praktizierenden Arzt Dr. S. P. weiter krank geschrieben.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß die ausgesprochenen Kündigungen sowohl fristlos wie fristgemäß rechtsunwirksam seien. Der Betriebsrat sei, so hat er behauptet, nicht ordnungsgemäß angehört worden. Zudem habe er sich keiner Pflichtverletzung aus dem Arbeitsvertrag schuldig gemacht. Er habe vorgehabt, am 20. Oktober 1984 mit dem Flugzeug aus Jugoslawien zurückzukehren. Lediglich die am 18. Oktober 1984 eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe ihn daran gehindert. Er habe sich eine Grippe zugezogen gehabt, die insbesondere zu starken Schmerzen im linken Ohr geführt habe. Deshalb habe er auch mehrere Spritzen bekommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 25. Oktober 1984 am 27. Oktober 1984 noch durch fristgemäße Kündigung im selben Schreiben zum 11. November 1984 aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, daß der dringende Verdacht bestehe, daß der Kläger seinen Urlaub durch eine Erkrankung im Heimatland habe verlängern wollen. Das ergebe sich daraus, daß er bei Beantragung des Urlaubs für 1984 ausdrücklich um zusätzlichen Urlaub im Sommer 1984 gebeten habe, der ihm verwehrt worden sei.
Für den weiteren Sach- und Streitstand erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil nebst seinen Anlagen Bezug genommen.
Durch Urteil vom 22. Januar 1985 hat das Arbeitsgericht Elmshorn der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Vorfall der Erkrankung des Klägers im Jahr 1984 nicht mit demjenigen aus 1983 vergleichbar sei. Der Kläger sei im Jahre 1983 rechtzeitig aus dem Urlaub zurückgekehrt, im Jahre 1984 habe er umgehend seine Erkrankung angezeigt. Im übrigen folge die Kammer nicht der Auffassung der Beklagten, wonach eine durch einen ausländischen Arzt erfolgte Krankschreibung den Verdacht begründe, sie sei betrügerisch erschlichen oder in sonstiger Weise unredlich erlangt worden. Zwar sei der Beklagten zuzugestehen, daß das diagnostizierte Krankheitsbild „Sonstige Affektionen des Ohres” ziemlich nichtssagend sei und kaum Rückschlüsse auf die Art und Schwere der Erkrankung zulasse. Es müsse jedoch in Rechnung gestellt werden, daß der Kläger ab 1. November 1984 sodann durch einen in Deutschland niedergelassenen Arzt weite...